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Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge Vom 21. Februar 1991

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge Vom 21. Februar 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 710)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 21. Februar 199128.02.1991
Eingangsformel28.02.1991
§ 1 - Träger der Kriegsopferfürsorge01.12.2005
§ 2 - Aufgaben28.02.1991
§ 3 - Antragstellung28.02.1991
§ 4 - Verwaltungskosten28.02.1991
§ 5 - Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge28.02.1991
§ 6 - Inkrafttreten28.02.1991
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist das Land.
(2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers obliegen dem Landesverwaltungsamt (Hauptfürsorgestelle), die des örtlichen Trägers den Außenstellen der Hauptfürsorgestelle.

§ 2 Aufgaben

(1) Den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge obliegen die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht dem überörtlichen Träger zugewiesen sind.
(2) Dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge obliegen neben der Sonderfürsorge nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung vom 22. Januar 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 21), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (Bundesgesetzbl. II S. 885),
1.
die Hilfen nach § 26 BVG,
2.
die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen,
3.
die Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27 c Satz 3 und 4 BVG,
4.
die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 26 b bis 26 e und 27 d BVG, sofern für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
(3) Das zuständige Ministerium kann durch Verordnung eine anderweitige Aufgabenverteilung zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge bestimmen, wenn das aus Gründen zweckmäßiger Aufgabenverteilung geboten ist.

§ 3 Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Kriegsopferfürsorge werden bei den Gemeinden und den Landkreisen entgegenommen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten die Anträge nach Erstsichtung und Prüfung auf Vollständigkeit an die Landkreise weiter. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Anträge unverzüglich mit einer Stellungnahme an den zuständigen Träger weiterzuleiten, nachdem sie die Anträge auf ihre Vollständigkeit geprüft und erforderlichenfalls auf ihre Ergänzung hingewirkt haben.

§ 4 Verwaltungskosten

Die Aufgabe der Gemeinden und Landkreise nach § 3 gehört zum übertragenen Wirkungskreis. Die notwendigen Verwaltungskosten der Landkreise und Gemeinden werden durch den Finanzausgleich des Landes getragen.

§ 5 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge

Dieses Gesetz gilt entsprechend, soweit nach anderen Gesetzen Leistungen unter Anwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 21. Februar 1991.
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Brunner
Der Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Schreiber
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