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Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt Vom 19. November 2014

Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Vom 19. November 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. November 201401.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2015
§ 2 - Grundsätze und Begriffsbestimmungen01.01.2015
§ 3 - Ermittlung der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen01.01.2015
§ 4 - Antrags- und Zustimmungsverfahren01.01.2015
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2015
Aufgrund des § 11 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz
vom 7. August 1996 (GVBl. LSA S. 254)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2007
(GVBl. LSA S. 306) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gesonderte Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung nach Landesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen sowie für Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter.

§ 2 Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach
§ 82 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen nur insoweit, als die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der Pflegeeinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung getätigt worden sind, um die Leistung im notwendigen Umfang zu erbringen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die folgenden gesondert berechenbaren Aufwendungen berücksichtigungsfähig:
1.
Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibungen),
2.
Instandhaltung und Instandsetzung der abschreibungsfähigen Anlagegüter,
3.
Kapitalkosten für Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2,
4.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Kostenträgern zuzurechnen sind.
(3) Der gesonderten Berechnung unterliegen die Aufwendungen nur in der für die betriebsnotwendige Beschaffung eines Anlagegutes notwendigen Höhe und soweit diese im zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages notwendigen Umfang aufgebracht wurden.
(4) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach
§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
besteht. Maßgeblich für die gesonderte Berechnung ist die Pflegeplatzzahl zum Zeitpunkt der Erteilung des Förderbescheides. Soweit eine Einrichtung nur teilweise Pflegeeinrichtung nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind nur auf diesen Teil entfallende Investitionsaufwendungen nach dieser Verordnung zu berechnen.

§ 3 Ermittlung der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen

(1) Von den betriebsnotwendigen Aufwendungen nach
§ 2 sind die durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag ist der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind nach gleichem Maßstab auf die Gesamtzahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht.
(3) Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von der tatsächlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr auszugehen. Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind 250 Betriebstage im Jahr zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Versorgungsvertrag eine Regelung enthält, wonach die tatsächliche Anzahl von Betriebstagen im Jahr maßgeblich sein soll. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen sind der Kalendermonat mit 30,42 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.
(4) Erhöhungen der gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, bleiben außer Betracht.
(5) Abschreibungen nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 sind, mit gleichen Beträgen, wie folgt über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen:
1.
für Gebäude über 50 Jahre,
2.
für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter entsprechend der nach steuerrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legenden Nutzungsdauer.
(6) Kapitalkosten im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 sind wie folgt zu berücksichtigen:
1.
Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktüblichen Zinsen; Tilgungsleistungen sind durch Abschreibung auf Anlagegüter zu decken,
2.
für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank.
(7) Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 werden ab dem dritten Betriebsjahr der geförderten Pflegeeinrichtung mit 1 Euro pflegetäglich berücksichtigt. Darüber hinaus gehende tatsächlich erfolgte, betriebsnotwendige und angemessene Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung werden auf Antrag und Nachweis hin berücksichtigt. Soweit mit Nutzungsentgelten der Instandhaltungsaufwand abgegolten wird, ist der Ansatz der Aufwandspauschale anteilig zu reduzieren.
(8) Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4
können bis zur Höhe des orts- oder marktüblichen Niveaus für vergleichbar genutzte Gebäude gesondert berechnet werden. Ersatzweise können die gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegt werden. Besteht zwischen dem Betreiber und dem Vermieter oder dem Verpächter einer Pflegeeinrichtung eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, dürfen die Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus
§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ergebenden Aufwendungen berücksichtigt werden.

§ 4 Antrags- und Zustimmungsverfahren

(1) Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach
§ 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt auf Antrag. Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, es sei denn, dass diese in ihrer Entscheidung eine andere Bestimmung trifft.
(2) Bei Antragstellung oder bei nachträglich eintretenden Veränderungen sind nachfolgend aufgeführte einrichtungsbezogene Unterlagen vorzulegen, sofern diese sich geändert haben oder der zuständigen Behörde noch nicht vorliegen:
1.
der Versorgungsvertrag,
2.
der Anlagen- und Fördernachweis, ergänzt um immaterielle Anlagegüter, wie Softwarelizenzen, gemäß den
Anlagen 3a und 3bder Pflege-Buchführungsverordnung
vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751, 2755), in der jeweils geltenden Fassung, für das dem Zustimmungszeitraum vorausgegangene Geschäftsjahr; dieser ist durch den bestellten Abschlussprüfer oder durch den gesetzlichen Vertreter der Pflegeeinrichtung zu unterzeichnen,
3.
die Darlehens vertrage mit aktuellen Zins- und Tilgungsplänen, die zur Finanzierung der Anlagegüter abgeschlossen worden sind,
4.
gegebenenfalls die Miet-, Pacht- und (Mit-)Nutzungsverträge, wenn die Einrichtung oder Anlagegüter nicht im Eigentum des Antragstellers stehen.
(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in weitere Unterlagen zu gewähren, welche zur Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erforderlich sind.
(4) Die Zustimmung gilt bei erstmaliger Erteilung nach dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres gemäß der
Pflege-Buchführungsverordnung . Danach ist sie für jedes Geschäftsjahr neu zu beantragen. Abweichend davon kann eine unbefristete Zustimmung erteilt werden, wenn ausschließlich dauerhaft feststehende Kosten umgelegt werden sollen.
(5) Die Zustimmung kann vorläufig erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Magdeburg, den 19. November 2014.
Der Minister für Arbeit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff
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