SchiffPrO ST 2009
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Prüfungsordnung für den Erwerb des Schiffsführerscheins auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt Vom 25. Juni 2009

Prüfungsordnung für den Erwerb des Schiffsführerscheins
auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 25. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GVBl. LSA S. 260)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Prüfungsordnung für den Erwerb des Schiffsführerscheins auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 200901.07.2009
Eingangsformel01.07.2009
§ 1 - Prüfungsausschuss01.07.2009
§ 2 - Zulassung zur Prüfung01.07.2009
§ 3 - Prüfung28.08.2019
§ 4 - Theoretische Prüfung28.08.2019
§ 5 - Praktische Prüfung01.07.2009
§ 6 - Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung01.07.2009
§ 7 - Sprachliche Gleichstellung01.07.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2009
Aufgrund des § 77c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
in Verbindung mit § 77c Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006
(GVBl. LSA S. 248) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium verordnet:

§ 1 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss für Schiffsführerscheine wird beim Landesverwaltungsamt gebildet. Er besteht aus drei sachkundigen Mitgliedern.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein Vorsitzender, der beim Landesverwaltungsamt im für Schifffahrt zuständigen Referat tätig ist, über eine ausreichende Sachkunde verfügt und gleichzeitig Inhaber eines Schiffsführerscheins oder eines gleichwertigen Patentes der Binnenschifffahrt der zu erwerbenden Kategorie ist,
2.
ein weiterer Vertreter des Landesverwaltungsamtes und
3.
ein Vertreter der Wasserschutzpolizei Sachsen-Anhalt.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes berufen. Er wird ermächtigt, die weiteren Vertreter zu berufen und zur Durchführung der Prüfung weitere Sachverständige ohne Stimmrecht beizuladen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in Absatz 2 genannten Mitglieder mitwirken.
(5) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Über den Prüfungsverlauf und die Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 2 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist schriftlich in Form eines Antragsformulars an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die aufgeführten Antragsunterlagen beizufügen:
1.
eine Kopie der Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lichtbild,
3.
ein Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes,
4.
ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes,
5.
der schriftliche Nachweis der Fahrzeit,
6.
der Nachweis über die Absolvierung eines Lehrganges für lebensrettende Sofortmaßnahmen.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn alle Unterlagen vorliegen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei jedem Antrag zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind oder die Frist für eine erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer Prüfung eingehalten ist. Bestehen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Bewerbers, kann der Vorsitzende die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, eines Facharztes oder des Amtsarztes verlangen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist auch dann möglich, wenn aus dem Tauglichkeitsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes nur eine eingeschränkte Tauglichkeit hervorgeht. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnis mit Auflagen verbunden werden, die in den Führerschein einzutragen sind.
(4) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Versagungsgründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

§ 3 Prüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, dass der Bewerber über hinreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgeblichen Vorschriften, über nautische und technische Kenntnisse sowie berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt und die Grundsätze der Unfallverhütung und der wasserrechtlichen Bestimmungen für die entsprechenden Landesgewässer beherrscht.
(2) In der Prüfung muss der Bewerber den Nachweis über folgende Kenntnisse erbringen:
1.
schifffahrtsrechtliche, -technische und -polizeiliche Vorschriften,
2.
Behandlung von Tauwerk und Beherrschung der wichtigsten Knoten,
3.
Verhalten bei Notfällen und Havarien, Sicherheitsmaßnahmen und -ausrüstungen,
4.
Grundkenntnisse über Antriebsanlagen, Wirkungsweise von Schmierstoff- und Kühlkreisläufen und deren Überwachung, Sicherheitsmaßnahmen beim Tanken, Pflege und Wartung von Batterien, Brandbekämpfung und Feuerlöscher, Kenntnisse über die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (soweit eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beantragt wurde),
5.
Beachtung der umwelt- und wasserrechtlichen Vorschriften auf den Wasserstraßen,
6.
Steuern nach Schifffahrtszeichen, Manövrieren und Ankermanöver, Verhalten beim Fahren im Strom sowie bei besonderen Situationen beispielsweise beim Fahren im Bereich von Schleusen und
7.
Kenntnisse über die Unfallverhütungsvorschriften.
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die praktische Prüfung kann nur nach erfolgreich abgelegter theoretischer Prüfung durchgeführt werden. Zwischen beiden Prüfungsteilen soll ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegen. Es ist zu gewährleisten, dass dieselben Prüfer den noch ausstehenden Teil der Prüfung abnehmen.
(4) Für eine Erteilung nach
§ 11 Abs. 3 der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung
kann eine erneute Prüfung nach den §§ 4
oder 5 erforderlich werden. Über den Umfang der Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 4 Theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Prüfungsgespräch.
(2) Der schriftliche Teil umfasst folgenden Prüfungsumfang und Zeitlimit:
1. Kategorie A 40 Fragen 60 min
2. Kategorie B 60 Fragen 90 min
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn mindestens 75 v. H. der Fragen richtig beantwortet sind.
(4) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses hat während der schriftlichen Prüfung die Aufsicht zu führen.
(5) Die Verwendung von Hilfsmitteln wie Büchern ist verboten. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende hat die Bewerber vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines Täuschungsversuches zu belehren.
(6) Gegenstand des mündlichen Prüfungsgesprächs ist der in dem Fragekatalog enthaltene Prüfungsstoff.
(7) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich vor allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses absolviert.

§ 5 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung hat sich der Prüfungsausschuss davon zu überzeugen, dass der Bewerber über die zur sicheren Führung eines Fahrzeuges notwendigen Kenntnisse verfügt.
(2) Während der Prüfungsfahrt hat der Bewerber mindestens folgende Elemente durchzuführen:
1.
Vorwärtsfahren,
2.
Rückwärtsfahren,
3.
Anhalten,
4.
Wenden,
5.
Anlegen und
6.
Rettungsmanöver.
(3) Der Prüfungsausschuss legt die Reihenfolge der zu absolvierenden Elemente und die Fahrtroute fest. Die Prüfungsfahrt soll mindestens 30 Minuten andauern. Eine Wiederholung von Prüfungselementen bei der Prüfungsfahrt ist zulässig.
(4) Für die Durchführung der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein geeignetes Fahrzeug der Kategorie mit einem Schiffsführer bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Ist das Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand oder für die Durchführung der Prüfung wegen seiner Bauart, Größe und Tragfähigkeit nicht geeignet, kann der Prüfungsausschuss das Fahrzeug ablehnen. Das Fahrzeug muss den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausreichend Platz bieten.

§ 6 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen hat.
(2) Sind die Prüfung oder Teile der Prüfung nicht bestanden, kann eine Wiederholung frühestens nach zwei Monaten vom ersten Tag der Prüfung an erfolgen. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühestens nach Ablauf von weiteren zwei Monaten wiederholen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Bewerbers über die Verkürzung oder Verlängerung der Wiederholungsfrist in begründeten Einzelfällen entscheiden.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung an Auflagen oder Bedingungen binden oder dafür Erleichterungen gewähren.

§ 7 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis auf der oberen Saale und der Unstrut vom 29. März 2001 (ABl. für den Regierungsbezirk Halle S. 56) außer Kraft.
Magdeburg, den 25. Juni 2009.
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre
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