Anordnung über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Seilbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
Anordnung über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Seilbahnen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Seilbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 | 01.01.1997 |
§ 1 - Überwachung | 01.01.1997 |
§ 2 - Zulassung, Zustimmung | 01.01.1997 |
§ 3 - (weggefallen) | 01.01.1997 |
§ 4 - (Inkrafttreten) | 01.01.1997 |
Anlage | 01.01.1997 |
§ 1 Überwachung
Seilbahnen gemäß
Anlage
unterliegen einer Überwachung durch das
Staatliche Amt für Technische Überwachung
(nachfolgend Amt genannt) entsprechend der Ersten Durchführungsbestimmung vom 25. Oktober 1974 zur Arbeitsschutzverordnung - Überwachungspflichtige Anlagen - (GBl. I S. 59 S. 556).
§ 2 Zulassung, Zustimmung
(1) Die Leiter von
...
Betrieben,
Einrichtungen
...
(nachfolgend Betriebe genannt) haben beim Amt zu beantragen die
1.
Zustimmung zum Projekt für überwachungspflichtige Seilbahnen
2.
Zulassung des Betriebes zur Herstellung, Errichtung und/oder Instandsetzung von
a)
überwachungspflichtige Seilbahnen
b)
Triebwerken, Tragkonstruktionen, Fahrzeugen überwachungspflichtiger Seilbahnen
3.
Zustimmung zur Herstellung überwachungspflichtiger Seilbahnen
4.
Typzulassung für in Serie zu fertigende
a)
überwachungspflichtige Seilbahnen
b)
Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen überwachungspflichtiger Seilbahnen
5.
Zustimmung zur Inbetriebnahme überwachungspflichtiger Seilbahnen
6.
Zustimmung zum Import überwachungspflichtiger Seilbahnen.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung zur Herstellung ist für überwachungspflichtige Seilbahnen für die Berechnungen der Tragkonstruktionen, für die Berechnungen des maschinentechnischen Teiles sowie für sicherheitstechnische Schaltprinzipien elektrotechnischer Anlagen der Prüfbescheid einer vom Amt zugelassenen Prüfstelle vorzulegen, wenn das vom Amt gefordert wird.
(3) Die Leiter von Betrieben haben zu sichern, daß dem Amt von der Realisierung
-
Änderungen oder Rekonstruktionen an überwachungspflichtigen Seilbahnen,
-
Grundinstandsetzungen an Triebwerken, Tragkonstruktionen und Fahrzeugen von überwachungspflichtigen Seilbahnen
gemeldet werden. Das Amt entscheidet vor Wiederinbetriebnahme über erforderlich werdende Prüfungen und Zustimmungen.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(Inkrafttreten)
Anlage
zu vorstehender Anordnung
Seilbahnen nach
Standard TGL 30 356,
die einer Überwachung unterliegen:
1.
Personenseilschwebebahnen
2.
Lastenseilschwebebahnen
3.
Personenstandseilbahnen
4.
Lastenstandseilbahnen
5.
Schleppseilbahnen für den Personentransport mit einer Lage des Förderseiles im unbelasteten Zustand von 2,5 m über Flur (vertikal bestimmt) oder einer Betriebsgeschwindigkeit von über 1 m/s.
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