Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
SVAbkING
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung vom 25. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 623)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.7.2009 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in New Delhi am 8. Oktober 2008 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung,
2. der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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