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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

TfV
Ausfertigungsdatum: 29.04.2011
Vollzitat:
"Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 26.11.2019 I 1958
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.5.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/882 (CELEX Nr: 32016L0882) vgl. Art. 1 V v.
26.7.2017 I 3054 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 29.4.2011 I 705 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 7.5.2011 in Kraft getreten.

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. „Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
2. „Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
3. „Unternehmer“ das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
4. „zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;
5. „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist;
6. „Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22) geändert worden ist;
7. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
8. „Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

§ 3 Fahrberechtigung

(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,
nachzuweisen.
(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
1. Klasse A:  Rangierfahrten und
2. Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
1. es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;
2. ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;
3. es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen handelt oder
4. ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

Zweiter Abschnitt

Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung

§ 5 Voraussetzungen

(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
1. mindestens 20 Jahre alt ist;
2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;
3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;
4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;
5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;
6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat, wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.
Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.

§ 6 Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen.
(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.

§ 7 Prüfungen

(1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. Um die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten zu prüfen, können teilweise Simulatoren eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung
1. für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und
2. für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.
Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.
(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.
(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern der Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer vorher Ausbilder des Triebfahrzeugführers gewesen sein. Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.
(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.
(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.
(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.

§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine Änderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines Ersatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins gerichtet sein.
(2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter einen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zuständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führerschein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändigungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus.
(3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 aus.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem Original erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausgenommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.
(5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er kann verlängert werden.
(6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins überprüft die zuständige Behörde anhand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.
(7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern, wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei einer Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahrzeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahrzeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeugführerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen Ersatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bisherige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Verfahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführerscheins auf ihrer Internetseite.

§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.
(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.

§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung

(1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
(2) Die Zusatzbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.
(3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.
(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.
(5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.
(6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.

Dritter Abschnitt

Einsatz als Triebfahrzeugführer

§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. In diesem Register werden die in Anlage 9 Nummer 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.
(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.
(4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Nummer 1 genannten Daten gespeichert.
(5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.
(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.
(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.
(8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.
(9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.

§ 11 Regelmäßige Überprüfungen

(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Anforderungen unterzieht, und teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfungen mit. Die Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer eine psychologische Untersuchung angeordnet hat. Die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Nummer 1; sie werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Für die Überprüfung der allgemeinen beruflichen Kenntnisse gilt § 6 Absatz 6.
(2) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Nummer 2 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer

(1) Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungsvoraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein nicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(2) Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzuordnen. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
(3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
(4) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.
(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.

Vierter Abschnitt

Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation

(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.
(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:
1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;
2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;
3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;
4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.
Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;
2. nachweist, dass der Ausbilder
a) für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
b) für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und
c) für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
* verfügt;
3. die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;
4. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;
5. über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;
6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;
7. nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.
(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“, 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation

(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,
2. nachweist, dass der Prüfer
a) mindestens 26 Jahre alt ist,
b) geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
c) über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
d) als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
aa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
aaa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
bbb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
ccc) von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
bb) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
cc) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
dd) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
e) als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3. das Prüfungsverfahren angibt.
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.

§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen

(1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.
(2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
(3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
(4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigt.
(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben.

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Namen, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
(2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannte Person oder Stelle hat die zuständige Behörde unaufgefordert und unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung von Fähigkeiten und Eignung der Triebfahrzeugführer sind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Qualitätssicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15 und 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden.

§ 18 Rechts- und Fachaufsicht

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.

Fünfter Abschnitt

Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.
(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführerschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugführerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen herangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.
(4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstellenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet sie die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.
(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,
2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,
3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung unterzieht,
7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,
8. entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
10. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
11. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,
12. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt,
13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder
15. entgegen § 21 Absatz 7 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Sechster Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.
(2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für
1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen,
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 714 - 715; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
B.
Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein“;
b) die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;
c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;
d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:
aa) Nummer 1: Name des Inhabers,
bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers,
cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
dd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,
ee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,
ff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,
gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,
hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und
ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.
Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikationsnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), die durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22) geändert worden ist, gebildet.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:
aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,
bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;
b) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:
aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,
bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.
Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.
Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken.
C.
Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D.
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 716 - 719)
A.
Inhalt
1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:
a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b) den Namen des Inhabers,
c) den Vornamen des Inhabers,
d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen sowie
e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
aa) Name des Unternehmens,
bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,
cc) Arbeitsort und
dd) Postanschrift des Unternehmens.
b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:
aa) Geburtsort mit Angabe des Landes,
bb) Geburtsdatum,
cc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,
dd) Lichtbild und
ee) Unterschrift des Inhabers.
c) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:
Klasse A: Rangierfahrten
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
Der Unternehmer kann „B“ als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:
B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;
B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.
Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.
Beispiele:
d) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.
e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.
f) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.
g) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,
bb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,
cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
h) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;
bb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
B.
Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.
1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:
a) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b) Name und Vorname des Inhabers,
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,
d) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:
a) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,
b) Angaben zum Triebfahrzeugführer.
3. Seite 3 enthält folgende Angaben:
a) Klasse,
b) zusätzliche Angaben,
c) Sprachkenntnisse und
d) Einschränkungen.
4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.
Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.
C.
Fälschungsschutz
Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:
1. technische Maßnahmen:
a) ein Unternehmenslogo,
b) haltbares Papier und permanente Farbe und
c) ein Stempel sowie
2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.
Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.
D.
Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 720)
Der vorläufige Führerschein ist auf DIN A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:
PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
a) plötzliche Bewusstlosigkeit;
b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;
d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.
1.2 Sehvermögen
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
f) Sichtfeld: vollständig;
g) Sehvermögen beider Augen: effektiv;
h) binokulares Sehvermögen: effektiv;
i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
j) Kontrastempfindlichkeit: gut;
k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:
a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
c) keine Anomalie des Vestibularapparats;
d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;
e) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1 Ärztliche Untersuchungen
a) allgemeine ärztliche Untersuchung;
b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
2.2 Psychologische Untersuchungen
a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
b) Kommunikation;
c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens
a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;
b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;
b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;
c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2. Ausbildungsinhalte
a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;
b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
f) Grundsätze der Betriebsverfahren;
g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;
i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
k) Anforderungen im Bahnbetrieb;
l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;
n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
dd) Vorbereiten des Zuges,
ee) Abfahrt des Zuges,
ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
gg) Ende der Zugfahrt,
hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725)
1. Prüfungen und Kontrollen
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere
a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;
b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;
c) die Funktionsfähigkeit
aa) des Fahrzeuges,
bb) der Bremseinrichtungen sowie
cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme
überprüfen können;
d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und
e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.
2. Kenntnis der Fahrzeuge
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:
a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;
b) das Antriebssystem bestehend aus
aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie
bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;
c) die einzelnen Bremssysteme;
d) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;
e) die Zugbeeinflussungssysteme und
f) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.
3. Bremsberechnung und Bremsprobe
Der Triebfahrzeugführer muss
a) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und
b) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
Der Triebfahrzeugführer muss
a) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;
b) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;
c) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und
d) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;
b) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;
c) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;
d) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;
e) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;
f) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und
g) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7. Stillstand des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Bremsberechnung
Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.
3. Kenntnis über Bahnanlagen
Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;
b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;
c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;
d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;
e) Zugbeeinflussungssysteme;
f) Zugfunksysteme;
g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4. Führen des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;
d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und
h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss
a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;
b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;
c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;
d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;
e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;
f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und
g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.
6. Sprachprüfungen
Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken freigestellt werden, wenn
a) der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Freistellung für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,
b) der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,
c) der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Freistellung gewährt und
d) eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.
Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Freistellung nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 728)
1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.
Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.
Der Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen aber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt werden, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können.
2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
a) eigenes Anschauen, wahlweise durch
aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
bb) Mitfahren im Führerraum,
cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,
dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
ee) Begehen der Infrastruktur
und
b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.

Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 729 - 732)
1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr.Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe
Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
1   Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des TriebfahrzeugführerscheinsEIN (12 Ziffern)Verbindlich
2   Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
TextVerbindlich
2.2 Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)
3  Name des Inhabers
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4  Vorname des Inhabers
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5  Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6  Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7  Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins
7.1Ausstellungsdatum des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
8  Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
8.1Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
9   Bezeichnung der zuständigen Behörde
9.1 Bezeichnung der zuständigen BehördeTextVerbindlich
11  Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal/Fotokopie/
eingescanntes Bild
Verbindlich
12  Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
13  Anschrift des Inhabers
13.1Anschrift des InhabersStraße und HausnummerTextVerbindlich
13.2OrtTextVerbindlich
13.3LandTextVerbindlich
13.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14  Weitere Angaben
14.1Zusätzliche AngabenKodierte InformationVerbindlich
Feld 9a.1 – Muttersprache(n) des TriebfahrzeugführersText 
Feld 9a.2 – ZusatzinformationText 
15  Gesundheitlich bedingte Einschränkungen
15.1Angaben zu medizinischen AnforderungenKodierte InformationVerbindlich
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt-
linsen
(Gemeinschafts-
kodierung b.1)
 
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe(Gemeinschafts-
kodierung b.2)
 
15aAnschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
15a.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich
15a.2OrtTextVerbindlich
15a.3LandTextVerbindlich
15a.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
15a.5TelefonnummerTextVerbindlich
15a.6FaxnummerTextVerbindlich
15a.7E-Mail-AdresseTextVerbindlich
Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
16Datum der Ersterteilung
16.1Datum der ErsterteilungJJJJ-MM-TTVerbindlich
17Datum des Ablaufs der Gültigkeit
17.1Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
19Änderung(en)
19.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
19.2Grund der ÄnderungTextVerbindlich
20Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
20.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
20.2Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
21Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
21.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
21.2Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
TextVerbindlich
22Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
22.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
23Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
23.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
24Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
24.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung
eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25Ausbildung
25.1Grundlegende
Anforderung
Höchstes
Zertifizierungsniveau
TextVerbindlich
26Körperliche Eignung
26.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfVTextVerbindlich
26.2Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.3Nachfolgende regel-
mäßige Untersuchungen
Bestätigt/nicht bestätigtTextVerbindlich
Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung
eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
26.4(mehrere Einträge
möglich)
Datum der letzten
Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.5Nächste UntersuchungVoraussichtliches
Datum der nächsten Untersuchung
JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.6AnmerkungenErläuterung der Anmerkungen
normaler Zeitplan
voraussichtlicher
Zeitplan (nach
ärztlichem Attest)
Änderung der Be-
schränkungskodierung
TextVerbindlich
27Psychologische Eignung
27.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich
27.2Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TTVerbindlich
27.3Nächste
Untersuchung(en)
Nur falls notwendigTextVerbindlich
27.4 Datum etwaiger
Folgeuntersuchungen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
28Allgemeine Fachkenntnisse
28.1Grundlegende
Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfVTextVerbindlich
28.2Datum der Prüfung JJJJ-MM-TTVerbindlich
Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung
eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
28.3Nachfolgende
Überprüfungen
 JJJJ-MM-TTVerbindlich
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:
a) Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;
b) jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;
c) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;
d) der Europäischen Eisenbahnagentur, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;
e) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und
f) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736)
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr.Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe
Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern)Verbindlich
2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
TextVerbindlich
Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)

3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich
9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens
9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmensTextVerbindlich
11Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich
14.2OrtTextVerbindlich
14.3LandTextVerbindlich
14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14.6TelefonnummerTextVerbindlich
14.7FaxnummerTextVerbindlich
14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich
15Klasse
15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich
16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1(Auflistung)TextVerbindlich
16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1(Auflistung)TextVerbindlich
17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
18Sprachkenntnisse
18.1(Auflistung)TextVerbindlich
18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
19Zusätzliche Angaben
19.1(Auflistung)TextVerbindlich
20Einschränkungen
20.1(Auflistung)TextVerbindlich
Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

23Änderung(en)
23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
 Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
Änderungen in Feld 3, „Klasse“
Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
TextVerbindlich
24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

24.2Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
25.2Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
Teil 4
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen
bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29Sprachkenntnisse
29.1Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
29.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TTVerbindlich
30Fahrzeugkenntnis
30.1Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
30.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
31Infrastrukturkenntnis
31.1Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
31.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:
a) der zuständigen Behörde;
b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und
d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737)
1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen
Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.
Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.
Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.
2. Häufigkeit der Überprüfungen
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
a) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;
b) Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;
c) Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739)
1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
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