ThermMAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin (Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV)

ThermMAusbV
Ausfertigungsdatum: 27.05.1986
Vollzitat:
"Thermometermacher-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai 1986 (BGBl. I S. 834)"
Fußnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1986 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. TheermMAusbV Anhang EV +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 2. November 1983 (BGBl. I S. 1354) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin wird staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1. Thermometerblasen und
2. Thermometerjustieren
gewählt werden.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
6. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
7. Handhaben von Fertigungsunterlagen,
8. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
9. Justieren und Skalieren,
10. Qualitätskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a) Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
b) Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
a) Justieren von Thermometern,
b) Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer 9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Ein einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender Flüssigkeit gefüllt und justiert.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Zeichnungen, einfache Tabellen,
3. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
4. Grundlagen der Temperaturmessung,
5. Qualitätskriterien.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9 Abschluß- und Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a) ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C oder ein Stabthermometer als Kontaktthermometer mit festem Kontakt zwischen 0 Grad C und 40 Grad C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und justierbar,
b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 Grad c bis zu 400 Grad C ohne Füllung,
c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C ohne Füllung,
d) ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer als -100 Grad C bis zu 400 Grad C mit oder ohne Füllung;
2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
a) ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 1 Grad C bis zu 0,2 Grad C, justiert und ausgefertigt,
b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 2 Grad C bis zu 0,5 Grad C, justiert und fertiggemacht,
c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge, einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 2 Grad C bis zu 0,5 Grad C, justiert und ausgefertigt,
d) ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als -100 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 1 Grad C bis zu 0,2 Grad C, justiert und ausgefertigt.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatzbereiche unterschiedlicher Glassorten,
c) Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenngas und Luftversorgung,
d) Heißverformen und thermisches Stabilisieren,
e) Vakuum- und Fülltechnik,
f) Füllflüssigkeiten und Schutzgase,
g) Thermometerkunde;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
b) Volumenberechnung von Thermometergefäßen,
c) Umrechnen von Einheiten,
d) Berechnen von Fadenkorrekturen;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Grundbegriffe der Normung,
b) Handskizzen,
c) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1986, 837 - 842)
I. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere über den Umgang mit Quecksilber, bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e)Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
f)arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen
g)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Werkzeuge, Brenner, insbesondere Tischbrenner und Handgebläse, sowie Druckgasflaschen handhaben
b)Maschinen und Anlagen, insbesondere Teilmaschinen, Pantographen sowie Ätz- und Entwachsanlagen einrichten und bedienen
c)Füllmedien und Hilfsstoffe, insbesondere Quecksilber, Wachs-, Ätz- und Einbrennfarben sowie Glasreinigungsmittel handhaben
d)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen pflegen und warten
6Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Glasarten nach Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung beschreiben
b)Vorgang und Zweck des künstlichen Alterns von Thermometern beschreiben
c)Eigenschaften, Verwendung und Reinigung von Füllflüssigkeiten, insbesondere von Quecksilber, Toluol und Alkohol, erläutern
d)Einsatz verschiedener Skalenwerkstoffe begründen, Bedeutung des Meßbereichs, der Teilungsarten und der Skalenwerte erläutern
e)Verwendung unterschiedlicher Justierbäder mit gebräuchlichen Fixpunkten beschreiben
f)sachgerechte Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Rohglas und Quecksilber, begründen
7Handhaben von Fertigungsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen und Zeichnungen lesen22 
b)Handskizzen anfertigen
c)wichtige Normen anwenden
d)Auftragsunterlagen handhaben
8Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Kapillar-, Biege- und Zylinderröhren bis 12 mm Durchmesser mechanisch und thermisch trennen3  
b)an Biegeröhren Spitzen ziehen8  
c)Zylinderröhren von höchstens 15 mm Durchmesser verengen5  
d)Biegeröhren von höchstens 10 mm Durchmesser stumpf- und rechtwinklig biegen 4 
e)Biegeröhren gleichen Durchmessers von höchstens 10 mm zusammensetzen6  
f)an runden Kapillarröhren von 5 bis 7 mm Durchmesser Erweiterungen aufblasen und Gefäßröhren ansetzen 10 
g)Kapillaren und Gefäße mit Quecksilber ausmessen und Gefäße zuschmelzen 8 
h)heißverarbeitetes Glas durch Kühlen entspannen und auf Restspannungen prüfen3  
i)an Zylinderröhren Hälse ziehen 4 
k)Scheibchen auftreiben 4 
l)Kapillarröhren mit unterschiedlicher Öffnung zusammenschmelzen und Knie anbringen 4 
m)vorgefertigte Ösen an Stabthermometern anbringen 4 
9Justieren und Skalieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Thermometerteile säubern2  
b)einfache Stabthermometer mit benetzender Flüssigkeit füllen4  
c)Nullpunkt festlegen, überschüssige Flüssigkeit entfernen 2 
d)einfache Thermometer in Eis- und Wasserbädern bis zu 50 Grad C justieren8  
e)Einfache Skalen numerieren, stempeln und einpassen7  
f)einfache Skalen einstellen, verkorken oder versiegeln 4 
g)Wachs auftragen 2 
h)entwachsen und einfärben 2 
10Qualitätskontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Kriterien für die Kontrolle von Rohmaterialien sowie Thermometerbläser- und Thermometerjustierarbeiten nennen, Fehlerquellen für die Be- und Verarbeitung erläutern4  
b)Glasteile auf Fehler, insbesondere auf Ungeradheit, Schlieren, Steine, Luftstreifen und Kaliberfehler, prüfen
c)Maß- und Formprüfungen nach Auftragsunterlagen an rohgeblasenen Thermometern durchführen
d)gefüllte Thermometer auf Gaseinschlüsse überprüfen
e)Thermometer vorjustieren 2 
f)Teilung nachprüfen
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Thermometerblasen
1Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Biegeröhren an Zylinderröhren ansetzen  4
b)Kapillaren zum Einschmelzen vorbereiten
c)Kapillaren einschmelzen  5
d)Thermometer mit betriebsüblichen Geräten und Anlagen durch Kühlen entspannen und der künstlichen Alterung zuführen  2
e)Zylinderthermometer mit benetzender Füllung für einen Meßbereich von 0 Grad C bis 100 Grad C herstellen  4
f)Stabthermometer bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen  6
g)Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen  6
h)Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen  4
i)Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von -100 Grad C bis +30 Grad C herstellen  6
k)Kontaktthermometer in Stabform mit einem Kontakt zwischen 0 Grad C und 40 Grad C herstellen  3
l)Thermometer zuschmelzen, insbesondere mit Rundverschluß, Verschluß mit Stift und Öse  4
2Evakuieren sowie Füllen von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Aufbau und Wirkungsweise von Vakuumanlagen erklären und entsprechende Sicherheitsvorschriften nennen  2
b)Thermometer mit der Vakuumanlage evakuieren
c)Füllflüssigkeiten nach Eigenschaften und Verwendungsbereichen einteilen  4
d)Thermometer mit benetzenden und nicht benetzenden Flüssigkeiten von Hand füllen
e)Funktion von Schutzgasen in Thermometern sowie deren Einfüll- und Betriebsdruck erläutern  2
f)Schutzgas einfüllen
B. Fachrichtung Thermometerjustieren
1Justieren von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Wichtige in- und ausländische Normen und Eichvorschriften anwenden  2
b)Wassersiedeapparat bis 100 Grad C auf Normalbedingungen einregulieren und Thermometerjustieren  5
c)Öl- und Salpeterapparat bis 300 Grad C einregulieren und Thermometer justieren  6
d)Kältemischungen mit Trockeneis ansetzen, einregulieren und Kältethermometer justieren  5
e)eine Quecksilbersäule abtrennen, die einer Teilungslänge von 100 Grad C entspricht  2
f)Justierpunkte überprüfen und Korrekturen durchführen  2
2Skalieren und Fertigmachen von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Teilmaschine für verschiedene Meßbereiche und Skalenwerte von 2 Grad C bis 0,2 Grad C einrichten, Skalen unter Berücksichtigung der Justierpunkte teilen  12
b)verschiedene Ätzmittel und deren Anwendung nennen  3
c)Thermometerskalen ätzen
d)Thermometer mit Pantographen beschriften und Skalen beziffern  8
e)weitere Skalierungsverfahren nennen
f)Thermometer fertigmachen, insbesondere einfärben, einbrennen, aufbinden sowie Skalenblatt abtrennen und mit Kappe verschließen  7

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc) zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
...
- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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