StrVO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) Vom 18. März 1994

Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) Vom 18. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2012 (GVBl. LSA S. 122)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) vom 18. März 199430.03.1994
Eingangsformel30.03.1994
Abschnitt I - Zuständigkeiten und Aufgabenübertragungen24.12.2005
§ 1 - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden01.04.2012
§ 2 - Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes24.12.2005
§ 3 - Aufgabenübertragungen24.12.2005
Abschnitt 2 - Straßenverzeichnis24.12.2005
§ 4 - Zuständigkeit01.04.2012
§ 5 - Bestimmung der Straßenzüge24.12.2005
§ 6 - Bezeichnung der Straßenzüge24.12.2005
§ 7 - Inhalt der Verzeichnisse24.12.2005
§ 8 - Einsichtnahme24.12.2005
Abschnitt 3 - Schlussvorschrift24.12.2005
§ 9 - Inkrafttreten24.12.2005
Anlage 124.12.2005
Anlage 224.12.2005
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, Abs. 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 767), und des § 8 Abs. 3 Satz 4, § 9 a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1714), geändert durch Artikel 2 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), wird verordnet:

Abschnitt I Zuständigkeiten und Aufgabenübertragungen

§ 1 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
1.
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5 sowie § 9 Abs. 2, 5 und 8 Bundesfernstraßengesetz werden auf die Straßenbaubehörde des Landes übertragen.
2.
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 2, § 9 a Abs. 5 und § 17b Abs. 1 Nr. 6 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 7 Abs. 3 Satz 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt werden auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
(2) Straßenbaubehörde des Landes ist die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB).
(3) Straßenbaubehörde ist die Straßenbaubehörde des Landes, soweit nicht eine Zuständigkeit der Gemeinden, der Landkreise oder kreisfreien Städte bei der Erfüllung der Straßenbaulast begründet ist und das Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt.
(4) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(5) Obere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(6) Untere Straßenaufsichtsbehörde ist
1.
über die Landkreise und kreisfreien Städte das Landesverwaltungsamt;
2.
über die kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde.
(7) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist vorbehaltlich des § 49 Abs. 2 StrG LSA das Landesverwaltungsamt.
(8) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16 a Abs. 3 und § 19 a des Bundesfernstraßengesetzes ist die Enteignungsbehörde.
(9) Der Antrag nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes ist von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen.

§ 2 Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

(1) Das für Straßenbau zuständige Ministerium ist
1.
Genehmigungsbehörde des Landes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 236 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2837).
2.
die nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bestimmte Behörde, mit welcher die Anhörungsbehörde das Benehmen herzustellen hat.
(2) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, wenn an der Kreuzung eine Straße beteiligt ist, die in der Baulastträgerschaft eines Landkreises oder einer Gemeinde steht.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.

§ 3 Aufgabenübertragungen

(1) Die in § 49 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie 9 und 10 StrG LSA enthaltenen Ermächtigungen werden auf das für Straßenbau zuständige Ministerium übertragen.
(2) Die in § 49 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 StrG LSA enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen werden auf das für Straßenbau zuständige Ministerium übertragen, welches hinsichtlich dieser Regelungsgegenstände jeweils das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen hat.
(3) Die in § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes und in § 49 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 11 StrG LSA enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Gebührenordnungen sowie zur Berechnung von Kosten und Ablösebeträgen werden auf das für Straßenbau zuständige Ministerium übertragen, welches hinsichtlich dieser Regelungsgegenstände jeweils das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen hat.
(4) Die Befugnisse nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes werden der Planfeststellungsbehörde übertragen.

Abschnitt 2 Straßenverzeichnis

§ 4 Zuständigkeit

Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt führt ein Straßenverzeichnis für die Landesstraßen (Landesstraßenverzeichnis). Die Landkreise führen Straßenverzeichnisse für ihre jeweiligen Kreisstraßen (Kreisstraßenverzeichnisse). Die Gemeinden führen Bestandsverzeichnisse für ihre Gemeindestraßen und die in ihrem Gebiet gelegenen sonstigen öffentlichen Straßen.

§ 5 Bestimmung der Straßenzüge

(1) In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und Endpunkt innerhalb des Gebietes des Straßenbaulastträgers abgegrenzt.
(2) Landesstraßen und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden; solche mit vorherrschender West-Ost-Richtung beginnen im Westen.

§ 6 Bezeichnung der Straßenzüge

(1) Die Landesstraßen werden mit dem Buchstaben „L“ und einer von der obersten Straßenbaubehörde bestimmten Nummer bezeichnet.
(2) Die Kreisstraßen werden durch den jeweiligen Landkreis mit dem Buchstaben „K“ und einer vierstelligen Nummer bezeichnet. Die bisher üblichen Ziffernfolgen werden Teil dieser Nummer. Die Nummern beginnen mit der Ziffer „1“ für die Kreisstraßen der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt-Zerbst, Aschersleben-Staßfurt, Bördekreis, Halberstadt, Jerichower Land, Ohrekreis, Schönebeck, Stendal und Wernigerode. Die Nummern beginnen mit der Ziffer „2“ für die Kreisstraßen der Landkreise Bernburg, Bitterfeld, Burgenlandkreis, Köthen, Mansfelder Land, Merseburg- Querfurt, Quedlinburg, Saalkreis, Sangerhausen, Weißenfels und Wittenberg. Die Wiederholung einer im Lande bereits bestehenden Kreisstraßennummer ist nicht zulässig.
(3) Die Gemeindestraßen werden durch die jeweilige Gemeinde mit einem Namen bezeichnet.

§ 7 Inhalt der Verzeichnisse

(1) Das Landesstraßenverzeichnis und die Kreisstraßenverzeichnisse werden in Form von Karteien geführt. Für jeden Straßenzug werden Karteiblätter angelegt, die dem Muster der
Anlage 1
entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Bestandsverzeichnisse mit der Maßgabe, dass die Karteiblätter der
Anlage 2
entsprechen.
(3) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 dürfen auch mittels automatischer Datenverarbeitung geführt werden.
(4) Die Rechtswirkungen gemäß dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt treten für die Landesstraßen und die Kreisstraßen mit der Eintragung ein. Für die Gemeindestraßen treten sie nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) ein.

§ 8 Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse steht jedermann frei.

Abschnitt 3 Schlussvorschrift

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. März 1994.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner
Lukowitz

Anlage 1

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Anlage 2

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