Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*)
TextilGestAusbV
Ausfertigungsdatum: 17.06.2011
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1527) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der
Anlage B 1
der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fußnote
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
1. Filzen,
2. Klöppeln,
3. Posamentieren,
4. Sticken,
5. Stricken,
6. Weben.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Textile Rohstoffe und Produkte,
2. Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
3. Experimentelles Arbeiten,
4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
5. Anwenden von Fertigungstechniken,
6. Instandsetzen von Produkten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:
1. Gestalten von Filzen,
2. Herstellen von Filzen
3. Fertigstellen von Filzen;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:
1. Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
2. Herstellen von Klöppelspitzen,
3. Fertigstellen von Klöppelspitzen;
Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:
1. Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
2. Herstellen von Posamenten,
3. Fertigstellen von Posamenten;
Abschnitt E
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:
1. Gestalten von Stickereien;
2. Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,
3. Fertigstellen von Stickereien;
Abschnitt F
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:
1. Gestalten und Konstruieren von Gestricken,
2. Herstellen von Gestricken,
3. Konfektionieren von Gestricken;
Abschnitt G
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:
1. Gestalten und Konstruieren von Geweben,
2. Herstellen von Geweben,
3. Fertigstellen von Geweben;
Abschnitt H
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,
7. Beraten von Kunden,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9. Verkaufen von Produkten.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
b) Arbeitsschritte planen und festlegen,
c) Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
d) Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
e) Fertigungstechniken anwenden,
f) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
§ 7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Präsentieren,
2. Gestalten und Konstruieren,
3. Planen und Fertigen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d) Filzproben und Vorfilze erstellen,
e) Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,
f) unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,
g) Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
h) Filzteile fertigstellen,
i) Produkte präsentieren sowie
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kunden beraten,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Präsentieren
2. Gestalten und Konstruieren,
3. Planen und Fertigen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d) technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,
e) Klöppeltechniken anwenden,
f) Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,
g) Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,
h) hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,
i) Produkte präsentieren sowie
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kunden beraten,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Präsentieren,
2. Gestalten und Konstruieren,
3. Planen und Fertigen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d) Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,
e) Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,
f) Seile und Spikatchore herstellen,
g) Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,
h) Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,
i) Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,
j) Produkte präsentieren sowie
k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kunden beraten,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 10 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Präsentieren,
2. Gestalten und Konstruieren,
3. Planen und Fertigen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d) Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,
e) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,
f) Stickereien versäubern, spannen und glätten,
g) Stickereien fertigstellen,
h) Produkte präsentieren sowie
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kunden beraten,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Präsentieren,
2. Gestalten und Konstruieren,
3. Planen und Fertigen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d) Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,
e) Schnitte erstellen und gradieren,
f) Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,
g) Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,
h) Gestricke konfektionieren,
i) Produkte präsentieren sowie
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kunden beraten,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen und Präsentieren,
2. Gestalten und Konstruieren,
3. Planen und Fertigen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
c) Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,
d) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
e) Webketten schären und bäumen,
f) Webstühle einrichten,
g) Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,
h) Gewebe fertigstellen,
i) Produkte präsentieren sowie
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder
Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kunden beraten,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e) technische Unterlagen erstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren | 20 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Planen und Fertigen | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Zusatzqualifikation
(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 15 Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,
b) religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,
c) Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie
d) Paramente fertigstellen
kann;
2. Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:
Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 8 | |
2 | Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 10 | |
| 6 | |||
3 | Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 7 | |
4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 9 | |
5 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 16 | |
| 2 | |||
6 | Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 4 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
25.–36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| 20 | |
2 | Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| 22 | |
3 | Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
25.–36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| 18 | |
2 | Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| 22 | |
3 | Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| 12 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
25.–36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
| 20 | |
2 | Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
| 26 | |
3 | Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
| 6 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
25.–36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) |
| 16 | |
2 | Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) |
| 26 | |
3 | Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) |
| 10 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
25.–36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) |
| 16 | |
2 | Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) |
| 26 | |
3 | Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) |
| 10 |
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
25.–36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) |
| 22 | |
| ||||
2 | Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) |
| 26 | |
3 | Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) |
| 4 |
Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–18. Monat | 19.–24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3) |
| ||
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5) |
| 6 | |
| 3 | |||
6 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6) |
| 8 | |
7 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7) |
| 4 | |
| 4 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8) |
| 6 | |
| 3 | |||
9 | Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9) |
| 4 | |
| 4 |
Anlage 2 (zu § 14) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1196)
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von Paramenten |
| 4 |
2 | Anfertigen von Paramenten |
| 10 |
3 | Fertigstellen und Instandhalten von Paramenten |
| 4 |
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