SchiedsGebO ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) Vom 7. März 2016

Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Gebührenordnung für Schiedsstellen)
Vom 7. März 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom 7. März 201617.03.2016
Eingangsformel17.03.2016
§ 1 - Gebührenhöhe17.03.2016
§ 2 - Gebührenpflicht17.03.2016
§ 3 - Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren17.03.2016
§ 4 - Inkrafttreten17.03.2016
Anlage 117.03.2016
Anlage 217.03.2016
Aufgrund von § 78g Abs. 4 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802),
§ 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1377) und
§ 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142), wird verordnet:

§ 1 Gebührenhöhe

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstellen werden die in der
Anlage 1
nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
(2) Für Verfahren der Schiedsstelle nach
§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
, an denen unparteiische Mitglieder mitwirken, werden abweichend zu
Anlage 1 die in der
Anlage 2
nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
(3) Das Vorsitzende Mitglied kann die Gebühren in besonders schwierigen Fällen um bis zum Eineinhalbfachen der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen.

§ 2 Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zum 31.12.2018 evaluiert.
Magdeburg, den 7. März 2016.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bischoff

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro
1 Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. 700
2 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. 1 100
3 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. 2 100
4 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 2 600
5 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 2 800
6 Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 200

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)
Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro
1 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 3 000
2 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 3 500
3 Für ein Verfahren, das mit Beteiligung unparteiischer Mitglieder nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 900
Markierungen
Leseansicht