KJH-PflG-VO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) Vom 30. Oktober 2019

Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) Vom 30. Oktober 2019
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920, 921)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung des Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) vom 30. Oktober 201901.03.2017
§ 1 - Laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege01.03.2017
§ 2 - Grundbetrag und Erziehungsbetrag01.03.2017
§ 3 - Einmalige Beihilfen und andere Zahlungen01.03.2017
§ 4 - Verfahren01.03.2017
§ 5 - Höhe des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages01.01.2019
§ 6 - Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung01.01.2019

§ 1 Laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege

(1) Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, so ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.
(2) Die gemäß § 39 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zudem zu gewährende Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung erfolgt in einer Pauschale.

§ 2 Grundbetrag und Erziehungsbetrag

(1) Die laufenden Leistungen zum Unterhalt werden pauschal in einem monatlichen Grundbetrag und einem monatlichen Erziehungsbetrag gemäß § 39 Abs. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
(2) Darüber hinaus können die Jugendämter für spezifische Pflegeformen Zusatzbeträge beim Erziehungsbetrag gewähren, wenn dies im Einzelfall geboten ist.
(3) Für Sonder- und Heilpädagogische Pflegestellen kann der örtliche Träger der Jugendhilfe einen Zusatzbetrag zu den Kosten der Erziehung gewähren. Dieser sollte sich ausrichten an den Besonderheiten des erzieherischen Mehraufwands im Einzelfall. Er kann für Sonderpädagogische Pflegestellen bis zu einer Höhe von 100 Euro und für Heilpädagogische Pflegestellen bis zu einer Höhe von 200 Euro gewährt werden.
(4) Für die Übergangsbetreuung und -pflege, auch Bereitschaftsbetreuung und -pflege genannt, sollte ein nach den Besonderheiten des Einzelfalls gestaffelter zusätzlicher Erziehungsbetrag eine Höhe bis zu 90 Euro nicht überschreiten.
(5) Von den Höchstbetragsregelungen der Absätze 3 und 4 kann abgewichen werden. Hierüber entscheidet der örtliche Träger der Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3 Einmalige Beihilfen und andere Zahlungen

Einmalige Beihilfen können nach pflichtgemäßem Ermessen der Jugendämter - orientiert am Einzelfall - insbesondere für Erstausstattung oder Ausstattungsergänzung bei Aufnahme eines Pflegekindes, für besondere Anlässe des Pflegekindes (Konfirmation, Jugendweihe, Firmung, Klassenfahrten oder Ähnliches), für schulische Förderung oder Begabtenförderung, für die Fortbildung von Pflegeeltern gewährt werden.

§ 4 Verfahren

Sind laufende Leistungen nur für Teile eines Monats zu gewähren, sind sie jeweils auf volle Tage zu bemessen. Laufende Leistungen sind jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 5 Höhe des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages

(1) Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten ab dem 1. Januar 2019 folgende Sätze:
Altersgruppen Grund- betrag in Euro Erzie- hungs- betrag in Euro
Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren 560 245
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 644 245
Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige 709 245
(2) Grund- und Erziehungsbetrag werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2020, an die für das jeweilige Jahr ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. angepasst, sofern nicht das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium eine abweichende Regelung trifft. Der sich aus der Anpassung ergebende neue Betrag wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

§ 6 Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung

(1) Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt ab dem 1. Januar 2019 160,23 Euro.
(2) Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt ab dem 1. Januar 2019 42,53 Euro.
(3) Die Höhe der Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 wird jährlich, erstmals zum 1. Januar 2020, an die für das jeweilige Jahr ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. angepasst, sofern nicht das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium eine abweichende Regelung trifft. Der sich aus der Anpassung ergebende neue Betrag wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
(4) Die Pauschalen für die Unfallversicherung und zur angemessenen Alterssicherung werden pro Pflegeperson, jedoch unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder gewährt.
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