KJHV§5u6Bek ST 2021
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 Vom 30. November 2020

Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 Vom 30. November 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 vom 30. November 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920, 921), wird bekannt gemacht:
Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. ab dem 1. Januar 2021 folgende Beträge:
Altersgruppen Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro
Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren 571 249
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 657 249
Altersgruppen Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro
Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige 722 249
Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung ab dem 1. Januar 2021 175,78 Euro.
Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung ab dem 1. Januar 2021 42,53 Euro.
Magdeburg, den 30. November 2020.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
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