SGB9§133SchiedsV ST
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 29. Mai 2019

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 29. Mai 2019
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 29. Mai 201908.06.2019
Eingangsformel08.06.2019
§ 1 - Schiedsstelle08.06.2019
§ 2 - Zusammensetzung08.06.2019
§ 3 - Bestellung der Mitglieder08.06.2019
§ 4 - Amtsdauer08.06.2019
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung08.06.2019
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme08.06.2019
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens08.06.2019
§ 8 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung08.06.2019
§ 9 - Verfahren08.06.2019
§ 10 - Beschlussfähigkeit08.06.2019
§ 11 - Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen08.06.2019
§ 12 - Entscheidung der Schiedsstelle08.06.2019
§ 13 - Verfahrensgebühr08.06.2019
§ 14 - Entschädigung der Mitglieder, Zeugen und Sachverständigen08.06.2019
§ 15 - Geschäftsordnung08.06.2019
§ 16 - Rechtsaufsicht08.06.2019
§ 17 - Inkrafttreten08.06.2019
Anlage08.06.2019
Aufgrund des § 133 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), wird verordnet:

§ 1 Schiedsstelle

(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet über den Inhalt von Vereinbarungen gemäß § 126 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, über die keine Einigung erzielt worden ist.
(3) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird für die Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsführung der Schiedsstelle erfolgt durch das für Soziales zuständige Ministerium. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Die Dienstaufsicht bleibt davon unberührt.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle hat sieben Mitglieder. Sie besteht aus der oder dem unparteiischen Vorsitzenden sowie je drei stimmberechtigten Mitgliedern, welche die Einrichtungsträger und den Träger der Eingliederungshilfe vertreten.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung, alle übrigen Mitglieder haben zwei Stellvertretungen.
(3) Das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich eines Einrichtungsträgers oder im Geschäftsbereich eines Trägers der Eingliederungshilfe tätig sein. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Das für Soziales zuständige Ministerium kann einen Nachweis verlangen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung werden nach § 133 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestellt.
(2) Die Mitglieder, welche die Einrichtungen vertreten, und deren Stellvertretungen werden nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wie folgt bestellt:
1.
zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch die LIGA der freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e. V.,
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertretung durch die in Sachsen-Anhalt vertretenen Vereinigungen der privaten Träger; verständigen sich diese nicht auf die zu benennenden Personen, entscheidet bei mehreren Vorschlägen das Los.
(3) Die Mitglieder, welche den Träger der Eingliederungshilfe vertreten, und deren Stellvertretungen werden nach § 133 Abs. 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestellt.
(4) Erforderliche Losverfahren führt die Geschäftsstelle durch. Den Organisationen, die einen Personalvorschlag unterbreitet haben, ist die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Termin für den Losentscheid unter Beachtung einer Ladefrist von einer Woche einzuräumen.
(5) Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine Besetzung mit mindestens je 40 v. H. Frauen und Männern anzustreben.
(6) Soweit beteiligte Organisationen kein Mitglied oder dessen Stellvertretung bestellen oder im Verfahren nach Absatz 1 keine Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung benennen, bestellt das für Soziales zuständige Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen oder benennt die Personen innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen.
(7) Die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle bedarf des schriftlichen Einverständnisses der betroffenen Mitglieder. Die schriftliche Einverständniserklärung ist gegenüber dem für Soziales zuständigen Ministerium abzugeben.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds nach Maßgabe des § 3 bestellt.
(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder weiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die für die Stellvertretung benannt worden sind. Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können aus wichtigem Grund auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch das für Soziales zuständige Ministerium abberufen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und muss die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Das für Soziales zuständige Ministerium hat die von dem Abberufungsantrag betroffene Person sowie die anderen Beteiligten vor der Abberufung anzuhören. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung in grober Weise gegen Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Antragstellenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der beteiligten Organisationen, die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Bestellung durch zwei oder mehr Organisationen, kann die Abberufung nur im Einvernehmen dieser Organisationen erfolgen. Das betroffene Mitglied oder dessen Stellvertretung ist vor der Abberufung anzuhören. Die Abberufung bedarf der Schriftform und ist dem für Soziales zuständigen Ministerium unverzüglich, schriftlich und unter gleichzeitiger Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für Soziales zuständigen Ministerium jederzeit niederlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle wirksam.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von einer Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertretung und das für Soziales zuständige Ministerium unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben.
(3) Absatz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 gelten sinngemäß auch für die Stellvertretungen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des von einer der Vertragsparteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gestellten Antrags an die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle hat über die angestrebten Vereinbarungen, über die keine Einigung erzielt worden ist, zu entscheiden. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile der beabsichtigten Vereinbarung aufzuführen, über die keine Einigung erzielt worden ist. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorausgegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Eine elektronische Übersendung der Anträge ist auf der Grundlage des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206), zulässig. Weitere Regelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen. Bei elektronischer Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen.
(2) Die Schiedsstelle leitet der gegnerischen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie für die Mitglieder eine Tagesordnung. Die Mitglieder erhalten die von den Parteien eingereichten wesentlichen Unterlagen mit der Ladung.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes haben die Parteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Eine Entscheidung kann in entsprechender Anwendung des § 126 des Sozialgerichtsgesetzes ergehen, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen wurden.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung leitenden vorsitzenden Mitgliedes sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, der Parteienvertretungen sowie der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und
5.
die Erklärungen der Parteien.
Soweit Zeuginnen und Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen in der Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Zustellung kann auf der Grundlage des E-Government-Gesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Eine elektronische Vorgangsbearbeitung ist auf der Grundlage des E-Government-Gesetzes zulässig. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens jeweils zwei der von den Einrichtungsträgern und den Trägern der Eingliederungshilfe bestellten Mitglieder oder deren Stellvertretungen anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen.
(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb eines Monats durchzuführen. In diesem Fall ist die Schiedsstelle unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das vorsitzende Mitglied hat in der Ladung darauf hinzuweisen.

§ 11 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

(1) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt kann aus der Mitte seiner Mitglieder eine Person zur ständigen sachverständigen Beratung der Schiedsstelle und eine weitere als deren Stellvertretung benennen.
(2) Die benannte Person und deren Stellvertretung haben das Recht auf Sitzungsteilnahme einschließlich des Rede- und Fragerechts und unterstützen die Mitglieder der Schiedsstelle beratend bei der Entscheidungsfindung.
(3) Die nach Absatz 1 benannte Person und deren Stellvertretung führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die benannte Person und deren Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben.
(4) Die §§ 4 und 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die nach Absatz 1 benannte Person und deren Stellvertretung.

§ 12 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Kostenentscheidung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. In der Entscheidung bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannt gegeben wird und die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten; auf Antrag einer Vertragspartei sind die tragenden Entscheidungsgründe in Leitsätzen festzuhalten.
(3) Die Zustellung der Entscheidung kann auf der Grundlage des E-Government-Gesetzes elektronisch erfolgen.
(4) Das vorsitzende Mitglied vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.

§ 13 Verfahrensgebühr

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Schiedsstellen des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2016 (GVBl. LSA S. 126) erhoben.
(2) Die Gebühr trägt die unterlegene Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt ist die Gebühr anteilig zu tragen.
(3) Wurde das Schiedsstellenverfahren durch Vergleich erledigt oder wurde das Verfahren für erledigt erklärt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Verfahrensgebühren jedem Teil zur Hälfte zur Last.
(4) Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.

§ 14 Entschädigung der Mitglieder, Zeugen und Sachverständigen

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach der
Anlage
. Ihnen steht darüber hinaus die Erstattung entstandener Reisekosten entsprechend den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt zu. Dieses gilt auch für die Vertretung der Schiedsstelle in sozialgerichtlichen Verfahren. Die Ansprüche nach Satz 1 und 2 sind gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich geltend zu machen.
(2) Die in der Anlage festgelegten Aufwandsentschädigungen werden von den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Organisationen mit Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums, erstmals drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, neu festgelegt.
(3) Die Kosten der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden nach den Vorschriften oder Vereinbarungen der sie entsendenden Behörden oder Vereinigungen von diesen selbst getragen.
(4) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie die in § 11 benannten Personen werden von dem für Soziales zuständigen Ministerium nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 15 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums.

§ 16 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle wird vom für Soziales zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 29. Mai 2019.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Grimm-Benne

Anlage

(zu § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2)
Nummer Art der Beendigung des Verfahrens Aufwandsentschädigung in Euro
1 In dem Verfahren wird der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 210
2 Das Verfahren wird mit Vergleich oder Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen. 230
3 Das Verfahren wird mit Vergleich oder Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen. 310
4 Das Verfahren wird in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 410
5 Das Verfahren wird in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 510
6 Das Verfahren wird nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht, je Instanz 260
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