Verordnung über die Arbeitnehmerbeschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) Vom 4. Mai 2000
Verordnung über die Arbeitnehmerbeschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) Vom 4. Mai 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Arbeitnehmerbeschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) vom 4. Mai 2000 | 10.05.2000 |
Eingangsformel | 10.05.2000 |
§ 1 | 30.11.2006 |
§ 2 | 10.05.2000 |
§ 3 | 10.05.2000 |
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird verordnet:
§ 1
(1) Soweit die Arbeit nicht an Werktagen durchgeführt werden kann, dürfen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit:
a)
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt,
b)
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2.
im Bestattungsgewerbe,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
5.
bei Roh- und Speiseeisherstellern und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
in Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Auswertungsarbeit von 8 bis 17 Uhr an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
7.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
8.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
9.
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
10.
in Autowaschanlagen,
11.
mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon und mittels elektronischer Medien,
12.
im telefonischen Lotsendienst,
13.
im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videoaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 gelten nicht am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am Heiligabend ab 14 Uhr sowie an den in § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 356 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1044) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten staatlich anerkannten Feiertagen. Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 10 gilt nur an denjenigen Sonntagen, an denen gemäß § 3 Abs. 3 FeiertG LSA in der jeweils geltenden Fassung das Betreiben von Autowaschanlagen erlaubt ist.
§ 2
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 1 Absatz 1 Nr. 11 ist der Aufsichtsbehörde im voraus anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.
Notwendigkeit der Arbeiten,
2.
Zahl der Beschäftigten und
3.
Arbeitszeiten je Beschäftigten
an Sonn- und Feiertagen. Über die Entwicklung der Beschäftigung ist jährlich zu berichten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. Mai 2000.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner Dr. Kuppe
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