Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 4. April 2016
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 4. April 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 4. April 2016 | 12.04.2016 |
Eingangsformel | 12.04.2016 |
§ 1 - Bildung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle | 12.04.2016 |
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle und Vorsitz | 12.04.2016 |
§ 3 - Bestellung | 12.04.2016 |
§ 4 - Amtsdauer | 12.04.2016 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 12.04.2016 |
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme | 12.04.2016 |
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens | 12.04.2016 |
§ 8 - Verfahren bei Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | 12.04.2016 |
§ 9 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung | 12.04.2016 |
§ 10 - Verfahren | 12.04.2016 |
§ 11 - Beschlussfähigkeit | 12.04.2016 |
§ 12 - Entscheidung der Schiedsstelle | 12.04.2016 |
§ 13 - Verfahrensgebühren | 12.04.2016 |
§ 14 - Entschädigungen | 12.04.2016 |
§ 15 - Geschäftsordnung | 12.04.2016 |
§ 16 - Übergangsregelung | 12.04.2016 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.04.2016 |
Anlage | 12.04.2016 |
Aufgrund des
§ 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1377), wird verordnet:
§ 1 Bildung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt bilden gemeinsam eine Schiedsstelle. Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch
zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Bei dem für Pflegeversicherung zuständigen Ministerium wird für die Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Die Dienstaufsicht bleibt davon unberührt.
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Vorsitz
(1) Die Schiedsstelle besteht aus jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen sowie einer unparteiischen vorsitzenden Person und zwei weiteren unparteiischen Personen. Der Schiedsstelle gehören auch eine vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannte Person sowie eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land benannte Person an, die auf die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen anzurechnen sind.
(2) Das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Pflegekassen- oder Pflegeeinrichtungsbereich tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht dem für Pflegeversicherung zuständigen Ministerium oder einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe angehören. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann einen Nachweis verlangen.
§ 3 Bestellung
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen und deren stellvertretende Personen werden wie folgt bestellt:
1.
zwei Personen der Pflegekassen und deren stellvertretende Personen durch die Landesverbände der Pflegekassen,
2.
eine Person und deren stellvertretende Personen durch den Verband der Privaten Krankenkassenversicherung e.V.,
3.
eine Person und deren stellvertretende Personen durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen-Anhalt und
4.
vier Personen der Pflegeeinrichtungen und deren stellvertretende Personen von der Vereinigung der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land. Bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten.
(2) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Für die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle sind pro Mitglied zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine Besetzung mit mindestens je 40 v. H. Frauen und Männern anzustreben.
(4) Das Los wird entsprechend der Anzahl der eine Person vorschlagenden Organisationen gewichtet.
(5) Soweit beteiligte Organisationen keine Vertretungen bestellen oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Personen für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium die Vertretungen und benennt die Personen.
(6) Die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle oder deren Stellvertretungen bedarf des schriftlichen Einverständnisses der betroffenen Personen. Die schriftliche Einverständniserklärung ist gegenüber dem für Pflegeversicherung zuständigen Ministerium abzugeben.
§ 4 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Maßgabe des
§ 3
bestellt. Dies gilt auch für Personen, die für die Stellvertretung benannt worden sind.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie die für die Stellvertretung bestellten Personen führen die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder weiter.
(3) Die erneute Bestellung ist möglich.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können aus wichtigem Grund auf Antrag mindestens einer der beteiligten Organisationen durch das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium abberufen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und muss einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Das Ministerium hat vorher die von dem Abberufungsantrag betroffene Person sowie die anderen Beteiligten zu hören. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein unparteiisches Mitglied in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Antragstellenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Personen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von der entsendenden Stelle und im Falle der Bestellung nach
§ 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
durch das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium abberufen werden, wenn eine der beteiligten Organisationen dies beantragt. Die Abberufung ist dem für Pflegeversicherung zuständigen Ministerium unter gleichzeitiger Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle jederzeit niederlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die für ihre Stellvertretung bestellten Personen und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Partei an Dritte weiterzugeben.
(3) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeeinrichtung oder einen Pflegedienst betrifft, bei dem es tätig ist.
(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des von einer der Vertragsparteien gestellten Antrags in der Schiedsstelle. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile der beabsichtigten Vereinbarung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorausgegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Eine elektronische Übersendung der Anträge ist auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) zulässig. Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen.
(2) Die Schiedsstelle leitet den beteiligten Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
§ 8 Verfahren bei Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Verfahren nach
§ 75 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind durch die Schiedsstelle vorrangig vor Verfahren nach
§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
zu bearbeiten.
(2) Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages gemäß
§ 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle eine Frist von vier Wochen, innerhalb der sich die Vertragsparteien einigen sollen. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, dass eine Einigung in keinem Falle möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(3) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist nicht, so stellt die Schiedsstelle ihnen einen schriftlich begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass sie den Inhalt des Vertrages festsetzt, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. Die Vertragsparteien können übereinstimmend auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages verzichten.
(4) Wird der Vermittlungsvorschlag nicht angenommen, so entscheidet die Schiedsstelle. Der Termin für die erste mündliche Verhandlung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 4 genannten Frist für die Annahme des Vermittlungsvorschlags durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anzuberaumen.
§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzung
(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie für die Mitglieder eine Tagesordnung. Die Mitglieder erhalten die von den Parteien eingereichten wesentlichen Unterlagen mit der Ladung.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes haben die Parteien, die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Schiedsstelle weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
§ 10 Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung.
(2) Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Eine Entscheidung kann auch in entsprechender Anwendung von
§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes
ergehen, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(5) Weitere Personen können mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle beobachtend an der Sitzung teilnehmen.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung leitenden Mitgliedes sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, die derjenigen Person, welche die Parteien vertreten sowie der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und
5.
die Erklärungen der Parteien.
Soweit Zeuginnen und Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen in der Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Die Zustellung kann auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes
erfolgen.
(7) Eine elektronische Vorgangsbearbeitung ist auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes
zulässig. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Beschlussfähigkeit
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens jeweils drei der von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder oder deren Stellvertretungen anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen.
(3) Bei Pflegesatzverfahren nach
§ 85 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ist die Schiedsstelle in der vom Träger der Sozialhilfe verlangten Besetzung beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn die für die Stellvertretung bestellten Personen anwesend sind.
(4) Bei Kürzungsbetragsverfahren nach
§ 115 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder die für deren Stellvertretung bestellten Personen anwesend sind.
(5) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von einem Monat durchzuführen. Dabei ist bei Verfahren nach
§ 8
und
§ 85 Abs. 5 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle beschlussfähig ist, wenn je zwei Mitglieder der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen oder die für deren Stellvertretung bestellten Personen sowie das vorsitzende Mitglied oder die für dessen Stellvertretung bestellten Personen anwesend sind.
§ 12 Entscheidung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in Abstimmungsverfahren der Schiedsstelle.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Parteien zuzustellen. In der Entscheidung bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannt gegeben wird und die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten; auf Antrag einer Vertragspartei sind die tragenden Entscheidungsgründe in Leitsätzen festzuhalten. Die Zustellung der Entscheidung kann auf der Grundlage des
E-Government-Gesetzes
elektronisch erfolgen.
(5) Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Schiedsstelle in sozialgerichtlichen Verfahren.
§ 13 Verfahrensgebühren
(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren nach der
Gebührenordnung für Schiedsstellen
vom 7. März 2016
(GVBl. LSA S. 126)
erhoben.
(2) Die Gebühr trägt die unterlegene Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt, ist die Gebühr anteilig zu tragen.
(3) Wurde das Schiedsstellenverfahren durch Vergleich erledigt oder wurde das Verfahren für erledigt erklärt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Verfahrensgebühren jedem Teil zur Hälfte zur Last.
(4) Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.
§ 14 Entschädigungen
(1) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die für deren Stellvertretung bestellten Personen haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach der
Anlage
zu dieser Verordnung. Ihnen steht darüber hinaus die Erstattung entstandener Reisekosten entsprechend den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt zu. Für die Vertretung der Schiedsstelle in sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach der
Anlage
zu dieser Verordnung. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber der Geschäftsstelle zeitnah geltend zu machen.
(2) Die in der
Anlage
festgelegten Aufwandsentschädigungen werden durch die in
§ 2
Abs. 1 genannten Organisationen mit Zustimmung des für Pflegeversicherung
zuständigen Ministeriums, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, neu festgelegt.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie die in der Schiedsstelle vertretenen Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt tragen die Kosten für die von ihnen oder für sie bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen selbst.
(4) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
§ 15 Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und Änderungen derselben bedürfen der Zustimmung durch das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und der für deren Stellvertretung berufenen Personen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Amtsperiode beträgt unabhängig von der Neuregelung in
§ 4
vier Jahre.
(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, werden Gebühren und Entschädigungen nach bisherigem Recht erhoben.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung vom 26. Juli 1995
(GVBl. LSA 1995 S. 221)
, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Februar 2008
(GVBl. LSA S. 58, 60)
, außer Kraft.
Magdeburg, den 4. April 2016.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | |
Dr. Haseloff | Bischoff |
Anlage
(zu
§ 14
)
Art der Beendigung des Verfahrens | Entschädigung in Euro | |
I. | Aufwandsentschädigung für das vorsitzende Mitglied | |
1 | Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. | 210 |
2 | Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. | 230 |
3 | Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. | 310 |
4 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). | 410 |
5 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). | 510 |
6 | Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird, je Instanz. | 260 |
II. | Aufwandsentschädigung für die unparteiischen Mitglieder | |
1 | Für ein Verfahren, das in oder nach der mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). | 110 |
2 | Für ein Verfahren, das in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (durch Entscheidung der Schiedsstelle). | 260 |
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