SGB12§80V ST
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 4. April 2016

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 4. April 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 4. April 201612.04.2016
Eingangsformel12.04.2016
§ 1 - Bildung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle12.04.2016
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle12.04.2016
§ 3 - Bestellung der Mitglieder12.04.2016
§ 4 - Amtsdauer12.04.2016
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung12.04.2016
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme12.04.2016
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens12.04.2016
§ 8 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung12.04.2016
§ 9 - Verfahren12.04.2016
§ 10 - Beschlussfähigkeit12.04.2016
§ 11 - Entscheidung der Schiedsstelle12.04.2016
§ 12 - Verfahrensgebühr12.04.2016
§ 13 - Entschädigung12.04.2016
§ 14 - Geschäftsordnung12.04.2016
§ 15 - Rechtsaufsicht12.04.2016
§ 16 - Übergangsregelung12.04.2016
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.04.2016
Anlage12.04.2016
Aufgrund des § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1133, 1142), wird verordnet:

§ 1 Bildung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle

(1) Bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet über den Inhalt von Vereinbarungen gemäß
§ 76 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
, über die keine Einigung erzielt worden ist.
(3) Bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium wird für die Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsführung der Schiedsstelle erfolgt durch das für Soziales zuständige Ministerium. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Die Dienstaufsicht bleibt davon unberührt.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle hat neun Mitglieder. Sie besteht aus der oder dem unparteiischen Vorsitzenden sowie je vier Mitgliedern, welche die Einrichtungsträger und die Sozialhilfeträger vertreten.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung, alle übrigen Mitglieder haben zwei Stellvertretungen.
(3) Das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich eines Einrichtungsträgers oder im Geschäftsbereich eines Sozialhilfeträgers tätig sein. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Das zuständige Ministerium kann einen Nachweis verlangen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretende Person werden nach
§ 80 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
bestellt.
(2) Die Mitglieder, welche die Einrichtungen vertreten und deren Stellvertretungen werden nach
§ 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
wie folgt bestellt:
1.
zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e. V.,
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertretung durch die kommunalen Spitzenverbände, verständigen sich diese nicht auf die zu benennenden Personen, entscheidet bei mehreren Vorschlägen das Los,
3.
ein Mitglied und dessen Stellvertretung durch die in Sachsen-Anhalt vertretenen Vereinigungen der privaten Träger, verständigen sich diese nicht auf die zu benennenden Personen, entscheidet bei mehreren Vorschlägen das Los.
(3) Die Mitglieder, welche die Sozialhilfeträger vertreten, und deren Stellvertretungen werden nach
§ 80 Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
wie folgt bestellt:
1.
drei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger,
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertretung durch die kommunalen Spitzenverbände, verständigen sich diese nicht auf die zu benennenden Personen, entscheidet bei mehreren Vorschlägen das Los.
(4) Erforderliche Losverfahren nach
§ 3 Abs. 2 und 3 führt die Geschäftsstelle durch. Den Organisationen, die einen Personalvorschlag unterbreitet haben, ist die Gelegenheit zur optionalen Teilnahme an dem Termin für den Losentscheid unter Beachtung einer Ladefrist von einer Woche einzuräumen.
(5) Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine Besetzung mit mindestens je 40 v. H. Frauen und Männer anzustreben.
(6) Soweit beteiligte Organisationen keine Vertretung bestellen oder im Verfahren nach Absatz 1 keine Personen für das Amt der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretungen benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen oder benennt die Personen.
(7) Die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen bedarf des schriftlichen Einverständnisses der betroffenen Mitglieder. Die schriftliche Einverständniserklärung ist gegenüber dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium abzugeben.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds nach Maßgabe des
§ 3 bestellt. Dies gilt auch für Personen, die für die Stellvertretung benannt worden sind.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie die für die Stellvertretung bestellten Personen führen die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder weiter.
(3) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können aus wichtigem Grund auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch das für Sozialhilfe zuständige Ministerium abberufen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und muss die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium hat vorher die von dem Abberufungsantrag betroffene Person sowie die anderen Beteiligten zu hören. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die oder der unparteiische Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung in grober Weise gegen Amtspflichten verstoßen haben oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Antragstellenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der beteiligten Organisationen, die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Bestellung durch zwei oder mehr Organisationen, kann die Abberufung nur im Einvernehmen dieser Organisationen erfolgen. Das betroffene Mitglied oder dessen Stellvertretung ist vor der Abberufung anzuhören. Die Abberufung bedarf der Schriftform und ist dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium unverzüglich, schriftlich und unter gleichzeitiger Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle jederzeit niederlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung wirksam.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von einer Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertretungen und das für Sozialhilfe zuständige Ministerium unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben.
(3) Absatz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 gelten auch für die Stellvertretungen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des von einer der Vertragsparteien gestellten Antrags an die Schiedsstelle. Diese hat über die angestrebten Vereinbarungen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist, zu entscheiden. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile der beabsichtigten Vereinbarung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorausgegangen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Eine elektronische Übersendung der Anträge ist auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) zulässig. Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen.
(2) Die Schiedsstelle leitet der gegnerischen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie für die Mitglieder eine Tagesordnung. Die Mitglieder erhalten die von den Parteien eingereichten wesentlichen Unterlagen mit der Ladung.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes haben die Parteien, die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Schiedsstelle die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Eine Entscheidung kann auch in entsprechender Anwendung von
§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes ergehen, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen wurden.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung leitenden Mitgliedes sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, die derjenigen Person, welche die Partei vertreten sowie der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und
5.
die Erklärungen der Parteien.
Soweit Zeuginnen und Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen in der Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Zustellung kann auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Eine elektronische Vorgangsbearbeitung ist auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes zulässig. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens jeweils drei der von den Einrichtungsträgern und den Sozialhilfeträgern bestellten Mitgliedern oder deren Stellvertretungen anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen.
(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb eines Monats durchzuführen. In diesem Fall ist die Schiedsstelle unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das vorsitzende Mitglied hat in der Ladung darauf hinzuweisen.

§ 11 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Kostenentscheidung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. In der Entscheidung bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannt gegeben wird und die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten; auf Antrag einer Vertragspartei sind die tragenden Entscheidungsgründe in Leitsätzen festzuhalten.
(3) Die Zustellung der Entscheidung kann auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes elektronisch erfolgen.
(4) Das vorsitzende Mitglied vertritt die Schiedsstelle in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 12 Verfahrensgebühr

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren nach der
Gebührenordnung für Schiedsstellen vom 7. März 2016
(GVBl. LSA S. 126) erhoben.
(2) Die Gebühr trägt die unterlegene Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt ist die Gebühr anteilig zu tragen.
(3) Wurde das Schiedsstellenverfahren durch Vergleich erledigt oder wurde das Verfahren für erledigt erklärt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Verfahrensgebühren jedem Teil zur Hälfte zur Last.
(4) Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.

§ 13 Entschädigung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach der
Anlage
zu dieser Verordnung. Ihnen steht darüber hinaus die Erstattung entstandener Reisekosten entsprechend den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt zu. Dieses gilt auch für die Vertretung der Schiedsstelle in sozialgerichtlichen Verfahren. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich geltend zu machen.
(2) Die in der Anlage
festgelegten Aufwandsentschädigungen werden durch die in
§ 2 Abs. 1 genannten Organisationen mit Zustimmung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, neu festgelegt.
(3) Die Kosten der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden nach den Vorschriften oder Vereinbarungen der sie entsendenden Behörden oder Vereinigungen durch diese selbst getragen.
(4) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 14 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und Änderungen derselben bedürfen der Zustimmung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.

§ 15 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle wird vom für Sozialhilfe zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und der für deren Stellvertretung berufenen Personen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Amtsperiode beträgt unabhängig von der Neuregelung in
§ 4 dieser Verordnung vier Jahre.
(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, werden Gebühren und Entschädigungen nach bisherigem Recht erhoben.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes vom 29. Mai 1995
(GVBl. LSA S. 148) , zuletzt geändert durch Nummer 202 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002
(GVBl. LSA S. 130, 149) , außer Kraft.
Magdeburg, den 4. April 2016.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bischoff

Anlage

(zu § 14 )
Art der Beendigung des Verfahrens Aufwandsent- schädigung in Euro
1 Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. 210
2 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. 230
3 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. 310
4 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 410
5 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 510
6 Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird, je Instanz. 260
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