Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Kfz-ZulVorG) Vom 13. November 2007
Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen
bei der Zulassung von Fahrzeugen
(Kfz-ZulVorG)
Vom 13. November 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Kfz-ZulVorG) vom 13. November 2007 | 20.11.2007 |
§ 1 | 20.11.2007 |
§ 2 | 20.11.2007 |
§ 3 | 20.11.2007 |
§ 1
(1) Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen kann die Zulassungsbehörde die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig machen, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter rückständige fällige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt hat.
(2) Die Zulassungsbehörde darf die Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des jeweiligen Fahrzeughalters verwenden.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Rückstände mit. Im Fall der Bevollmächtigung Dritter hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ihr oder sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Dritten die Rückstände mitteilt.
§ 2
§ 1
findet auch Anwendung bei rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. November 2007.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Dr. Daehre |
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