FährAnO ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen - Fährordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

Anordnung über den Betrieb und die
Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen
- Fährordnung -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen - Fährordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 199701.01.1997
§ 1 - Geltungsbereich01.01.1997
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.1997
§ 3 - Genehmigung zum Betreiben von Fähren01.01.1997
§ 4 - Technische Anforderungen und Besetzung01.01.1997
§ 5 - Aufsichtsorgane01.01.1997
§ 6 - Verantwortung des Fährmannes01.01.1997
§ 7 - Besondere Sicherheitsbestimmungen01.01.1997
§ 8 - Fähranlegestellen01.01.1997
§ 9 - Verkehrszeiten der öffentlichen Fähren01.01.1997
§ 10 - Durchführung des Fährverkehrs01.01.1997
§ 11 - Verhalten auf Fähren und Fähranlegestellen01.01.1997
§ 12 - Beförderung von Kindern01.01.1997
§ 13 - Transport von Tieren und Fuhrwerken01.01.1997
§ 14 - Transport gefährlicher Güter01.01.1997
§ 15 - Ordnungsstrafbestimmung01.01.1997
§ 16 - Aushang01.01.1997
§ 17 - Inkrafttreten01.01.1997
Anlage - Bedingungen für Fähren, die nicht den Vorschriften der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation unterliegen01.01.1997

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung gilt für alle dem öffentlichen und
nichtöffentlichen Verkehr dienenden Fähren auf den Binnengewässern
...
.
(2) (weggefallen)

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Anordnung gelten als:
1.
"Fähren"
Wasserfahrzeuge, die im Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen
Personen oder Sachen - einschließlich Tiere - transportieren.
2.
"Fähranlegestellen"
die zum Betrieb und zur Benutzung der Fähren erforderlichen Anlagen
und Einrichtungen am Ufer
3.
"Fährpersonal"
der Fährmann als Führer der Fähre und die Fährgehilfen.

§ 3 Genehmigung zum Betreiben von Fähren

(1) Das Betreiben einer Fähre für den öffentlichen
Verkehr bedarf der Genehmigung des zuständigen
Rates des Kreises.
(2) (weggefallen)
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nur im Einvernehmen
mit
-
dem örtlich zuständigen
Wasserstraßenamt
für den Bereich der Binnenwasserstraßen
-
der örtlich zuständigen
Wasserwirtschaftsdirektion
für den Bereich der übrigen Binnengewässer
-
...
zu erteilen.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zeitlich zu begrenzen.
Sie hat die Fährstelle und die zum Betrieb und zur Benutzung der Fähren
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen am Ufer zu bestimmen. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden bzw. von Bedingungen abhängig gemacht werden,
die insbesondere die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften betreffen. Dem
Antragsteller ist anzugeben, von welchen Institutionen weitere Zustimmungen
bzw. Genehmigungen zur Aufnahme des Fährbetriebes einzuholen sind.
(5) Die Errichtung und der Betrieb von Fähren und Fähranlegestellen
des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf der Genehmigung der gemäß
Abs. 3 zuständigen Organe.

§ 4 Technische Anforderungen und Besetzung

(1) Fähren ab 12 m Länge oder mit Maschinenantrieb ab
75 PS oder mit Zulassung für mehr als 12 Fahrgäste sowie Gier- und
Querseilfähren müssen den Vorschriften der
Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)
entsprechen. Für sie müssen die vorgeschriebenen Klassifikationsatteste vorhanden sein.
(2) Fähren, die nicht gemäß Abs. 1 den Vorschriften
der
DSRK
unterliegen (z. B. Fährhandkähne), müssen den Bedingungen der
Anlage
zu dieser Anordnung entsprechen.
(3) Jede Fähre muß mit einem Fährmann besetzt
sein, der im Besitz eines entsprechenden Befähigungszeugnisses
gemäß der Anordnung vom 17. September 1966 über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (GBl. II S. 687) bzw. der
Anordnung vom 29. Oktober 1965 über die Besetzung von Seeschiffen - Schiffsbesetzordnung
- (SBO) (GBl. II S. 805)
ist.
(4) Die Festlegung der erforderlichen Anzahl der Fährgehilfen
erfolgt für Fähren, die eingesetzt sind
-
auf den Binnenwasserstraßen, durch die
Wasserstraßenämter
-
auf den sonstigen Binnengewässern,
durch die
Wasserwirtschaftsdirektionen
-
...
.
(5) Die im Abs. 4 genannten staatlichen Organe haben die Festlegung
der Anzahl der Fährgehilfen, insbesondere unter Berücksichtigung
-
der Bauart und der Zweckbestimmung der Fähre
-
der Strömungsverhältnisse und
-
der Verkehrsdichte
vorzunehmen, um einen sicheren Fährbetrieb zu gewährleisten.

§ 5 Aufsichtsorgane

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Anordnung, die die sichere und ordnungsgemäße Durchführung
des Fährverkehrs regeln, obliegt den
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei
sowie
-
den
Wasserstraßenämtern
im Bereich der Binnenwasserstraßen
-
den
Wasserwirtschaftsdirektionen
im Bereich der übrigen Binnengewässer
-
...
.
(2) Die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der
örtlichen Räte
sowie anderer für den Betrieb der Fähren und der
Fähranlegestellen zuständigen Organe (z. B.
DSRK, Staatliche Bauaufsicht
, Brandschutzorgane) werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 sind berechtigt,
zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Anordnung Weisungen und Auflagen
zu erteilen.

§ 6 Verantwortung des Fährmannes

(1) Der Fährmann ist neben dem
Rechtsträger,
Eigentümer oder Besitzer der Fähre für die sichere und ordnungsgemäße
Durchführung des Fährverkehrs verantwortlich; insbesondere hat er
zu gewährleisten:
a)
die Einhaltung der für den Fährverkehr geltenden Rechtsvorschriften
b)
den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Fähre und der Fähranlegestellen
c)
die ordnungsgemäße Besetzung der Fähre mit den vorgeschriebenen Fährgehilfen
d)
die gründliche Einweisung der Fährgehilfen.
(2) Die Verantwortung des Fährmannes im Verhältnis zu
den Aufgaben des
Rechtsträgers,
Eigentümers oder des Besitzers der Fähre ist innerbetrieblich durch eine Ordnung
zu regeln.

§ 7 Besondere Sicherheitsbestimmungen

(1) Fähren und deren Ausrüstung - einschließlich
Querseile, Gierseile, Ketten, Verankerungen - müssen ständig in
betriebssicherem Zustand gehalten werden. Rettungsmittel müssen jederzeit
gebrauchsbereit sein. Nicht mehr betriebssichere Fähren sind unverzüglich
außer Dienst zu stellen.
(2) Fähren müssen die von beiden Seiten gut sichtbare
Aufschrift "Fähre" tragen. Weitergehende Bestimmungen über die Kennzeichen
werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der vorgeschriebene und an den Längsseiten der Fähren
gekennzeichnete Freibord ist einzuhalten. Die Fähren dürfen nicht
über die den Freibord bestimmende Kante der Freibordkennzeichnung hinaus
beladen werden.
(4) Auf Fähren muß die Höchstzahl der zugelassenen
Fahrgäste, auf Fahrzeugfähren zusätzlich deren Tragfähigkeit
und die maximale Masse einer Einzellast in t an gut sichtbarer Stelle angebracht
sein; Überschreitungen sind unzulässig.
(5) Bei Abwesenheit des Fährpersonals sind die Fähren
vor unbefugtem Gebrauch zu sichern.

§ 8 Fähranlegestellen

(1) Die Einrichtung von Fähranlegestellen unterliegt den
Bestimmungen der
Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes).
(2) Fährrampen, -brücken und -stege müssen so beschaffen
sein, daß der Fährverkehr auch bei Wasserstandsschwankungen sicher
durchgeführt werden kann; ihre Ausgänge bzw. Zufahrten sind mit
rot-weiß markierten Sperrvorrichtungen zu sichern.
(3) Anlegestege und -brücken sind mit Geländer sowie
Fuß- und Knieleisten zu versehen.
(4) Fähranlegestellen sind bei Dunkelheit während der
Betriebszeit blendungsfrei zu beleuchten.
(5) In einem angemessenen Abstand von Anlegestellen der Fahrzeugfähren
sind landseitig Verbotszeichen "Halt; Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten"
gemäß Bild 37 der Anlage 1 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 357)
aufzustellen. Unter diesem Zeichen ist eine Tafel mit folgender Aufschrift anzubringen:
"Achtung, Fähre!
Auffahrt auf die Fähre erst nach Aufforderung durch das Fährpersonal.
Vor Auffahrt auf die Fähre Mit- und Beifahrer aussteigen, Kleinkraftrad-
und Radfahrer sowie Reiter absteigen.
Maximale Masse einer Einzellast ... t!"
(6) Bei nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fähren
ist an den Anlegestellen eine Einrichtung zu schaffen, mit der sich die Fahrgäste
zum Zwecke des Übersetzens bemerkbar machen können.
(7) Das Baden und das Angeln sowie das Anlegen anderer Wasserfahrzeuge
an Fähranlegestellen ist nicht gestattet.

§ 9 Verkehrszeiten der öffentlichen Fähren

(1) Die Fährverkehrszeiten und bei fahrplanmäßig
verkehrenden Fähren auch die Abfahrtzeiten sind entsprechend den Verkehrserfordernissen
festzulegen
und mit den Räten der Kreise
abzustimmen.
(2) Die Fährverkehrszeit und die Abfahrtszeiten sowie Hinweise
auf Unterbrechungen des Fährverkehrs sind an den Anlegestellen der Fähren
gut sichtbar anzubringen. Bei Unterbrechungen des Fährverkehrs, die voraussichtlich
länger als 24 Stunden andauern, sind die Hinweise mit Umleitungsempfehlungen
auch am Anfang der Fährzugangswege anzubringen.
(3) Über die Unterbrechung und Einstellung des Fährverkehrs
ist der
Rat des Kreises
zu informieren. Erforderlichenfalls ist eine Veröffentlichung in der örtlichen Presse vorzunehmen.

§ 10 Durchführung des Fährverkehrs

(1) Der Fährmann hat dafür zu sorgen, daß während
des Fährverkehrs Personen, Fahrzeuge, Güter und Tiere sowie die
Schiffahrt nicht gefährdet werden können. Er hat Personen, von denen
offensichtlich eine Gefährdung des Fährverkehrs oder eine erhebliche
Belästigung der Fährgäste zu befürchten ist, sowie Fahrzeuge,
Güter und Tiere, die sich offensichtlich für den Transport auf einer
Fähre nicht eignen oder den Fährverkehr gefährden, von der
Überfahrt auszuschließen.
(2) Das Übersetzen von Fahrzeugen soll in der Reihenfolge
ihrer Ankunft erfolgen. Zur gleichmäßigen Belastung der Fähre
kann das Fährpersonal die Reihenfolge ändern. Im Rettungs- oder
Hilfseinsatz befindliche Fahrgäste und Fahrzeuge (z. B. des Gesundheitswesens,
der Feuerwehr, der
Deutschen Volkspolizei
) sind auf Ersuchen vorrangig zu transportieren.
(3) Bei Fahrzeugfähren, die gleichzeitig Fahrgäste transportieren,
darf die Aufforderung zum Betreten der Fähre erst erteilt werden, nachdem
sich die zu transportierenden Fahrzeuge auf der Fähre befinden. Die Aufforderung
zur Abfahrt der Fahrzeuge von der Fähre darf erst erteilt werden, nachdem
sich die Fahrgäste wieder an Land befinden.
(4) Sperrvorrichtungen dürfen nur vom Fährpersonal und
nur für die Zeit des Durchlasses von Personen, Fahrzeugen, Tieren und
Gütern entfernt werden.
(5) Der Fährverkehr ist einzustellen, wenn er mit erhöhter
Gefahr verbunden ist (z. B. bei Hochwasser, Sturm, Nebel, Eisbildung) oder
wenn die Aufsichtsorgane die Einstellung verfügen.
(6) Fähren sind an den Anlegestellen so sicher festzumachen,
daß ihr Betreten, Befahren und Verlassen ohne Gefahr erfolgen kann und
ein Abtreiben ausgeschlossen ist.
(7) Querseile dürfen nur für die Zeit der Überfahrt
gespannt werden; sie müssen sonst auf dem Grund des Gewässers aufliegen.

§ 11 Verhalten auf Fähren und Fähranlegestellen

(1) Die Benutzer einer Fähranlegestelle oder Fähre haben
sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung des Fährverkehrs
nicht beeinträchtigt wird und Personen nicht gefährdet, geschädigt
oder belästigt werden. Sie haben den Anweisungen des Fährpersonals
zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung Folge zu leisten.
(2) Das Betreten und Befahren der Fähranlegestellen und Fähren
sowie das Verlassen der Fähren darf erst nach Aufforderung durch das
Fährpersonal erfolgen.
(3) Fahrzeuge haben vor der Auffahrt auf die Fähre in Höhe
des Verbotszeichens gemäß § 8 Abs. 5 zu halten, bis die Aufforderung des Fährpersonals
zur Auffahrt erfolgt. Während des Haltens haben Personen, die in oder
auf den Fahrzeugen mitfahren, die Fahrzeuge zu verlassen und den für
Personen vorgesehenen Weg zu benutzen. Sie dürfen erst nach der Abfahrt
der Fahrzeuge von der Fähre wieder zusteigen. Das gilt nicht für
kranke oder gehbehinderte Personen. Während der Überfahrt haben
auch die Führer von Kraftfahrzeugen diese zu verlassen.
(4) Fahrzeuge haben beim Befahren und Verlassen der Fähre
so langsam zu fahren, daß sie erforderlichenfalls sofort halten können.
(5) Kleinkraft- und Fahrräder sind auf die Fähre zu
schieben und während der Überfahrt festzuhalten; sie dürfen
erst nach Verlassen der Fähre wieder bestiegen werden.
(6) Nach der Auffahrt auf die Fähre sind die Fahrzeuge durch
Anziehen mechanisch feststellbarer Bremsen zu sichern. Ist das nicht ausreichend
oder möglich, sind sie durch Hemmschuhe zu blockieren. Bei Kraftfahrzeugen
soll der Motor abgestellt und erst wieder nach Beendigung der Überfahrt
angelassen werden.
(7) Während der Dunkelheit haben Kraftfahrzeuge beim Halt
an den Verbotszeichen gemäß § 8 Abs. 5
das Abblendlicht einzuschalten. Auf der Fähre
sind die Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen außer Betrieb zu setzen.
(8) Ist das Abfahrtzeichen für die Fähre gegeben, darf
sie nicht mehr betreten bzw. befahren oder verlassen werden.
(9) Fundsachen sind an das Fährpersonal abzugeben.

§ 12 Beförderung von Kindern

(1) Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
oder Jugendlicher befördert werden.
(2) (weggefallen)
(2) (neu) Die Beaufsichtigung der Kinder während des Aufenthalts
auf Fähranlegestellen und Fähren ist Pflicht der Begleit- bzw. Aufsichtspersonen.

§ 13 Transport von Tieren und Fuhrwerken

Für den Transport von Tieren kann der Fährmann die
für die Sicherheit des Fährverkehrs erforderlichen Maßnahmen
verlangen. Insbesondere ist zu beachten, daß
-
Hunde kurz an der Leine gehalten werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen
-
Reittiere auf die Fähre geführt und während der Überfahrt kurz am Zügel gehalten
werden
-
Zugtiere der Fuhrwerke einseitig abgesträngt und die Brustketten gelöst sind
-
das Ausbrechen von Tieren oder eine sonstige Gefährdung durch Tiere verhindert wird (z. B. durch Unterbringung
in Verschlägen, Anketten, ausreichende Bewachung).

§ 14 Transport gefährlicher Güter

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieser Anordnung sind
Güter, die der
Ordnung vom 28. Dezember 1967 über den Transport gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Kraftfahrzeugen
und Binnenschiffen - Transportordnung für gefährliche Güter
(TOG)
- unterliegen.
(2) Wer gefährliche Güter auf Fähren transportieren
lassen will, muß dies dem Fährmann unaufgefordert vor Auffahrt
auf die Fähre unter Angabe der Art, Menge und Gefährlichkeit des
Gutes anzeigen. Der Fährmann ist berechtigt, soweit es zur sicheren Durchführung
des Transportes auf der Fähre erforderlich ist, den Transport gefährlicher
Güter von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig zu
machen oder diesen als Einzeltransport durchzuführen.
(3) Beim Transport besonders gefährlicher Güter (z.
B. explosiver, selbstentzündlicher, giftiger oder radioaktiver Stoffe)
hat der Fährmann alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen;
insbesondere sind das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht
auf der Fähre und den Fähranlegestellen zu untersagen und erforderlichenfalls
andere Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu verweisen. Fahrzeuge
mit Sprengmitteln und Fahrzeuge, die gemäß der
Transportordnung für gefährliche Güter (TOG)
mit einer gelben Rundumleuchte oder den entsprechenden Gefahrenzeichen bzw. Strahlenwarnzeichen versehen
sind, müssen im Fährverkehr stets einzeln transportiert werden.
(4) Kraftstoffe im Kraftstofftank oder in Reservekanistern, die
dem Eigenbedarf der transportierten Fahrzeuge dienen, dürfen ohne Anzeige
gemäß Abs. 2 mitgeführt werden.

§ 15 Ordnungsstrafbestimmung

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
eine Fähre ohne Genehmigung gemäß
§ 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 5
betreibt
b)
eine Fähre entgegen den Bestimmungen
des § 4 Absätze 1 bis 3 betreibt
c)
eine Fähre führt, die nicht betriebs- und verkehrssicher ist
d)
den Weisungen der Aufsichtsorgane
gemäß § 5 Abs. 1 ohne
ausreichenden Grund nicht nachkommt
e)
durch sein Verhalten die Sicherheit des Fährverkehrs gefährdet
f)
es unterläßt, dem Fährmann den Transport gefährlicher Güter gemäß
§ 14 Abs. 2 anzuzeigen
kann mit einem
Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M
belegt werden.
(2) (weggefallen)
(3)
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltung,
des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, der Organe der Gewässeraufsicht,
der örtlichen Räte und die ermächtigten Angehörigen der
Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe
von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen.
(4) Für die Durchführung
des Ordnungsstrafverfahrens
und den Ausspruch
von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl.
I S. 101).

§ 16 Aushang

(1) Ein Exemplar dieser Anordnung muß auf jeder Fähre
vorhanden sein.
(2) Der Text des § 10 Absätze
1 bis 5 und der §§ 11 bis
15 ist an den Fähranlegestellen gut sichtbar anzubringen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) und (2) (Inkrafttreten)
(3) (weggefallen)

Anlage

zu vorstehender Anordnung
Bedingungen für Fähren, die nicht den Vorschriften
der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation unterliegen
1.
Bauvorschriften
1.1.
Fähren müssen in Konstruktion und Bauausführung den Erfordernissen ihres Verwendungszweckes
und Einsatzbereiches entsprechen.
1.2.
Für Fähren, gegen deren technischen Zustand Bedenken bestehen, ist ein Gutachten der
DSRK
einzuholen. Die Beschaffung des Gutachtens obliegt dem
Rechtsträger
bzw. Eigentümer der Fähre.
1.3.
Der Einbau stationärer Benzinmotoren ist verboten.
1.4.
Motorenanlagen müssen der Art und Leistung des Motors entsprechend gebaut werden. Die Einbaurichtlinien
des Motorenherstellers sind zu beachten. Durch den Einbau der Motorenanlage
darf die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fähre nicht beeinträchtigt
werden. Der Einbau hat so zu erfolgen, daß jede Gefahr für die
an Bord befindlichen Personen und den übrigen Verkehr auf den Gewässern
vermieden wird.
1.5.
Die Verbände der Fähre müssen für den Einbau der Motorenanlage dimensioniert
sein.
1.6.
Stationäre Motorenanlagen, die außerhalb eines abgeschlossenen Motorenraumes aufgestellt werden,
müssen mit einem Motorenschutzkasten abgedeckt werden. Motorenschutzkästen
oder geschlossene Motorenräume sind mit einem Feuerschutzanstrich zu
versehen.
1.7.
Unter dem Motor hölzerner Fähren ist eine Auffangwanne aus Blech mit genügend hohem Süll
anzubringen. Bei Fähren aus anderen Werkstoffen sind vor und hinter dem
Motor wasserdichte Bodenwrangen oder Erhöhungen zwischen den Längsträgern
des Motorenfundaments vorzusehen. Das gilt nicht für Außenbordmotoren.
1.8.
Eine ausreichende Be- und Entlüftung des Motorenraumes muß vorhanden sein. Die Be- und
Entlüftung soll über Deck erfolgen.
1.9.
Kraftstoffleitungen müssen so verlegt oder geschützt sein, daß sie vor mechanischen Beschädigungen
gesichert sind. Alle Lötungen sind als Hartlötungen auszuführen.
Für Rohrleitungen dürfen nur nahtlose Rohre verwendet werden. Der
Werkstoff flexibler Leitungen muß gegen den zu verwendenden Kraftstoff
beständig sein.
1.10.
In der Kraftstoffleitung zwischen Tank und Motor ist eine Absperrvorrichtung einzubauen, die außer
bei Außenbordmotoren, vom Steuerstand aus betätigt werden kann.
Bei flexiblen Leitungen ist die Absperrvorrichtung so anzuordnen, daß
die flexible Leitung zwischen Absperrvorrichtung und Motor liegt.
1.11.
Unter Deck eingebaute Kraftstoffbehälter müssen fest gelagert sein und ein bis zum Deck
reichendes Füllrohr haben. Dieses muß so beschaffen sein, daß
beim Füllen kein Kraftstoff oder verdrängtes Gas in das Innere der
Fähre gelangen kann. An Deck muß das Füllrohr mit einer Verschraubung
versehen sein. Die Entlüftung des Tanks muß so ins Freie geführt
werden, daß das Gas nicht in das Innere der Fähre gelangen kann.
Die Kraftstoffbehälter sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen,
die durch den verwendeten Kraftstoff nicht korrodieren oder anderweitig in
Mitleidenschaft gezogen werden. Die Nähte der Kraftstoffbehälter
müssen doppelt gefalzt und gelötet bzw. geschweißt sein. Lose
Kraftstoffbehälter (z. B. Kanister) sind so zu stauen bzw. zu befestigen,
daß sie nicht auslaufen können.
1.12.
Die Kühlwassereintrittsleitung ist am Boden des Bootskörpers mit einem Absperrventil zu versehen.
1.13.
Die Auspuffleitung ist, soweit nicht wassergekühlt, zu isolieren. Sie ist so anzuordnen,
daß bei Stillstand des Motors und der Fähre kein Wasser in die
Fähre eindringen kann.
1.14.
Alle freiliegenden, rotierenden Teile der Antriebsanlage sind abzudecken.
1.15.
Alle zu wartenden Motorenteile müssen leicht zugänglich sein.
1.16.
Die Errichtung der elektrischen Anlagen muß in Übereinstimmung mit den gültigen
Staatlichen Standards (TGL)
erfolgen.
1.17.
Akkumulatoren sind zu befestigen und abzudecken. Werden sie in einem Kasten untergebracht, muß
dieser eine ausreichende Entlüftung haben.
1.18.
Der Steuerstand ist so einzurichten, daß freie Sicht nach allen Seiten gewährleistet
ist.
1.19.
Als Kontrollmöglichkeit muß am Fahrstand ein Kühlwasser-Fernthermometer oder ein Kühlwasserüberlauf
eingebaut sein. Das gilt nicht für Außenbordmotoren.
1.20.
Die Ruderleitung ist betriebssicher zu legen. Alle Bolzenverbindungen, Spannschrauben und Schäkel
sind gegen Aufdrehen zu sichern.
1.21.
Geschlossene Deckstelle müssen mit einer Reling versehen sein.
2.
Abnahme und Zulassung
2.1.
Der Einbau stationärer Motorenanlagen bedarf der Abnahme und Zulassung durch die
DSRK.
2.2.
Die Abnahme und Zulassung durch die
DSRK
erstreckt sich auf die Prüfung
der Einhaltung der Bauvorschriften gemäß Abschnitt 1.
2.3.
Die Abnahme und Zulassung ist durch ein Zertifikat der
DSRK
nachzuweisen.
2.4.
Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit nach 4 Jahren oder bei Veränderungen an der stationären
Motorenanlage.
3.
Ausrüstung und Rettungsmittel der Fähren
3.1.
Fähren sind je nach Einsatzgebiet so auszurüsten, daß sie im Gefahrenfall unverzüglich
zum Stillstand gebracht werden oder ohne fremde Hilfe das Ufer erreichen können.
3.2.
Es ist mindestens folgende Ausrüstung mitzuführen:
2 Festmacherleinen
1 Wurfleine (mindestens 25 m lang)
1 Bootshaken
2 Riemen
1 Verbandkasten
1 Rettungsring
1 Feuerlöscher gemäß Abschnitt 3.3.
Werkzeug zur Reparatur kleiner Schäden
Lenzeinrichtung
1 Signalhorn
1 Anker mit Leine oder Kette.
3.3.
Die Feuerlöscher der Fähren müssen
-
bei Kraftstoffvorräten bis zu 10 Litern einen Löschmittelinhalt von mindestens 1 Liter
-
bei Kraftstoffvorräten über 10 Litern einen Löschmittelinhalt von mindestens 2 Litern haben.
Es dürfen nur Feuerlöscher verwendet werden, die den
Staatlichen Standards
entsprechen. Die Feuerlöscher sind an leicht zugänglichen
Stellen anzubringen und ständig einsatzbereit zu halten; sie sind gegen
Korrosion und Witterungseinflüsse zu schützen.
3.4.
Die Organe gemäß § 4 Abs. 4 der Fährordnung
können entsprechend den Bedingungen des Einsatzgebietes der Fähre abweichend
vom Abschnitt 3.2. Erleichterungen gewähren oder weitergehende Forderungen
stellen.
4.
Freibord
4.1.
Fähren müssen in vollbeladenem Zustand einen Freibord von mindestens 250 mm, gemessen von
Oberkante Bordwand an der am tiefsten eintauchenden Stelle der Fähre
bis Oberkante Freibordstrich, aufweisen. Ausschnitte und Öffnungen sind
bei der Freibordfestlegung zu berücksichtigen.
4.2.
Der Freibord ist in Form eines 150 mm langen und 15 mm breiten, waagerechten Striches, der sich gut
vom Untergrund abheben muß, an beiden Seiten auf jeweils halber Länge
der Fähre anzubringen.
5.
Platzvermessung
5.1.
Für die Festlegung der zulässigen Personenzahl gilt, außer den Bestimmungen des Abschnittes
4, folgendes:
-
Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß für je einen Sitzplatz eine Länge
von mindestens 450 mm, gemessen an der Sitzvorderkante, vorhanden ist
-
die Sitztiefe darf dabei nicht kleiner als 400 mm, die Fußplatztiefe nicht kleiner als 300 mm
sein
-
bei Stehplätzen sind 0,25 m² je Platz anzunehmen. Der Abstand zwischen einem Stehplatz und
einer Sitzvorderkante beträgt dabei 300 mm.
5.2.
Die Sitzgelegenheiten müssen so beschaffen sein, daß weder bei ihrer Benutzung noch beim
Ein- und Aussteigen eine Verletzungsgefahr besteht. Die Sitzbänke sind
gegen Verschieben in Längs- und Querrichtung zu sichern. Sitzgelegenheiten
sind so zu bemessen, daß sie nicht über die Bordwände hinausragen.
5.3.
Als Fahrgäste auf Sitz- oder Stehplatz gelten alle Personen an Bord der Fähre, die nicht
zum Fährpersonal gehören und älter als 10 Jahre sind. Drei
Kinder ab 4 bis 10 Jahren gelten als zwei Fahrgäste; werden sie jedoch
in Gruppen transportiert, so gelten drei Kinder als zwei Fahrgäste.
5.4.
Stehplätze sind nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung (z. B. der Fahrgäste
oder der Fähre) eintreten kann.
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