Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 Vom 30. November 2020
Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 Vom 30. November 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 vom 30. November 2020 | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920, 921), wird bekannt gemacht:
Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. ab dem 1. Januar 2021 folgende Beträge:
Altersgruppen | Grundbetrag in Euro | Erziehungsbetrag in Euro |
Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren | 571 | 249 |
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren | 657 | 249 |
Altersgruppen | Grundbetrag in Euro | Erziehungsbetrag in Euro |
Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige | 722 | 249 |
Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung ab dem 1. Januar 2021 175,78 Euro.
Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung ab dem 1. Januar 2021 42,53 Euro.
Magdeburg, den 30. November 2020.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
Feedback