Sondernutzungs-Gebührenverordnung (SNutzGebVO) Vom 28. April 2000
Sondernutzungs-Gebührenverordnung (SNutzGebVO) Vom 28. April 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 389) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Sondernutzungs-Gebührenverordnung (SNutzGebVO) vom 28. April 2000 | 10.05.2000 |
Eingangsformel | 10.05.2000 |
§ 1 - Sondernutzungsgebühren | 10.05.2000 |
§ 2 - Grundsätze zur Gebührenerhebung | 10.05.2000 |
§ 3 - Gebührenfestsetzung | 10.05.2000 |
§ 4 - Gebührenfreiheit | 10.05.2000 |
§ 5 - Fälligkeit | 10.05.2000 |
§ 6 - Erstattung | 10.05.2000 |
§ 7 - Übergangsregelungen | 10.05.2000 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 07.05.2005 |
Anlage - Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen | 16.08.2014 |
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), sowie des § 49 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41), in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. März 1994 (GVBl. LSA S. 493), jeweils in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. März 2000 (MBl. LSA S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden Sondernutzungsgebühren nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Grundsätze zur Gebührenerhebung
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder dem Beginn der unerlaubten Sondernutzung.
(2) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (
Anlage
).
(3) Die Gebührenhöhe ist nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.
(4) Die Gebühr wird nach näherer Bestimmung des Gebührentarifs als Jahresgebühr oder nach anderen Zeiträumen erhoben.
(5) Ist eine Gebühr nach Jahren bemessen, wird für jeden angefangenen Monat der Sondernutzungserlaubnis ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
(6) Ist eine Gebühr nach anderen Zeiträumen bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teiles des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
(7) Für unerlaubte Sondernutzungen, für die eine nach Jahren oder nach anderen Zeiträumen bemessene Gebühr zu erheben ist, sind Gebühren gemäß Absatz 4 beziehungsweise Absatz 5 nachträglich vom Beginn der unerlaubten Nutzung an zu erheben. Ist der Beginn der Nutzung nicht feststellbar, wird die Gebühr vom Beginn desjenigen Jahres beziehungsweise desjenigen Zeitraumes an erhoben, in dem die Nutzung erstmals festgestellt werden kann.
§ 3 Gebührenfestsetzung
(1) Die Gebühren werden von der örtlich zuständigen unteren Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger in der Sondernutzung,
2.
im Falle der unerlaubten Sondernutzung derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan und für Rechnung des Landes verwaltet werden,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen treffen.
(2) Die Gebührenbefreiung entfällt, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Wiederkehrende jährliche Gebühren werden zum Ende des ersten Vierteljahres eines jeden folgenden Jahres fällig.
§ 6 Erstattung
Wird eine nach Jahren bemessene Sondernutzungserlaubnis aufgehoben, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Widerruf der Sondernutzung gestellt werden.
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Auf Sondernutzungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, und auf unerlaubte Sondernutzungen findet der Gebührentarif mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Anwendung, soweit nicht bereits Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 208), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1999 (GVBl. LSA S. 46), erhoben worden sind.
(2) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren sind dem Gebührentarif dieser Verordnung anzupassen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 28. April 2000.
Der Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Heyer
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Tarif-Nr. | Nutzungsart | Gebühr - Euro - |
1. | Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 22 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt; § 8 a des Bundesfernstraßengesetzes) | |
1.1 | von neu bebauten oder in der Bebauung befindlichen für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit | 30 (einmalig) |
1.2 | von gewerblich genutzten Grundstücken (ausgenommen solche mit Anlagen der öffentlichen Versorgung), wie Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gärtnereien, Baumschulen, Gaststättengewerben, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen, nicht jedoch land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, je Zufahrt | 61 bis 1227 (jährlich) |
2. | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | |
2.1 | Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdische), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen (ausgenommen sind Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse, wie Fernleitungen für Mineralöl und Mineralölprodukte) | 92 (jährlich) |
2.2 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes: | |
höhengleich | 122 (jährlich) | |
höhenfrei | 61 (jährlich) | |
2.3 | Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und sonstiges Zubehör | 61 (jährlich) |
2.4 | Über- und Unterführungen privater Wege | 46 (jährlich) |
3. | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird | |
3.1 | Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen (ausgenommen sind Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten, sowie Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und Obusleitungen, je angefangene 100 m | 61 (jährlich) |
3.2 | Gleise für Schienenbahnen je angefangene 100 m | 76 (jährlich) |
4. | Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 408), einschließlich Schildern, Pfosten, Masten und Ähnlichem, soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird | |
4.1 | Werbeanlagen, Schilder, Transparente und Fahnen zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen für Unfall- und Kfz-Hilfsdienste, sowie Messen | 76 (jährlich) |
4.2 | Kioske, Imbissstände und sonstige Verkehrsstände | |
je 1 m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche | 25 bis 76 (jährlich) | |
4.3 | Schaustellungseinrichtungen | |
je 1 m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche | 25 bis 76 (jährlich) | |
4.4 | Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen | |
je 1 m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche | 25 bis 76 (jährlich) | |
4.5 | Baustelleneinrichtungen, wie Gerüste, Bauzäune, Maschinen, Geräte, Baracken, Fahrzeuge, Container, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze | |
je 1 m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche | 25 bis 76 (jährlich) | |
5. | Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzungen im Sinne von § 8 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes und § 19 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, zu denen die zuständige Behörde nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts die zuständige Behörde, die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständig ist, hört, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | |
5.1 | Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten | 25 bis 1 227 (täglich) |
5.2 | Werbeveranstaltungen | 25 bis 153 (täglich) |
5.3 | Straßenhandel ohne bauliche Anlagen | 25 bis 153 (täglich). |
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