Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
TextilPrAusbV
Ausfertigungsdatum: 07.05.2007
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,
2. Produktanalyse und Strukturidentifizierung,
3. Umgehen mit internen und externen Kunden,
4. Produktkontrolle,
5. Ausführen von Korrekturmaßnahmen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Produktkontrolle statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse unterscheiden,
b) textile Massenberechnungen durchführen,
c) Arbeitsmittel auswählen,
d) technische Unterlagen nutzen,
e) Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
f) Aspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich Oberfläche und Konstruktion,
b) Ausbessern von mindestens einem Oberflächen- und einem Konstruktionsfehler sowie
c) Durchführen einer Produktanalyse;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Betrieblicher Auftrag,
2. Produktanalyse,
3. Qualitätssicherung und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen,
b) Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
c) mit externen und internen Kunden umgehen,
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen,
g) die für den betrieblichen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
h) die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Durchführen einer Produktanalyse und einer Produktkontrolle,
b) Identifizieren und Klassifizieren von Abweichungen,
c) Analysieren von Fehlerursachen sowie
d) Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung;
3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines Zeitplans für die Bearbeitung zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag sieben Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 30 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
b) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
c) Produktions- und Materialfehler identifizieren und klassifizieren,
d) produktbezogene Berechnungen durchführen sowie
e) Ausbesserungstechniken ausführen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Qualitätsstandards feststellen,
b) Fehlerklassifizierungen durchführen,
c) Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen durchführen,
d) Materialfluss sicherstellen sowie
e) Maßnahmen der Kundenorientierung durchführen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Produktanalyse | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Qualitätssicherung | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 7 Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Texil/zur Produktprüferin-Textil
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| 8 | |
| 10 | |||
2 | Produktanalyse und Strukturidentifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| 8 | |
3 | Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| 8 | |
4 | Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
| 10 | |
| 16 | |||
5 | Ausführen von Korrekturmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 16 | |
| 8 | |||
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
| 4 | |
| 6 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
| 2 |
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