Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) Vom 7. März 2016
Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Gebührenordnung für Schiedsstellen)
Vom 7. März 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom 7. März 2016 | 17.03.2016 |
Eingangsformel | 17.03.2016 |
§ 1 - Gebührenhöhe | 17.03.2016 |
§ 2 - Gebührenpflicht | 17.03.2016 |
§ 3 - Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren | 17.03.2016 |
§ 4 - Inkrafttreten | 17.03.2016 |
Anlage 1 | 17.03.2016 |
Anlage 2 | 17.03.2016 |
Aufgrund von
§ 78g Abs. 4 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802),
§ 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1377) und
§ 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142), wird verordnet:
§ 1 Gebührenhöhe
(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstellen werden die in der
Anlage 1
nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
(2) Für Verfahren der Schiedsstelle nach
§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
, an denen unparteiische Mitglieder mitwirken, werden abweichend zu
Anlage 1
die in der
Anlage 2
nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
(3) Das Vorsitzende Mitglied kann die Gebühren in besonders schwierigen Fällen um bis zum Eineinhalbfachen der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen.
§ 2 Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zum 31.12.2018 evaluiert.
Magdeburg, den 7. März 2016.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | |
Dr. Haseloff | Bischoff |
Anlage 1
(zu
§ 1
Abs. 1)
Nr. | Art der Beendigung des Verfahrens | Gebühr in Euro |
1 | Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. | 700 |
2 | Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. | 1 100 |
3 | Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. | 2 100 |
4 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). | 2 600 |
5 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). | 2 800 |
6 | Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. | 3 200 |
Anlage 2
(zu
§ 1
Abs. 2)
Nr. | Art der Beendigung des Verfahrens | Gebühr in Euro |
1 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). | 3 000 |
2 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (mit Entscheidung der Schiedsstelle). | 3 500 |
3 | Für ein Verfahren, das mit Beteiligung unparteiischer Mitglieder nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. | 3 900 |
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