Verordnung über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten im Land Sachsen-Anhalt Vom 4. März 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten im Land Sachsen-Anhalt
Vom 4. März 2015
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten im Land Sachsen-Anhalt vom 4. März 2015 | 14.03.2015 |
Eingangsformel | 14.03.2015 |
§ 1 | 14.03.2015 |
§ 2 | 14.03.2015 |
§ 3 | 14.03.2015 |
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung | 14.03.2015 |
Anlage 2 - Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung | 14.03.2015 |
Anlage 3 - Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern | 14.03.2015 |
Aufgrund des
§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 362)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) wird verordnet:
§ 1
Für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten gilt für die zwölfmonatige Fachrichtungsausbildung:
1.
in der Fachrichtung Landesverwaltung der Ausbildungsrahmenplan gemäß
Anlage 1
,
2.
in der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Ausbildungsrahmenplan gemäß
Anlage 2
und
3.
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern der Ausbildungsrahmenplan gemäß
Anlage 3
.
§ 2
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. März 2015.
Der Minister für Inneres und Sport
des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
Anlage 1
(zu
§ 1
Nr. 1)
Ausbildungsrahmenplan
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung
Teil 1: Sachliche Gliederung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten d) Entscheidungen begründen |
1.2 | Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten | a) Verfahrensabläufe im Arbeitsgebiet kennen und anwenden b) Arbeitsaufgaben kostenbewusst planen und ausführen c) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und verwenden d) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfen |
1.3 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtes | a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen b) Anträge aufnehmen c) Bescheide fertigen d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen f) Vollstreckungsarten unterscheiden g) förmliche und nichtförmliche Rechtsbehelfe kennen und an der Bearbeitung mitwirken |
Teil 2
1
: Zeitliche Gliederung
(1) In einem Zeitraum von insgesamt einem Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildpositionen
I. 5.1
Betriebliche Organisation,
I. 5.3
Rechnungswesen, Lernziele b und e
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4
Umweltschutz,
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition
II. 1.3
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (in der Regel zwei Rechtsgebiete)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,
II. 1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
II. 1.2
Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition
II. 1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,
II. 1.2
Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten,
II. 1.3
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.
Fußnoten
1)
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Anlage 2
(zu
§ 1
Nr. 2)
Ausbildungsrahmenplan
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung
Teil 1: Sachliche Gliederung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | a bis d wie Fachrichtung Landesverwaltung |
2.2 | Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten | a bis d wie Fachrichtung Landesverwaltung |
2.3 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtes | a bis g wie Fachrichtung Landesverwaltung |
2.4 | Kommunalrecht | a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften b) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern c) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken d) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern e) Grundsätze des Satzungsrechtes anwenden f) Grundsätze des kommunalen Abgabenrechtes anwenden g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen |
Teil 2
2
: Zeitliche Gliederung
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildpositionen
I. 5.1
Betriebliche Organisation,
I. 5.3
Rechnungswesen, Lernziele b und e, m,
II. 2.4
Kommunalrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4
Umweltschutz,
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
II. 2.2
Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition
II. 2.3
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (in der Regel zwei Rechtsgebiete)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,
II. 1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
II. 1.2
Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition
II. 2.1
Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,
II. 2.3
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
II. 2.2
Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten
fortzuführen.
Fußnoten
2)
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Anlage 3
(zu
§ 1
Nr. 3)
Ausbildungsrahmenplan
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Handwerksorganisation
und Industrie- und Handelskammern
Teil 1: Sachliche Gliederung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
3.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten d) Entscheidungen begründen e) Widerspruchsbescheide entwerfen |
3.2 | Selbstverwaltungsrecht | a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern b) staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern |
3.3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung | a) bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten f) das Sachverständigenwesen erläutern g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren j) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten k) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren l) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten m) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten n) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen |
3.4 | Berufsbildungsrecht | a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten |
Teil 2
3
: Zeitliche Gliederung
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildpositionen
I. 5.1
Betriebliche Organisation,
I. 5.2
Selbstverwaltungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.1
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
I. 2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
II. 3.3
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis o
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4
Umweltschutz,
I. 2
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
II. 3.1
Fallbezogene Rechtsanwendung
II. 3.3
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,
II. 3.4
Berufsbildungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren fortzuführen.
Fußnoten
3)
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
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