FUKMitteVO
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Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUKMitteVO) Vom 24. August 2006

Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUKMitteVO) Vom 24. August 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUKMitteVO) vom 24. August 200601.07.2006
Eingangsformel01.07.2006
§ 1 - Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung01.07.2006
§ 2 - Aufsicht01.07.2006
§ 3 - Rechtsübergang01.07.2006
§ 4 - Aufbringung der Mittel01.07.2006
§ 5 - Übergangsbestimmungen01.07.2006
§ 6 - In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten01.07.2006
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), wird verordnet:

§ 1 Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt. Sie führt den Namen Feuerwehr-Unfallkasse Mitte. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie unterhält eine Regionalstelle in Thüringen.
(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86). Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 2 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 3 Rechtsübergang

(1) Die Rechte und Pflichten sowie die Betriebsmittel und Rücklagen der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.
(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein.

§ 4 Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB IV aufgebracht.
(2) Eine Differenzierung nach Landesgebieten erfolgt im Rahmen der Beitragsbemessung und der Festlegung der Umlagegruppen nicht.
(3) Weitere Aufgabenübertragungen richten sich nach § 30 Abs. 2 SGB IV. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen der Organe.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der beteiligten Feuerwehr-Unfallkassen. Es gilt § 36 Abs. 3 SGB IV.

§ 6 In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Das Wirksamwerden der Vereinigung richtet sich nach § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB VII. Mit Wirksamwerden der Vereinigung tritt die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 18. September 1991 (GVBl. S. 319) außer Kraft.
Magdeburg, den 24. August 2006.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer Dr. Kuppe
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