Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 19. Dezember 1996
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 19. Dezember 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 175) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 19. Dezember 1996 | 31.12.1996 |
Artikel 1 | 01.05.2002 |
Artikel 2 | 31.12.1996 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | 31.12.1996 |
Artikel 1 | 31.12.1996 |
Artikel 2 | 31.12.1996 |
Artikel 3 | 31.12.1996 |
Artikel 4 | 31.12.1996 |
Artikel 5 | 31.12.1996 |
Artikel 1
(1) Dem am 12. Juni 1996 durch das Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)
(aufgehoben)
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 19. Dezember 1996.
Der Präsident des Landtages von
Sachsen-Anhalt
Dr.
Keitel
Der
Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des
Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Kuppe
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender
Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland
*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 23. September 1997 (GVBl. LSA
1997, 854 ist der Staatsvertrag am 1. Juni 1997 in Kraft getreten.
Artikel 1
(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht
über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das
Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend
von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem
anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger
seinen Sitz hat.
Artikel 2
Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
Artikel 3
Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der
Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für
bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne
des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine
Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig
die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen,
kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen
innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben
werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats
wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben
worden ist.
Artikel 4
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche
Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß
eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats
in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies
gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung
vom 23. September 1997 (GVBl. LSA 1997, 854: Der Staatsvertrag ist am
1. Juni 1997 in Kraft getreten.
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