SozBAnerkG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die staatliche Anerkennung zu Berufs- und Studienabschlüssen auf den Gebieten der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sowie verwandten Gebieten im Land Sachsen-Anhalt (Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt - SozBAnerkG LSA) Vom 31. Juli 1995

Gesetz über die staatliche Anerkennung zu Berufs- und Studienabschlüssen auf den Gebieten
der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sowie verwandten Gebieten im Land Sachsen-Anhalt
(Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt - SozBAnerkG LSA)
Vom 31. Juli 1995
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Überschrift und § 1 neu gefasst, § 9a eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 105)
Fußnoten
*)
Die §§ 2 und
3 dienen der Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 20. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. 4. 2009, S. 11).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die staatliche Anerkennung zu Berufs- und Studienabschlüssen auf den Gebieten der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sowie verwandten Gebieten im Land Sachsen-Anhalt (Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt - SozBAnerkG LSA) vom 31. Juli 199505.08.1995
§ 1 - Staatliche Anerkennung04.03.2016
§ 2 - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen04.03.2016
§ 3 - (aufgehoben)01.07.2014
§ 4 - Gleichwertigkeit bereits erteilter staatlicher Anerkennungen04.03.2016
§ 5 - Urkunde27.07.2010
§ 6 - Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung04.03.2016
§ 7 - Verordnungsermächtigungen04.03.2016
§ 8 - Übergangsvorschriften04.03.2016
§ 9 - Einschränkung von Grundrechten27.07.2010
§ 9a - Sprachliche Gleichstellung04.03.2016
§ 10 - Inkrafttreten27.07.2010

§ 1 Staatliche Anerkennung

(1) Wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Sachsen-Anhalt einen geeigneten, nach
§ 9 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
genehmigten und akkreditierten Studiengang
1.
der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit oder der Sozialen Arbeit,
2.
im Hauptfach Erziehungswissenschaften mit einem Anteil von deutlich mehr als der Hälfte „Sozialarbeit“ oder „Soziale Arbeit“ oder „Sozialpädagogik“,
3.
in der Fachrichtung „Kindheitspädagogik“ oder
4.
in der Fachrichtung „Kindheitswissenschaften“
und eine integrierte Praxisphase von mindestens 20 Wochen oder mit dafür nachgewiesenen 30 Leistungspunkten erfolgreich absolviert hat, erhält unter Nachweis seiner persönlichen Eignung für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik oder der Kindheitswissenschaften auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Nummern 1 oder 2 als staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannter Heilpädagoge oder nach Nummer 3 als staatlich anerkannter Kindheitspädagoge oder nach Nummer 4 als staatlich anerkannter Kindheitswissenschaftler.
(2) Die in Absatz 1 genannten fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Studiengang berufsbegleitend oder berufsintegriert erfolgreich absolviert wurde und 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden.
(3) Anstelle der für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen integrierten Praxisphase kann auch ein erfolgreich absolviertes begleitetes Berufspraktikum anerkannt werden, sofern es der nach Absatz 1 erforderlichen integrierten Praxisphase nach Inhalt und zeitlichem Umfang gleichwertig ist.
(4) Ein im Ausland abgeleistetes Berufspraktikum wird anerkannt, wenn die Ausbildungsstelle in dem ausländischen Staat entsprechend den dort geltenden Regelungen zertifiziert ist und dies mit der Praktikumsbescheinigung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt auch als erbracht, wenn eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt das Berufspraktikum begleitet und die Ausbildungsstelle begutachtet hat. Die Gleichwertigkeit der Praktikumszeiten wird im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung bei Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt.
(5) Die Eignung eines Studiengangs nach Absatz 1 wird im Rahmen der Akkreditierung des Studiengangs nach
§ 9 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
durch Beteiligung des für soziale Berufe zuständigen Ministeriums am Akkreditierungsverfahren festgestellt. Diese Eignung wird durch gesonderten Bescheid des für soziale Berufe zuständigen Ministeriums gegenüber der den Studiengang anbietenden Hochschule erklärt. Dieser Bescheid kann widerrufen werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Studiengang nicht gemäß dem akkreditierten Studienplan durchgeführt wird.
(6) Ein in einem anderen Land erfolgreich absolvierter Studiengang im Sinne des Absatzes 1 wird auf Antrag anerkannt, wenn die Absicht glaubhaft gemacht wird, in Sachsen-Anhalt eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben zu wollen, und die erforderliche berufliche Eignung nach Absatz 1 durch ein in Sachsen-Anhalt erfolgreich absolviertes begleitetes Berufspraktikum im Umfang von mindestens 20 Wochen oder 30 Leistungspunkten belegt ist. Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf staatliche Anerkennung gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde; bereits erteilte Bescheide sind beizufügen.
(7) Die staatliche Anerkennung als Fachkraft für soziale Arbeit erhält auf Antrag, wer eine dem Sozialarbeiter oder dem Sozialpädagogen entsprechende Tätigkeit ausübt und an einer staatlichen berufsbildenden Schule im Fachbereich Sozialpädagogik eine Ausbildung zur „Fachkraft für soziale Arbeit“ im Land Sachsen-Anhalt erfolgreich abgeschlossen hat.
(8) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Berufsausübung und Führung der mit der staatlichen Anerkennung verbundenen Berufsbezeichnung.

§ 2 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Abs. 8 und zum Ausüben eines nach diesem Gesetz staatlich reglementierten Berufes wird erteilt, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation gemäß Teil 2 Kapitel 2 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt
entsprechend anerkannt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Gleichwertigkeit bereits erteilter staatlicher Anerkennungen

(1) Staatliche Anerkennungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Land Sachsen-Anhalt von der zuständigen Behörde erteilt worden sind, werden staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Staatliche Anerkennungen, die nach einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf den Gebieten der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder auf verwandten Gebieten in einem anderen Land von der dort zuständigen Behörde erteilt worden sind, werden den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(3) Staatliche Anerkennungen, die in einem anderen Land von der zuständigen Behörde nach einer Ausbildung erteilt worden sind und von der im Land Sachsen-Anhalt zuständigen Behörde entsprechend
§ 1 Abs. 7 als gleichwertig anerkannt wurden, stehen staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.

§ 5 Urkunde

Der Nachweis über die staatliche Anerkennung erfolgt durch eine Urkunde. Sie hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Urkunde über den erworbenen Bildungsabschluß.

§ 6 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung auf den Gebieten der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder auf verwandten Gebieten ergibt.
(2) Die staatliche Anerkennung ist, unabhängig von den Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
, zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist, unabhängig von den Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
, zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nach Absatz 1 nachträglich eintritt.
(3) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Anerkennungsurkunde einzuziehen.

§ 7 Verordnungsermächtigungen

(1) Das für soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Verordnung zu regeln:
1.
Zweck und Inhalt des Berufspraktikums im Sinne von
§ 1 Abs. 1, 3 und 4 , die Zuständigkeit für die Planung und Betreuung des Berufspraktikums sowie die Anforderungen an die Ausbildungsstellen und
2.
die Durchführung des Kolloquiums.
(2) Das für soziale Berufe zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Erteilung der staatlichen Anerkennung und für die Eignungsfeststellung nach
§ 1 Abs. 5 auf andere Behörden oder juristische Personen des Privatrechts zu übertragen.
(3) Das für soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen gemäß
§ 2 einschließlich des Inhalts und der Dauer von Anpassungslehrgängen,
2.
das Verfahren und den Inhalt von Eignungsprüfungen einschließlich der Zulassung von Teilausbildungen oder Teilprüfungen,
3.
die qualitativen Anforderungen an Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sowie
4
den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
zu regeln.

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik erteilten Anerkennungen bleiben unberührt.
(2) Eine staatliche Anerkennung nach
§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 kann auch dann erteilt werden, wenn die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Studiengänge die Erfordernisse nach
§ 1 Abs. 1 nur hinsichtlich der Praxiszeiten und der Eignungsfeststellung durch das für soziale Berufe zuständige Ministerium nach
§ 1 Abs. 5 nicht vollständig erfüllen und der vollständige Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung bis zum 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.
(3) § 1 Abs. 1
gilt nur für solche Studiengänge, für die das Akkreditierungsverfahren nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt begonnen wurde.

§ 9 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (
Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ,
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
) eingeschränkt.

§ 9a Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 31. Juli 1995.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Wolf
Vizepräsident
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe
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