SGB8§78gV ST
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vom 4. April 2016

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 4. April 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. April 201612.04.2016
Eingangsformel12.04.2016
§ 1 - Bildung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle12.04.2016
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle und Vorsitz12.04.2016
§ 3 - Bestellung12.04.2016
§ 4 - Amtsdauer12.04.2016
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung12.04.2016
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme12.04.2016
§ 7 - Geschäftsordnung12.04.2016
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens12.04.2016
§ 9 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung12.04.2016
§ 10 - Verfahren12.04.2016
§ 11 - Beschlussfähigkeit12.04.2016
§ 12 - Entscheidung der Schiedsstelle12.04.2016
§ 13 - Verfahrensgebühren12.04.2016
§ 14 - Entschädigungen12.04.2016
§ 15 - Rechtsaufsicht12.04.2016
§ 16 - Übergangsregelung12.04.2016
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.04.2016
Anlage12.04.2016
Aufgrund des § 78g Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), wird verordnet:

§ 1 Bildung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle

(1) Im Geschäftsbereich des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums wird eine Schiedsstelle nach
§ 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
errichtet. Die Schiedsstelle entscheidet nach
§ 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
und § 11a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes
über Streit- und Konfliktfälle im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem
Kinderförderungsgesetz , über die keine Einigung erreicht werden konnte.
(2) Bei dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium wird für die Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Die Dienstaufsicht bleibt davon unberührt.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Vorsitz

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied sowie vier Mitgliedern, die die Einrichtungsträger vertreten, und vier Mitgliedern, die die öffentliche Jugendhilfe vertreten.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung, alle übrigen Mitglieder zwei.
(3) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich in einer kommunalen Gebietskörperschaft, bei einem Mitglied der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege oder einem Einrichtungsträger der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein oder Aufgaben der Rechtsaufsicht in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen.
(4) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Der überörtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann einen Nachweis verlangen.

§ 3 Bestellung

(1) Die Mitglieder, die die Einrichtungen vertreten, und deren Stellvertretungen werden wie folgt bestellt:
1.
drei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e. V. und
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertretung durch die in Sachsen-Anhalt vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger.
3.
Für die Verfahren nach § 11a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes
tritt an die Stelle eines Mitglieds und seiner Stellvertretung nach Satz 1 Nr. 1 ein Mitglied und dessen Stellvertretung der kommunalen Einrichtungsträger, welches durch den Städte- und Gemeindebund bestellt wird.
Bei der Bestellung der Vertretungen der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist die Trägervielfalt zu beachten.
(2) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen, die die kommunalen Gebietskörperschaften vertreten, werden durch die kommunalen Spitzenverbände bestellt.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine Besetzung mit mindestens je 40 v. H. Frauen und Männern anzustreben.
(4) Das vorsitzende Mitglied wird vom überörtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach Anhörung der beteiligten Verbände bestellt.
(5) Die Bestellungen der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der betroffenen Personen.
(6) Die Bestellung wird wirksam mit Zugang der Bestellungserklärung und der Einverständniserklärung nach Absatz 5 in der Geschäftsstelle.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Maßgabe des
§ 3 bestellt. Dies gilt auch für Personen, die für die Stellvertretung benannt worden sind.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie die für die Stellvertretung bestellten Personen führen die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder weiter.
(3) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom überörtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe abzuberufen. Die beteiligten Verbände können die Abberufung schriftlich gemeinsam mit der Mehrheit aller Verbände, die zu einer Bestellung von Mitgliedern berechtigt sind, beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Der überörtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat die von dem Abberufungsantrag betroffene Person zu hören. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein unparteiisches Mitglied in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des überörtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der Verbände die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Personen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zumutbar ist.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von der bestellenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der bestellenden Stelle jederzeit niederlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die bestellende Stelle unterrichtet die Geschäftsstelle über die Niederlegung und teilt ihr die Bestellung des neuen Mitgliedes oder der neuen Stellvertretung mit. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium schriftlich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes sowie über die erfolgte Nachfolgeregelung.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind für die Tätigkeit in der Schiedsstelle an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die für ihre Stellvertretung bestellte Person und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Partei an Dritte weiterzugeben.
(4) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Einrichtung oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrifft, bei der oder dem es tätig ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 7 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und Änderungen derselben bedürfen der Zustimmung durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des von einer der Vertragsparteien gestellten Antrags in der Schiedsstelle. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile der beabsichtigten Vereinbarung zu bezeichnen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorausgegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Antragsschriftsatz und alle weiteren Schriftsätze sowie die jeweils beigefügten Anlagen sind stets in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Eine elektronische Übersendung der Anträge ist auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) zulässig. Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen.
(2) Die Schiedsstelle leitet den beteiligten Vertragsparteien je eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie für die Mitglieder eine Tagesordnung. Die Mitglieder erhalten die von den Parteien eingereichten wesentlichen Unterlagen mit der Ladung.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Schiedsstelle weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

§ 10 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung.
(2) Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Eine Entscheidung kann auch in entsprechender Anwendung von
§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes ergehen, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen hören sowie Sachverständige hinzuziehen. In Verfahren nach
§ 11a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes
sollen die betroffenen Gemeinden und Verbandsgemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
(5) Weitere Personen können mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle beobachtend an der Sitzung teilnehmen.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung leitenden Mitgliedes sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, die derjenigen Personen, welche die Parteien vertreten sowie der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und
5.
die Erklärungen der Parteien.
Soweit Zeuginnen und Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen in der Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Die Zustellung kann auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes elektronisch erfolgen.
(7) Eine elektronische Vorgangsbearbeitung ist auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes zulässig. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung die gleiche Zahl der von den Einrichtungsträgern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitglieder oder deren Stellvertretungen, jedoch jeweils mindestens zwei anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen.
(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von einem Monat durchzuführen. In diesem Fall ist die Schiedsstelle unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das vorsitzende Mitglied hat in der Ladung darauf hinzuweisen.

§ 12 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in Abstimmungsverfahren der Schiedsstelle.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Parteien zuzustellen. In der Entscheidung bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannt gegeben wird und die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten; auf Antrag einer Vertragspartei sind die tragenden Entscheidungsgründe in Leitsätzen festzuhalten. Die Zustellung der Entscheidung kann auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes elektronisch erfolgen.
(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle enthält neben der Entscheidung zur Hauptsache auch die Entscheidung über die Verfahrensgebühr nach
§ 13 .
(6) Das vorsitzende Mitglied vertritt die Schiedsstelle in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 13 Verfahrensgebühren

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren nach der
Gebührenordnung für Schiedsstellen vom 7. März 2016
(GVBl. LSA S. 126) erhoben.
(2) Die Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt, ist die Gebühr anteilig zu tragen.
(3) Wurde das Schiedsstellenverfahren durch Vergleich erledigt oder wurde das Verfahren für erledigt erklärt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Verfahrensgebühren jedem Teil zur Hälfte zur Last.
(4) Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.

§ 14 Entschädigungen

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach der
Anlage
zu dieser Verordnung. Ihnen steht darüber hinaus die Erstattung entstandener Reisekosten entsprechend den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt zu. Für die Vertretung der Schiedsstelle in verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach der
Anlage zu dieser Verordnung. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber der Geschäftsstelle zeitnah geltend zu machen.
(2) Die in der Anlage
festgelegten Aufwandsentschädigungen werden durch die in
§ 2 Abs. 1 genannten Organisationen mit Zustimmung des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, neu festgelegt.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand nach den für die die Mitglieder der entsendenden Organisationen geltenden Regelungen. Der Anspruch ist bei der entsendenden Stelle geltend zu machen.
(4) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 15 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle wird vom überörtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ausgeübt.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und der für deren Stellvertretung berufenen Personen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Amtsperiode beträgt unabhängig von der Neuregelung in
§ 4 vier Jahre.
(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, werden Gebühren und Entschädigungen nach bisherigem Recht erhoben.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom 25. September 2000
(GVBl. LSA 2000 S. 577)
, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Februar 2008
(GVBl. LSA S. 58, 60) , außer Kraft.
Magdeburg, den 4. April 2016.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bischoff

Anlage

(zu § 14 )
Art der Beendigung des Verfahrens Aufwandsent- schädigung in Euro
1 Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. 210
2 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. 230
3 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. 310
4 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 410
5 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 510
6 Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird, je Instanz. 260
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