PflegeV-AG
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Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) Vom 7. August 1996

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) Vom 7. August 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSA S. 306)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) vom 7. August 199601.07.1996
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.07.1996
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.07.1996
§ 2 - Zusammenwirken der Beteiligten01.07.1996
§ 3 - Pflegekonzeption des Landes21.08.2007
Abschnitt 2 - Planung01.07.1996
§ 4 - Kommunale Pflegestruktur21.08.2007
§ 5 - (aufgehoben)21.08.2007
Abschnitt 3 - Förderung01.07.1996
§ 6 - (aufgehoben)21.08.2007
§ 7 - (aufgehoben)21.08.2007
§ 7a - (aufgehoben)21.08.2007
§ 8 - (aufgehoben)21.08.2007
Abschnitt 4 - Schlußvorschriften01.07.1996
§ 9 - Auskunftspflicht01.07.1996
§ 10 - Behördenzuständigkeit21.08.2007
§ 11 - Verordnungsermächtigung21.08.2007
§ 12 - (aufgehoben)01.05.2002
§ 13 - Inkrafttreten01.07.1996

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Der Zweck des Gesetzes ist gerichtet auf die Vorhaltung einer pflegerischen Versorgungsstruktur im Land Sachsen-Anhalt, die leistungsfähig, zahlenmäßig ausreichend und wirtschaftlich ist. Durch das Gesetz soll eine bedarfsgerechte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre pflegerische Versorgung durch gemeinnützige, private und öffentliche Träger gesichert werden.
(2) Dem Vorrang der ambulanten vor den stationären Hilfen sowie dem Vorrang der Prävention und Rehabilitation vor der Pflege soll bei Durchführung des Gesetzes Rechnung getragen werden. Die Angebote sollen aufeinander abgestimmt werden.

§ 2 Zusammenwirken der Beteiligten

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele haben alle an der pflegerischen Versorgung Beteiligten im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Landesbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Sozialhilfeträger, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung unter Einbeziehung des Landespflegeausschusses. Auf kommunaler Ebene sind die pflegebedürftige Menschen vertretenden Verbände anzuhören.
(2) Das Zusammenwirken ist unter Einbeziehung der Krankenkassen auch darauf gerichtet, eine sachgerechte Vernetzung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen herbeizuführen sowie eine ganzheitliche Betreuung von Pflegebedürftigen sicherzustellen.

§ 3 Pflegekonzeption des Landes

Das für Soziales zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit dem Landespflegeausschuss, den Landkreisen und den kreisfreien Städten eine Pflegekonzeption des Landes als Rahmenplan auf. Diese enthält die für eine Versorgungsstruktur gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Grundsätze und Eckdaten.

Abschnitt 2 Planung

§ 4 Kommunale Pflegestruktur

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, jeweils für ihr Gebiet eine Analyse der Pflegestruktur vorzunehmen, die vollstationäre und teilstationäre Pflegeplätze ausweist und das Angebot an ambulanten Pflegediensten erfasst. Auf der Grundlage der erhobenen Kapazitäten kann auf die Pflegelandschaft koordinierend eingewirkt werden. Eine Koordinierung für das Gebiet mehrerer Gebietskörperschaften ist möglich.
(2) Im Rahmen der Koordinierungsmaßnahmen haben insbesondere
1.
die Feststellung des Bestandes an ambulanten Diensten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen unter Berücksichtigung von Erkenntnissen zu geeigneten barrierefreien Wohnungen für Seniorinnen und Senioren,
2.
die Planung von Maßnahmen im Rahmen der kommunalen Zuständigkeit, die zur Anpassung an die tatsächliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung erforderlich sind, auch unter Berücksichtigung des spezifischen Bedarfs von Frauen und Männern,
zu erfolgen. Zusätzlich ist im Rahmen der kommunalen Zuständigkeit für die Vernetzung des Angebotes zu sorgen.
(3) Werden stationäre Einrichtungen neu- oder umgebaut, ist die gleichzeitige Schaffung von Angeboten der ambulanten, teilstationären und rehabilitativen Versorgung anzustreben.

§ 5

(aufgehoben)

Abschnitt 3 Förderung

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7a

(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

Abschnitt 4 Schlußvorschriften

§ 9 Auskunftspflicht

Die Pflegekassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, die Träger der Pflegeeinrichtungen sowie die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle die Auskünfte zu erteilen, die für die Zwecke der Planung und Förderung nach diesem Gesetz notwendig sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf statistische Erhebungen nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB XI.

§ 10 Behördenzuständigkeit

Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 4 sowie § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist das für Soziales zuständige Ministerium. Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit abweichend von Satz 2 durch Verordnung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgrund einer Beleihung oder einer Übertragung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8) wahrnimmt.

§ 11 Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie zur Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, durch Verordnung zu regeln.

§ 12

(aufgehoben)

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Magdeburg, den 7. August 1996.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Heidecke
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe
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