Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) Vom 31. Juli 2012
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) Vom 31. Juli 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom 31. Juli 2012 | 01.01.2012 |
§ 1 - Grundsätze | 01.01.2012 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2012 |
§ 3 - Planung des öffentlichen Personennahverkehrs | 01.01.2012 |
§ 4 - Aufgabenträger im Straßenpersonennahverkehr | 01.01.2012 |
§ 5 - Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr | 01.01.2012 |
§ 6 - Nahverkehrsplan | 01.01.2012 |
§ 7 - Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs | 01.01.2012 |
§ 8 - Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs | 01.01.2012 |
§ 8a - Zuweisungsbetrag und Vorauszahlungen | 01.01.2012 |
§ 8b - Zusätzliche Finanzierung | 01.01.2020 |
§ 9 - Finanzierung des Ausbildungsverkehrs | 01.01.2020 |
§ 10 - weggefallen | 01.01.2012 |
§ 11 - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | 01.01.2012 |
§ 1 Grundsätze
(1) Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Der Straßenpersonennahverkehr ist eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.
(3) Der Schienenpersonennahverkehr ist eine Aufgabe des Landes.
(4) Im Einzelfall kann das Land bei Vorteilen für das Gesamtsystem des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Gesamtsystem) nach Anhörung der betroffenen Aufgabenträger die Mobilität durch Omnibuslinien gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr einschließlich der flexiblen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn die gesamte Reiseweite der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet.
(2) Schienenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen.
(3) Straßenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
(4) Straßenpersonennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
§ 3 Planung des öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs ist neben der Qualität, der Leistungsfähigkeit, dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste, dem barrierefreien Zugang und der Nutzbarkeit sowie den angemessenen Belangen der unterschiedlichen Fahrgastgruppen auch die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen schienen- und straßengebundenen Verkehrsträger und der unterschiedlichen Bedienformen zu berücksichtigen. Eigenwirtschaftlichem Handeln entsprechend § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ist bei der Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang einzuräumen.
(2) Der Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt (ÖPNV-Plan) bildet die Grundlage für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen der Landesentwicklung. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt ihn unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1, der Ziele nach Absatz 1 und der Bevölkerungsentwicklung nach Anhörung der Aufgabenträger auf und veröffentlicht ihn. Bei der Aufstellung des Planes sind auch die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Verkehrtreibenden sowie der Beirat für den Schienenpersonennahverkehr anzuhören.
(3) Der Plan des öffentlichen Personennahverkehrs enthält insbesondere
1.
die mittel- und langfristigen überregionalen Planungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
2.
die Darstellung des jährlichen Verkehrserfolges der vergangenen Planungsperiode bezogen auf Verkehrs- und Aufgabenträger,
3.
den Bestand und die beabsichtigte Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs,
4.
die Koordination der Verkehrsangebote des öffentlichen Personennahverkehrs und
5.
die Kooperationen, insbesondere in Tarifgemeinschaften, Verkehrsgemeinschaften und Verkehrsverbünden.
§ 4 Aufgabenträger im Straßenpersonennahverkehr
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und insoweit auch von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes sowie zuständige Stelle im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes.
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Aufgaben des Straßenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet wahrnehmen, ohne damit Aufgabenträger im Sinne des Absatzes 1 zu werden. Soweit dadurch die Belange der Aufgabenträger berührt werden, ist deren Zustimmung erforderlich.
§ 5 Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr
Der Aufgabenträger soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV-Beirat) unterstützen lassen. Ihm soll insbesondere angehören je ein Vertreter der örtlich zuständigen
1.
Fachverbände der Verkehrtreibenden,
2.
Fahrgastverbände,
3.
Interessenvertretung von Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
4.
Kreiselternräte,
5.
Industrie- und Handelskammer,
6.
Handwerkskammer,
7.
betroffenen Fachgewerkschaften,
8.
vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind,
sowie ein Vertreter
9.
des Städte- und Gemeindebundes.
§ 6 Nahverkehrsplan
(1) Der Aufgabenträger beschließt und veröffentlicht einen Nahverkehrsplan unter Beachtung und Abwägung der Belange des Verkehrs, der Schulträger sowie der Verkehrsunternehmen, unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Finanzierbarkeit sowie unter Beachtung der Anforderungen des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes sowie unter Abwägung der Grundsätze nach § 3. Benachbarte Aufgabenträger stimmen ihre Nahverkehrspläne ab. Bei der Einrichtung von Straßenbahn- und Omnibuslinien sowie Eisenbahnverbindungen in seiner Aufgabenträgerschaft, die Belange anderer Aufgabenträger oder des Landes berühren, sind diese zu beteiligen.
(2) Der Nahverkehrsplan hat insbesondere zu enthalten die Darstellung:
1.
der verkehrspolitischen Grundsätze und Ziele des Aufgabenträgers,
2.
der siedlungsstrukturellen Entwicklung und der sich daraus ergebenden Potentiale für den öffentlichen Personennahverkehr,
3.
des bestehenden und geplanten Netzes des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Linienbündel,
4.
der geplanten Maßnahmen zur weiteren Ausgestaltung des Angebotes des öffentlichen Personennahverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen einzelner Kundengruppen,
5.
der Investitions- und Finanzierungsplanung unter Berücksichtigung der Mittelzuweisungen nach § 8 und
6.
der Anforderungen an das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich möglicher flexibler Bedienformen und Bürgerbusangebote als Grundlage für die Vergabe von Verkehrsleistungen und für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
(3) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind unbeschadet des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zumindest die örtlich tätigen Verkehrsunternehmen, die kreisangehörigen Gemeinden, die Straßenbaulastträger und der Beirat nach § 5 zu beteiligen.
(4) Der Nahverkehrsplan ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen.
§ 7 Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs
(1) Das Land gewährleistet als Aufgabenträger ein den verkehrlichen Belangen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechendes Angebot im Schienenpersonennahverkehr.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Für Omnibuslinien nach § 1 Abs. 4 gilt § 4 Abs. 1 für das Land entsprechend.
(3) Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 und das für Verkehr zuständige Ministerium können zur Übernahme einzelner Strecken oder eines Teilnetzes des Schienenpersonennahverkehrs durch einen oder mehrere Aufgabenträger eine vertragliche Vereinbarung einschließlich der Finanzierung herbeiführen.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist befugt, Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zu übertragen. Dies kann auch im Wege der Beleihung geschehen.
(5) Das Land soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Beirat) unterstützen lassen. Ihm sollen insbesondere angehören:
1.
die oder der Landesbehindertenbeauftragte
sowie je ein Vertreter,
2.
der Fachverbände der Verkehrtreibenden,
3.
der Fahrgastverbände,
4.
des Landeselternrates,
5.
der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern,
6.
des Handwerkskammertages des Landes Sachsen-Anhalt,
7.
der betroffenen Fachgewerkschaften,
8.
der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind,
9.
des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V.,
10.
des Städte- und Gemeindebundes sowie
11.
des Landkreistages.
§ 8 Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Die Finanzverantwortung obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.
(2) Der öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich durch Fahrgelderlöse zu finanzieren. Zuwendungen an Verkehrsunternehmen sind als Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zulässig. Sie sind auch zulässig, soweit sie nicht nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten sind.
(3) Die Aufgabenträger erhalten im Jahr 2011 vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 40 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Zuweisungen verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.
(4) Jeder Aufgabenträger ist verpflichtet, mindestens 17,5 v. H. des Zuweisungsbetrages für Investitionen zu verwenden. Hierfür wird ein Betrachtungszeitraum von jeweils vier Jahren zugrunde gelegt. Die aus dem Anteil des Zuweisungsbetrages nach Satz 1 (Investitionsanteil) finanzierten oder mitfinanzierten Verkehrsmittel und anderen Investitionsgüter müssen barrierefrei gestaltet sein. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der kommunalen Behindertenbeauftragten. Erfüllt ein Aufgabenträger die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen im Betrachtungszeitraum nicht oder nicht vollständig, so wird der Investitionsanteil insoweit zurückgefordert.
(5) Der Investitionsanteil gilt auch als erbracht, wenn im Betrachtungszeitraum mindestens 80 v. H. der Fahrleistungen der Busse und Fahrzeuge für flexible Bedienformen mit Fahrzeugen erbracht wurden, die zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung die jeweils geltende Euro-Abgasnorm mit den niedrigsten Schadstoffgrenzwerten eingehalten haben und nicht älter als zwölf Jahre waren. Bei der Beschaffung solcher Fahrzeuge ist die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende Euro-Abgasnorm mit den niedrigsten Schadstoffgrenzwerten einzuhalten. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann im Einzelfall zur Abwehr einer besonderen Härte Ausnahmen zulassen.
§ 8a Zuweisungsbetrag und Vorauszahlungen
(1) Der Zuweisungsbetrag ergibt sich aus den folgenden Finanzierungsfaktoren:
1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land: | 25 v. H., |
2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes: | 30 v. H., |
3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land, ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9, der Fahrten der schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 bis 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Fahrten, die aufgrund vertraglicher Regelungen mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden: | 40 v. H., |
4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: | 5 v. H. |
Als Fahrplankilometer gilt bei flexiblen Bedienformen die 1,5 fache Summe der Kilometer der mit Fahrgästen durchgeführten Fahrten. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Bevölkerungszählung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl der Bevölkerung zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zahl der Fahrten ist nach den verkauften Fahrausweisen oder im Fall von Einnahmeaufteilungsverträgen nach den darauf beruhenden zugerechneten Fahrausweisen zu errechnen. In Verkehrsverbünden und bei anderen aufgabenträgerübergreifenden Kooperationen wird diese Zahl mit dem Faktor 1,1 multipliziert. Für Tageskarten werden vier Fahrten zugrunde gelegt. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Tag, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen, für Schülerferientickets 44 Fahrten je Jahr. Bei Fahrausweisen, die zur Nutzung durch eine Mehrzahl von Fahrgästen berechtigen, wird die zugelassene Fahrgastzahl zugrunde gelegt. Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
(2) Treten Veränderungen im Gebietsstand der Aufgabenträger ein, werden für die Ermittlung des Finanzierungsfaktors nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Bewertungsfaktoren zugrunde gelegt, die sicherstellen, dass den betroffenen Aufgabenträgern durch diese Veränderung keine Nachteile in der Mittelausstattung entstehen. Dazu werden die Fahrten je Einwohner aus der letzten Festsetzung vor der eingetretenen Veränderung ins Verhältnis gesetzt zu den Fahrten je Einwohner, die sich bei Berücksichtigung dieser Veränderung für den gleichen Zeitraum ergeben hätten. Die Faktoren werden einmalig ermittelt und dann festgeschrieben.
(3) Die Unterlagen zur Berechnung des Zuweisungsbetrages sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Die Verkehrsunternehmen haben dem jeweiligen Aufgabenträger und dem Landesverwaltungsamt die notwendigen Auskünfte zur Berechnung des Zuweisungsbetrages zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung haben die in § 4 Abs. 2 Genannten.
(4) Die Aufgabenträger erhalten Vorauszahlungen auf den Zuweisungsbetrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 90 v. H. des für das vorvergangene Kalenderjahr oder bei fehlender Festsetzung für dieses Jahr des zuletzt festgesetzten Zuweisungsbetrages. Die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt unter Berücksichtigung der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel. Die Vorauszahlungen werden in vier Raten zu je 25 v. H. geleistet:
1.
zum 20. März eines jeden Jahres für die Monate Januar bis einschließlich April,
2.
zum 20. Juni eines jeden Jahres für die Monate Mai bis einschließlich Juli,
3.
zum 20. September eines jeden Jahres für die Monate August bis einschließlich Oktober und
4.
zum 20. November eines jeden Jahres für den Rest des Jahres.
Die Schlusszahlung in Höhe von 10 v. H. erfolgt mit der zweiten Rate der Vorauszahlungen im Folgejahr. Erfüllt der Aufgabenträger die Anforderungen an eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung in Übereinstimmung mit dem Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere durch Anschlusssicherung und Vermeidung von Parallelverkehren zum Schienenpersonennahverkehr nicht, kann die Auszahlung einbehalten werden, bis der Aufgabenträger die Nahverkehrsplanung darauf ausgerichtet hat, die Anforderungen künftig zu erfüllen, oder im Einzelfall den Nachweis erbracht hat, dass die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt werden können. Auf den Einbehalt ist der Aufgabenträger ein Jahr vorher schriftlich hinzuweisen.
(5) Der jeweilige Aufgabenträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung bis zum 30. Juni des Folgejahres auf der Grundlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Ergeben sich Rückflüsse in Folge von Verwendungsnachweisprüfungen, erhöhen diese den Zuweisungsbetrag nach § 8 Abs. 3 im Folgejahr.
§ 8b Zusätzliche Finanzierung
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt für die landesweite Fortentwicklung des Gesamtsystems des öffentlichen Personennahverkehrs über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus jährlich mindestens 1 Million Euro insbesondere für die Entwicklung und Umsetzung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstrategien ein.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an die Aufgabenträger gewähren:
1.
für spezielle Förderungen, insbesondere für Anlauffinanzierungen, Modellversuche und Vorbereitungsmaßnahmen von Kooperationen,
2.
für Kooperationen, insbesondere für Verkehrsverbünde,
3.
für Nahverkehre innerhalb des Landesnetzes des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Landesnetz) und andere überregional durchgebundene Nahverkehre und
4.
für Straßenpersonennahverkehre durch Straßenbahnen, die im Gebiet eines Aufgabenträgers ausschließlich mit historischen Fahrzeugen erbracht werden.
(3) Das Land gewährt den Aufgabenträgern über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 hinaus aus der Umsatzsteuerbeteiligung des Landes ab dem Jahr 2020 jährlich Zuwendungen in Höhe von 20 Millionen Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen nach Satz 1 werden auf Antrag von dem für Verkehr zuständigen Ministerium gewährt. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich um 2,5 v. H. des Vorjahresbetrages.
(4) Ein Verkehrsverbund ist eine qualifizierte verkehrliche und tarifliche Kooperation. Diese ist gegeben, wenn
1.
für alle Linien des Straßenpersonennahverkehrs im Gebiet eines oder mehrerer Aufgabenträger anstelle von Haustarifen der einzelnen Verkehrsunternehmen ein Verbundtarif gilt, der die Benutzung im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr und im Schienenpersonennahverkehr gewährleistet (Verbundraum),
2.
über alle Linien des öffentlichen Personennahverkehrs gemeinschaftlich im Verbundraum informiert und für sie geworben wird und diese Linien Inhalt einer landesweiten aktuellen Fahrplan- oder Reiseauskunft mindestens per Telefon und Internet sind und
3.
die Aufgabenträger und die in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen an der Koordinierung der Verkehrsangebote im Verkehrsverbund teilnehmen und ein System der Anschlusssicherung zwischen den Verkehrsangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs besteht.
§ 9 Finanzierung des Ausbildungsverkehrs
(1) Die Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich eine Zuweisung in Höhe von 31 Millionen Euro aus Mitteln der allgemeinen Finanzverwaltung zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs. Von diesem Betrag erhalten:
1. der Altmarkkreis Salzwedel | 6,87 v. H. |
2. der Landkreis Anhalt-Bitterfeld | 6,09 v. H. |
3. der Landkreis Börde | 8,77 v. H. |
4. der Burgenlandkreis | 4,75 v. H. |
5. die Stadt Dessau-Roßlau | 1,42 v. H. |
6. die Stadt Halle (Saale) | 11,34 v. H. |
7. der Landkreis Harz | 12,52 v. H. |
8. der Landkreis Jerichower Land | 5,28 v. H. |
9. die Stadt Magdeburg | 11,26 v. H. |
10. der Landkreis Mansfeld-Südharz | 4,42 v. H. |
11. der Saalekreis | 11,10 v. H. |
12. der Salzlandkreis | 5,28 v. H. |
13. der Landkreis Stendal | 6,20 v. H. |
14. der Landkreis Wittenberg | 4,70 v. H. |
Treten Veränderungen im Gebietsstand der Aufgabenträger ein, wird die prozentuale Aufteilung nach Satz 2 durch das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung entsprechend angepasst. Dabei werden bei den abgebenden Aufgabenträgern die Zuweisungen zu dem gleichen Prozentsatz reduziert, zu dem er Fahrgäste des Ausbildungsverkehrs verliert. Die Zuweisungen des aufnehmenden Aufgabenträgers werden um den Verlustbetrag des abgebenden Aufgabenträgers erhöht. Verkehrsleistungen, die von Verkehrsunternehmen mit Sitz außerhalb des Landes erbracht werden, werden in den Zuweisungen an die betroffenen Aufgabenträger berücksichtigt.
(2)
(aufgehoben)
(3) Die Zuweisungen werden nur geleistet, wenn die Aufgabenträger jeweils Rechtsgrundlagen geschaffen haben, die eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung an die Verkehrsunternehmen gewährleisten und einen Rechtsanspruch der Verkehrsunternehmen begründen. Diese Rechtsgrundlagen müssen entweder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen oder sind bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(4) Die Zuweisungen sind auf die Gewährung eines Rabattes in Höhe von 25 v. H. des Tarifes eines vergleichbaren Zeitfahrausweises des Nichtausbildungsverkehrs begrenzt. Dies gilt auch für andere Zeitfahrausweisangebote des Ausbildungsverkehrs wie Semestertickets. Die Basis für die Ausgleichszahlungen bildet hier ein fiktiver Vergleich zum Nichtausbildungsverkehr entsprechend der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit des anderen Zeitfahrausweisangebots.
(5) Die Zuweisungen werden nur für den Ausbildungsverkehr gewährt, der auf dem Gebiet des Landes erbracht wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird der Teil der Verkehre zugrunde gelegt, der im Land Sachsen-Anhalt erbracht wird.
(6) Als Auszubildende gelten die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965), genannten Personen.
(7) Soweit die Zuweisungen nicht für Zwecke der Gewährung von Rabatten auf Tarife verwendet werden, dürfen sie für den Erhalt und die Verbesserung der Qualität und Sicherheit des in den Linienverkehr integrierten Ausbildungsverkehrs eingesetzt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Für die Auszahlung der Zuweisungen gilt § 8a Abs. 4 Satz 3 entsprechend. Die Aufgabenträger haben die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Landesverwaltungsamt auf der Grundlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen.
(9) Diese Vorschrift ersetzt die §§ 45a und 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die aufgrund von § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften.
§ 10 weggefallen
§ 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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