Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 17. Januar 2007
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen
über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen
Vom 17. Januar 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 17. Januar 2007 | 23.01.2007 |
Artikel 1 | 23.01.2007 |
Artikel 2 | 23.01.2007 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen | 23.01.2007 |
Artikel 1 | 23.01.2007 |
Artikel 2 | 23.01.2007 |
Artikel 3 | 23.01.2007 |
Artikel 4 | 23.01.2007 |
Artikel 1
(1) Dem am 11. Juli 2006 unterzeichneten
Staatsvertrag
zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach
§ 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 17. Januar 2007.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Die Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Dr. Kuppe |
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen
*)
Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 18. April 2007 (GVBl. LSA s: 152) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 am 1. März 2007 in Kraft getreten. Die damit verbundene Aufgabenübertragung wird erst mit dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß
§ 117 Abs. 3 Satz 4
und
§ 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung - als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt.
Artikel 1
(1) Nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG)
in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr infolge seines Dienstes in der Feuerwehr arbeitsunfähig geworden ist. Der Erstattungsanspruch besteht nach
§ 14 Abs. 3 Satz 2 ThBKG
nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 ThBKG
für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträger.
(2) Die vertragschließenden Länder kommen überein, dass die in Absatz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung für das Gebiet des Freistaats Thüringen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage des
§ 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV
übertragen wird. Die Aufgabenübertragung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt (vgl.
§ 117 Abs. 3 Satz 4
,
§ 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
).
Artikel 2
Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat nach
§ 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV
Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Umlage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern.
Artikel 3
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner.
Artikel 4
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
*)
Magdeburg, den 11. Juli 2006 | Erfurt, den 11. Juli 2006 |
Für das Land Sachsen-Anhalt: | Für den Freistaat Thüringen: |
Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Gesundheit und Soziales | Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit |
Dr. Gerlinde Kuppe | Dr. Klaus Zeh |
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 18. April 2007 (GVBl. LSA s: 152) ist der Staatsvertrag am 1. März 2007 in Kraft getreten. Die damit verbundene Aufgabenübertragung wird erst mit dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß
§ 117 Abs. 3 Satz 4
und
§ 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung - als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt.
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