BGGVO LSA
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Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BGGVO LSA)

Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BGGVO LSA)
*
Vom 23. Februar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1Überschrift geändert, Abschnitt 3 und Anlage neu gefasst, alter § 14 aufgehoben durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 34)
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2. 12. 2016, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BGGVO LSA) vom 23. Februar 201201.03.2012
Eingangsformel01.03.2012
Abschnitt 1 - Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren01.03.2012
§ 1 - Anwendungsbereich und Anlass28.08.2019
§ 2 - Umfang des Anspruchs28.08.2019
§ 3 - Kommunikationshilfen28.08.2019
§ 4 - Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen28.08.2019
§ 5 - Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung28.08.2019
Abschnitt 2 - Dokumentenzugang für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren01.03.2012
§ 6 - Anwendungsbereich01.03.2012
§ 7 - Formen des Dokumentenzugangs, Bekanntmachung01.03.2012
§ 8 - Umfang des Anspruchs01.03.2012
§ 9 - Organisation und Kosten01.03.2012
Abschnitt 3 - Schaffung barrierefreier Informationstechnik durch öffentliche Stellen06.02.2021
§ 10 - Sachlicher Geltungsbereich06.02.2021
§ 11 - Anzuwendende Standards06.02.2021
§ 12 - Erklärung zur Barrierefreiheit06.02.2021
§ 13 - Überwachung06.02.2021
§ 13a - Berichterstattung06.02.2021
§ 14 - Durchsetzung06.02.2021
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften01.03.2012
§ 15 - Sprachliche Gleichstellung01.03.2012
§ 16 - Inkrafttreten01.03.2012
Anlage - Anforderungen und Bedingungen für zentrale Einstiegs- und Navigationsangebote06.02.2021
Aufgrund von § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 584) wird verordnet:

Abschnitt 1 Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Abschnitt 1 dieser Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche und schriftliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt gegenüber jedem Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt geltend machen.

§ 2 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereit zustellen. Die Berechtigten haben dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr (§ 3 Nr. 3 Buchst. b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1.
Gebärdensprachdolmetscher,
2.
Kommunikationshelfer, insbesondere
a)
Schriftdolmetscher,
b)
Simultanschriftdolmetscher,
c)
Oraldolmetscher,
d)
Kommunikationsassistenten oder
e)
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten;
3.
Kommunikationsmethoden, insbesondere
a)
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
b)
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung;
4.
Kommunikationsmittel, insbesondere
a)
akustisch-technische Hilfen oder
b)
grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger der öffentlichen Verwaltung kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
(2) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 17a des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt berät und unterstützt den Träger der öffentlichen Verwaltung bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Der Träger der öffentlichen Verwaltung richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sowie Kommunikationshelfer nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(3) Eine Vergütung in Höhe von 75 v. H. der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sowie Kommunikationshelfer nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 v. H. der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sowie Kommunikationshelfer nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis e ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt der Träger der öffentlichen Verwaltung die entstandenen Aufwendungen.
(6) Die Träger der öffentlichen Verwaltung können mit Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfern hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.
(7) Der Träger der öffentlichen Verwaltung vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 selbst bereit, trägt der Träger der öffentlichen Verwaltung die Kosten nach den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

Abschnitt 2 Dokumentenzugang für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 6 Anwendungsbereich

(1) Abschnitt 2 dieser Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach § 15 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich ihrer Anlagen, in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung gemäß § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt geltend machen.

§ 7 Formen des Dokumentenzugangs, Bekanntmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Der Dokumentenzugang in schriftlicher Form erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards nach Abschnitt 3 dieser Verordnung maßgebend.
(4) Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§ 8 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 7 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Er kann die ausgewählte Form zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der verpflichtete Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

§ 9 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Der Dokumentenzugang gemäß § 7 ist für den Berechtigten kostenfrei. Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben im Übrigen unberührt.

Abschnitt 3 Schaffung barrierefreier Informationstechnik durch öffentliche Stellen

§ 10 Sachlicher Geltungsbereich

Abschnitt 3 gilt unter Berücksichtigung der Umsetzungsfristen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2. 12. 2016, S. 1) für folgende Angebote und Dienste für öffentliche Stellen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt:
1.
Websites (Internet-, Intranet- und Extranetauftritte und -angebote) und
2.
mobile Anwendungen.

§ 11 Anzuwendende Standards

(1) Die Angebote nach § 10 sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn die verwendeten Begriffe und Angebote der Informationstechnik
1.
harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen und
2.
die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(3) Für zentrale Einstiegs- und Navigationsangebote soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden. Sie sollen außerdem die in der
Anlage
aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Dies gilt auch für Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, zum Beispiel ausfüllbare Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen.
(4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

§ 12 Erklärung zur Barrierefreiheit

Die in Abschnitt 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12. 10. 2018, S. 103) festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. Die öffentlichen Stellen können auch Angaben zu den in Abschnitt 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgeführten fakultativen Inhalten aufnehmen.

§ 13 Überwachung

(1) Die Überwachungsstelle kommt ihren Verpflichtungen aus § 16c Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt nach, indem sie regelmäßig und fortlaufend unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12. 10. 2018, S. 108) Stichproben durchführt und mit einfacher und eingehender Überwachungsmethodik die Einhaltung der harmonisierten Normen oder der Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend dem Stand der Technik bei Websites und mobilen Anwendungen überprüft sowie hinsichtlich der Prüfergebnisse die öffentlichen Stellen konstruktiv berät.

§ 13a Berichterstattung

(1) Die Überwachungsstelle kommt ihrer Verpflichtung aus § 16c Satz 2 Nr. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt erstmals zum 30. April 2021 und danach im Abstand von drei Jahren nach.
(2) Im Rahmen ihrer Pflicht zur Berichterstattung haben die Überwachungsstelle und die Ombudsstelle die jeweils geltenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission zu Grunde zu legen.

§ 14 Durchsetzung

(1) An die Ombudsstelle nach § 16d des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt kann sich wenden, wer auf eine Anforderung mit dem elektronischen Kontaktformular nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt innerhalb der gesetzlichen Frist keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, oder wer bekundet, ein elektronisches Kontaktformular sei nicht verlinkt. Die Ombudsstelle beteiligt daraufhin die öffentliche Stelle mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erreichen. Kommt eine Einigung nicht zustande, nimmt die Ombudsstelle gegenüber den Beteiligten abschließend schriftlich Stellung, ob ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit vorliegt. Stellt sie einen Verstoß fest, unterbreitet sie der öffentlichen Stelle zugleich Vorschläge zu dessen Abbau und fordert sie auf, die Barriere zu beseitigen.
(2) Ein Durchsetzungsverfahren findet nicht statt oder wird beendet, wenn in derselben Angelegenheit ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. Februar 2012.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bischoff

Anlage

(zu § 11 Abs. 3 Satz 2)
Anforderungen und Bedingungen für zentrale Einstiegs- und Navigationsangebote
1
Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit
Anforderungen und Bedingungen Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzern wahrgenommen werden können.
Anforderung 1.2 Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.
Bedingung 1.2.6 Gebärdensprache Für vorab aufgezeichnete Audio-Inhalte in synchronisierten Medien sind Übersetzungen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.
Bedingung 1.2.7 Erweiterte Audio-Deskription Für vorab aufgezeichnete Video-Inhalte in synchronisierten Medien ist eine erweiterte Audio-Deskription bereitzustellen.
Bedingung 1.2.8 Volltext-Alternative Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen bereitzustellen. Für aufgezeichnete Video-Dateien ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.
Bedingung 1.2.9 Live-Audio-Inhalte Bei Live-Übertragungen von Audio-Inhalten ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.
Anforderung 1.4 Nutzern sind die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.
Bedingung 1.4.6 Kontrast Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 7:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,a) die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,b) die rein dekorativ sind,c) bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oderd) die für den Nutzer nicht sichtbar sind. Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast.
Bedingung 1.4.7 Hintergrundgeräusche Aufgezeichnete Audio-Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbare Hintergrundgeräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund, sofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern. Audio-Inhalte, die ein Audio-CAPTCHA oder Audio-Logo sind, sowie Audio-Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, sind hiervon ausgenommen.
Bedingung 1.4.8 Visuelle Präsentation Bei der visuellen Präsentation von Textblöcken sind Mechanismen verfügbar, die Folgendes ermöglichen:a) Vordergrund- und Hintergrundfarben sind von den Nutzern auswählbar,b) die Zeilenbreite beträgt nicht mehr als 80 Zeichen,c) der Text ist nicht im Blocksatz ausgerichtet,d) der Zeilenabstand beträgt mindestens 1,5 Zeilen innerhalb der Absätze,e) der Abstand zwischen den Absätzen ist größer als der Zeilenabstand undf) der Text kann im Vollbildmodus ohne assistive Technologie bis auf 200 v. H. vergrößert werden, ohne dass die Nutzer eine Textzeile horizontal scrollen müssen.
Bedingung 1.4.9 Schriftgrafiken Schriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Textpräsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist.
Prinzip 2: Bedienbarkeit
Anforderungen und Bedingungen Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können.
Anforderung 2.1 Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.
Bedingung 2.1.3 Tastaturbedienbarkeit Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind.
Anforderung 2.2 Den Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.
Bedingung 2.2.3 Keine Zeitbegrenzung Zeitbegrenzungen sind bei dem Ereignis oder der Aktivität, die durch den Inhalt präsentiert wird, nicht zugelassen. Dies gilt nicht bei nicht-interaktiven, synchronisierten Medien und Echtzeit-Ereignissen.
Bedingung 2.2.4 Unterbrechungen Unterbrechungen können aufgeschoben oder unterdrückt werden, es sei denn, es handelt sich um Unterbrechungen in Notfällen.
Bedingung 2.2.5 Wiederanmeldung Bei Ablauf einer authentifizierten Sitzung muss nach der Wiederanmeldung gewährleistet sein, dass die Aktivität ohne Datenverlust weitergeführt werden kann.
Anforderung 2.3 Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.
Bedingung 2.3.2 Dreimaliges Aufblitzen Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen.
Anforderung 2.4 Dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen.
Bedingung 2.4.8 Standort Es sind Informationen über den Standort des Nutzers innerhalb der Webseite sowie innerhalb verbundener Webangebote verfügbar.
Bedingung 2.4.9 Zweck eines Links Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich.
Bedingung 2.4.10 Abschnittsüberschriften Es sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren.
Prinzip 3: Verständlichkeit
Anforderungen und Bedingungen Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
Anforderung 3.1 Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.
Bedingung 3.1.3 Ungebräuchliche Wörter Für Wörter oder Ausdrücke, die in einem ungebräuchlichen oder eingeschränkten Sinn - einschließlich Dialekte und Fachjargon - verwendet werden, gibt es Mechanismen zur Erläuterung.
Bedingung 3.1.4 Abkürzungen Für Abkürzungen gibt es einen Mechanismus, der ihre ausgeschriebene Form bereitstellt oder ihre Bedeutung beschreibt.
Bedingung 3.1.5 Einfache Sprache Für alle Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. Bei schwierigen Texten werden zusätzliche erklärende Inhalte oder grafische oder Audio-Präsentationen zur Verfügung gestellt.
Bedingung 3.1.6 Aussprache Für Wörter, deren Sinn ohne die richtige Aussprache nicht eindeutig ist, gibt es einen Mechanismus, der die korrekte Aussprache aufzeigt.
Anforderung 3.2 Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.
Bedingung 3.2.5 Kontextänderungen Änderungen des Kontextes werden nur auf Anforderung durch den Nutzer veranlasst oder es gibt einen Mechanismus, um diese Änderungen abzuschalten.
Anforderung 3.3 Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen.
Bedingung 3.3.5 Hilfe Es sind kontextabhängige Hilfen zur Verfügung zu stellen.
Bedingung 3.3.6 Fehlervermeidung Bei Webseiten, die verlangen, dass Nutzer Informationen übermitteln, haben diese mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:a) Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.b) Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenenfalls zu korrigieren.c) Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt werden.
Glossar
Abkürzung Gekürzte Form eines Wortes, eines Satzes oder eines Namens, die sich auf die Schriftsprache beschränkt; die Kurzform wird also nicht als solche gesprochen. Zu den Abkürzungen zählen auch Kurzwörter, die aus den Anfangsbuchstaben oder -silben einer Wortgruppe oder -zusammensetzung gebildet werden und als ein Wort ausgesprochen werden können.
Änderung des Kontextes Bedeutende inhaltliche Änderungen einer Webseite, die - falls sie ohne Kenntnis oder Absicht des Nutzers vorgenommen werden - insbesondere die Nutzer verwirren könnten, die eine ganze Seite nicht auf einmal überblicken können. Änderungen des Kontextes beinhalten Änderungena) des Benutzeragenten,b) des Darstellungsfelds (derjenige Anzeigebereich im Fenster des Webbrowsers, der für die Darstellung des Webinhalts tatsächlich zur Verfügung steht),c) des Fokus undd) des Inhalts, wenn dadurch die Bedeutung der Webseite beeinflusst wird. Änderungen des Inhalts stellen nicht immer eine Änderung des Kontextes dar. Dies gilt zum Beispiel, wenn eine erweiterte Gliederung oder ein dynamisches Menü eingefügt werden, es sei denn, sie ändern einen der in Satz 2 genannten Punkte.
Alternative für zeitgesteuerte Medien Dokument, das eine korrekt entschlüsselte textliche Beschreibung von zeitgesteuerten visuellen und akustischen Informationen enthält und ein Mittel bereitstellt, um die Ergebnisse aller zeitgesteuerten Wechselbeziehungen zu erreichen. Ein Drehbuch, das für den inhaltlichen Entwurf von synchronisierten Medien geschrieben wird, entspricht dieser Definition nur, wenn es der veröffentlichten Fassung des synchronisierten Mediums entsprechend nachbearbeitet wurde.
Assistive Technologien Software oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behinderte Menschen bei der Nutzung des Computers zu unterstützen, wobei die Grenze zwischen Benutzeragenten und assistiver Technologie fließend ist. Folgende assistive Technologien sind im Zusammenhang mit dieser Verordnung wichtig:a) Bildschirmlupen und andere visuelle Hilfsmittel zur Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen beim Lesen, welche sowohl die Schrift, die Größe, den Zeichenabstand und die Farbe verändern als auch mit Sprache synchronisieren, um die Lesbarkeit und Erkennbarkeit von Texten und Bildern zu verbessern oder zu ermöglichen;b) Screenreader, die von blinden Menschen benutzt werden, um textliche Informationen in Sprache oder Braille auszugeben;c) Vorlesesoftware für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit Lern- oder geistiger Behinderung;d) Spracherkennungssoftware, die zum Beispiel von körperbehinderten Menschen benutzt wird;e) alternative Tastaturen zum Beispiel für seh- und körperbehinderte Menschen;f) alternative Zeigegeräte, die von körperbehinderten Menschen benutzt werden, um eine Maus- oder Schaltflächenaktivierung zu simulieren.
Audio Technik zur Tonwiedergabe. Mit ihr können Töne synthetisch erzeugt oder von realen Quellen aufgenommen werden. Auch eine Kombination beider Verfahren ist möglich.
Audio-Deskription Der Tonspur hinzugefügte Beschreibung wichtiger visueller Einzelheiten, deren Verständnis sich nicht allein aus der Haupttonspur ergibt. Sie wird auch „Video-Beschreibung“ und „Beschreibende Schilderung“ genannt. Eine Audio-Deskription von Videoinhalten stellt Informationen über Handlungen, Figuren oder Akteure, Szenenwechsel, Texte auf dem Bildschirm und über andere visuelle Inhalte bereit. In standardmäßigen Audio-Deskriptionen wird die Schilderung in Pausen zwischen den Dialogen hinzugefügt (siehe auch „erweiterte Audio-Deskription“). Wenn sämtliche Informationen des Videos bereits in der vorhandenen Tonspur enthalten sind, ist keine zusätzliche Audio-Deskription notwendig.
Benutzeragent Software zum Zugriff des Nutzers auf Webinhalte. Dies umfasst Web-Browser, Multimedia-Player, Plug-ins und andere Programme - einschließlich assistiver Technologien -, die Nutzer beim Zugriff auf Webinhalte unterstützen.
Benutzerschnittstelle Ermöglicht Eingaben der Nutzer und legt die Darstellung dieser Eingaben fest.
Bestimmte sensorische Erfahrung Eine sensorische Erfahrung, die nicht rein dekorativ ist und nicht in erster Linie wichtige Informationen ausdrückt oder eine Funktion ausführt.
Bezeichner Text, durch den die Software eine Komponente im Webinhalt für Anwender aufzeigen kann. Bezeichner können versteckt sein und nur assistiven Technologien gegenüber freigestellt werden. Im Gegensatz zum Bezeichner wird ein Label (Beschriftung) allen Nutzern präsentiert. In vielen Fällen sind Beschriftung und Bezeichner gleich.
Blinken Wechsel zwischen zwei visuellen Zuständen in einer Art und Weise, die Aufmerksamkeit erregen soll.
CAPTCHA Abkürzung für „Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart“, benannt nach dem britischen Mathematiker A. M. Turing. CAPTCHA bedeutet wörtlich übersetzt „Vollautomatischer öffentlicher Turing-Test, um Computer und Menschen zu unterscheiden“. Ein Turing-Test besteht aus einem System von Tests, um einen Menschen von einem Computer zu unterscheiden. Mit CAPTCHAs werden Nutzer oft aufgefordert, einen Text einzugeben, der in einem unklaren Bild oder in einer Audio-Datei mit Hintergrundrauschen dargestellt ist.
Durch Programme erkennbar Inhalte sind durch Programme erkennbar, wenn durch eine Software die vom Autor gelieferten Daten in einer solchen Art und Weise bereitgestellt werden, dass Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, diese Inhalte erkennen und für Nutzer in verschiedenen Modalitäten auswählen und präsentieren können.
Durch Programme bestimmter Link-Kontext Zusätzliche Informationen, die durch Beziehungen mit einem Hyperlink durch Programme erkennbar sind, mit dem Linktext kombiniert und den Nutzern in verschiedenen Modalitäten präsentiert werden. Da Screenreader Zeichensetzung interpretieren, können sie den Kontext bereitstellen, wenn der Fokus sich auf einem Link befindet.
Durch ein Programm gesetzt werden Programme sind setzbar, wenn die Software Methoden gebraucht, welche von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, unterstützt werden.
Echtzeit-Ereignis Ein Ereignis, das zum Zeitpunkt des Sehens geschieht und nicht vollständig vom Inhalt erzeugt wird. Bei Echtzeit-Ereignissen handelt es sich zum Beispiel um Online-Auktionen, bei denen Gebote abgegeben werden können und die Auktion zeitgleich verfolgt werden kann.
Eingabefehler Von Nutzern eingegebene Informationen, die vom System nicht akzeptiert werden.
Erklärender Inhalt Zusätzlicher Inhalt, der vorhandene Inhalte illustriert oder verdeutlicht.
Erweiterte Audio-Deskription Eine erweiterte Audio-Deskription unterbricht ein Video in seinem Verlauf und ergänzt es durch eine zusätzliche Audio-Beschreibung. Erweiterte Audio-Deskriptionen werden nur eingefügt, wenn der Sinn des Videos ohne diese verlorenginge und die Pausen zwischen Dialog und Audio-Deskription zu kurz sind.
Erweiterte Untertitel (Captions) Synchronisierte visuelle Alternative oder Text-Alternative oder beides für sprachliche und nichtsprachliche Audio-Informationen, die zum Verständnis des Medieninhalts benötigt werden. Erweiterte Untertitel ähneln grundsätzlich Untertiteln, die gesprochene Dialoge wiedergeben. Darüber hinaus beinhalten sie jedoch auch nichtsprachliche Audioinformationen (wie zum Beispiel Toneffekte, Musik, Gelächter), die zum Verständnis des Programminhalts erforderlich sind. Erweiterte Untertitel sollten relevante Informationen im Video nicht beeinträchtigen. Audio-Deskriptionen müssen nicht mit erweiterten Untertiteln versehen werden, da es sich um Beschreibungen von Informationen handelt, die bereits visuell präsentiert wurden. Man unterscheidet zwischen „Closed Captions“ und „Open Captions“: „Closed Captions“ können, wenn das Abspielgerät es zulässt, an- oder abgeschaltet werden. „Open Captions“ können nicht abgeschaltet werden.
Funktionalität Das Zusammenwirken mehrerer Funktionen, um bestimmte Aufgaben zu lösen. Es kann durch Aktionen der Nutzer veranlasst werden.
Gebärdensprache Eine Sprache, die durch Kombinationen von Hand- und Armbewegungen, Mimik oder Körperhaltung Inhalte vermittelt.
„general flash“- oder „red flash“-Schwelle Grenzwert für ein Aufblitzen oder eine schnell wechselnde Bildabfolge. Ein Aufblitzen oder eine schnell wechselnde Bildabfolge liegt unter diesem Grenzwert, wenn einer der beiden folgenden Punkte zutrifft:a) Es gibt nicht mehr als drei allgemeine Blitze („general flash“) oder nicht mehr als drei rote Blitze („red flash“) oder beides innerhalb einer Sekunde.b) Der zusammenhängende Bereich von gleichzeitig auftauchenden Blitzen belegt nicht mehr als die Gesamtsumme von 0,006 Steradianten innerhalb eines Gesichtsfeldes von 10 Grad auf dem Bildschirm (25 v. H. beliebiger 10-Grad-Sichtfelder auf dem Bildschirm) bei einem für die Betrachtung eines Bildschirms typischen Abstand. Dabei gelten folgende Definitionen:c) Allgemeiner Blitz („general flash“): Ein Paar von entgegengesetzten Änderungen der relativen Luminanz um 10 v. H. oder mehr als die maximale relative Luminanz, wobei die relative Luminanz der dunkleren Bilder unter 0,80 liegt und wobei „ein Paar von entgegenwirkenden Änderungen“ ein Anstieg gefolgt von einem Rückgang oder ein Rückgang gefolgt von einem Anstieg ist.d) Roter Blitz („red flash“): Ein beliebiges Paar von entgegengesetzten Übergängen, die ein gesättigtes Rot mit sich bringen.
Ausnahme: Ein Aufblitzen, welches ein feines ausgewogenes Muster darstellt - wie zum Beispiel ein weißes Rauschen oder ein wechselndes Schachbrettmuster, bei dem die Quadrate auf einer Seite kleiner als 0,1 Grad sind -, überschreitet die Schwellenwerte nicht.
Anmerkungen: Für allgemeine Software oder Webinhalte liefert der Gebrauch eines auf dem angezeigten Bildschirmbereich beliebig platzierten 341 x 256 Pixel großen Rechtecks bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel einen guten Schätzwert eines 10-Grad-Sichtfeldes für Standard-Bildschirmgrößen und Standard-Entfernungen der Augen zum Bildschirm (zum Beispiel 15- bis 17-Zoll-Bildschirm bei 59 bis 66 Zentimeter Entfernung). Da höher auflösende Bildschirme den Inhalt in gleicher Weise mit kleineren und schärferen Bildern wiedergeben, wird die geringere Auflösung für die Definition der Grenzwerte verwendet. Ein „Übergang“ ist der Wechsel in der relativen Leuchtdichte (oder relativen Farbsättigung bei roten Blitzen) zwischen angrenzenden Höchst- und Tiefstwerten im Kurvenverlauf der relativen Leuchtdichtemessung (oder der relativen Farbsättigungsmessung bei roten Blitzen) in Abhängigkeit zur Zeit. Ein Blitz besteht aus zwei entgegengesetzten Übergängen. Die Arbeitsdefinition für „ein beliebiges Paar von entgegengesetzten Übergängen, die ein gesättigtes Rot mit sich bringen“, lautet:a) Für entweder einen oder beide Zustände eines jeden Überganges gilt:R/(R + G + B) > = 0,8b) und für beide Zustände eines jeden Überganges ist der Wechsel in den Werten von (R - G - B) x 320 > 20 [negative Werte von (R - G - B) x 320 werden auf 0 gesetzt].c) R-, G- und B-Werte reichen - wie in der Definition für die „relative Luminanz“ angegeben - von 0 bis 1. Es sind Hilfsmittel verfügbar, die eine Analyse von Video-Bildschirmaufnahmen durchführen. Es ist jedoch kein Hilfsmittel zur Bewertung dieser Bedingung notwendig, wenn ein Aufblitzen mit drei oder weniger Blitzen pro Sekunde erfolgt. Der Inhalt erfüllt dann die Anforderungen.
ID Kurzform für Identifikator, wobei ein eindeutiger Bezeichner in HTML- und XML-Dokumenten gemeint ist.
Inhalt Umfasst die Information und sensorische Erfahrung, die den Nutzern durch Benutzeragenten vermittelt wird. Hierzu gehören auch Code oder Markup, welche Struktur, Präsentation und Interaktionen des Webinhalts definieren.
Komponenten der Benutzerschnittstelle Sind Teile des Inhalts und werden von Nutzern als einzelnes Kontrollelement für eine eindeutige Funktion wahrgenommen. Komponenten der Benutzerschnittstelle schließen sowohl Formularelemente und Links als auch durch Skripte erzeugte Komponenten ein. Mehrere Komponenten der Benutzerschnittstelle können als einzelnes programmtechnisches Element implementiert werden. Komponenten sind hier nicht ausschließlich an Programmiertechniken gebunden, vielmehr auch an die Wahrnehmung als einzelnes Kontrollelement durch Nutzer.
Kontext Kontext im Zusammenhang mit dieser Verordnung beinhaltet folgende Elemente:a) Benutzeragent,b) Darstellungsfeld (Anzeigebereich im Fenster des Webbrowsers, der für die Darstellung des Webinhalts tatsächlich zur Verfügung steht),c) Fokus undd) Inhalt, der Einfluss auf die Bedeutung der Webseite hat.
Kontextabhängige Hilfe Hilfetext, der Informationen zur gegenwärtig ausgeführten Funktion bereitstellt.
Kontrastverhältnis Das Kontrastverhältnis berechnet sich aus:(L1 + 0,05) / (L2 + 0,05), wobeia) L1 die relative Luminanz der Ausleuchtung der Vorder- oder Hintergrundfarben ist undb) L2 die relative Luminanz der dunkleren Vorder- oder Hintergrundfarben ist.
Anmerkungen: Kontrastverhältnisse können zwischen 1 und 21 liegen (1:1 bis 21:1). Das Kontrastverhältnis zwischen Vorder- und Hintergrund kann bei ausgeschaltetem Konturenausgleich evaluiert werden. Im Hinblick auf die Bedingungen 1.4.3 und 1.4.6 wird der Kontrast ausgehend vom festgelegten Hintergrund erfasst, vor dem der Text präsentiert wird. Wenn keine Hintergrundfarbe festgelegt ist, wird von einem weißen Hintergrund ausgegangen. Hintergrundfarbe ist die festgelegte Farbe, auf der der Text dargestellt wird. Ein Fehler liegt vor, wenn die Farbe des Textes festgelegt ist, die Hintergrundfarbe jedoch nicht; für Nutzer ist die Standard-Hintergrundfarbe unbekannt und kann daher nicht als ausreichend kontrastiert bewertet werden. Gleiches gilt für farblich nicht festgelegte Texte in Kombination mit einem farblich festgelegten Hintergrund. Buchstabenumrandungen können den Kontrast verändern und werden bei der Bestimmung des Kontrasts zwischen Buchstabe und Hintergrund einbezogen. Eine schmale Umrandung wird dann als Teil des Buchstabens behandelt, eine breite Umrandung, die die inneren Bestandteile von Buchstaben füllt, als Hintergrund. Die Erfüllung der Anforderungen und Bedingungen sollte für Farbpaare evaluiert werden, die inhaltlich typischerweise so vorgegeben sind, dass ein Autor sie nebeneinander erwartet. Autoren müssen keine unüblichen Präsentationen (wie zum Beispiel vom Nutzer veranlasste Farbwechsel) bedenken, außer wenn diese von ihnen selbst verursacht wurden.
Kontrollierbare Daten Daten, die so gestaltet sind, dass Nutzer auf sie zugreifen können (zum Beispiel E-Mail-Kontodaten).
Label (Beschriftung) Text oder andere Komponente mit einer Text-Alternative, die den Nutzern präsentiert wird, um eine Komponente im Webinhalt aufzuzeigen. Ein Label (Beschriftung) wird allen Nutzern präsentiert, während ein Bezeichner versteckt sein kann und nur assistiven Technologien gegenüber freigestellt wird. In vielen Fällen sind Label und Bezeichner gleich. Der Begriff ist nicht nur beschränkt auf das Label-Element in HTML.
Link (Hyperlink) Verweis in einem elektronischen Dokument auf ein beliebiges Verweisziel. Das Verweisziel kann sich in jeder Quelle befinden, die über den elektronischen Datenaustausch erreichbar ist.
Live Live sind Informationen, die von einem realen Ereignis erfasst werden und dem Empfänger ohne eine über die Aussendungsverzögerung hinausgehende Verzögerung übermittelt werden. Die Aussendungsverzögerung ist eine nur kurze technisch bedingte Verzögerung und reicht nicht für eine wesentliche inhaltliche Aufbereitung aus. Vollständig computergenerierte Informationen sind nicht live. Untertitel und Text-Alternativen können zum Beispiel durch die zeitgleiche Eingabe oder Aufbereitung vorbereiteter Texte als Live-Untertitel und Live-Text-Alternativen bereitgestellt werden.
Markup-Sprache Auch „Auszeichnungssprache“ genannt. Markup-Sprache ist eine Kategorie von Programmiersprachen, die zum Beispiel HTML (Hypertext Markup Language) oder XML (Extensible Markup Language) umfasst. Auszeichnungssprachen basieren auf der in der ISO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard Generalized Markup Language). Sie dienen in ihren spezifischen Anwendungsgebieten der logischen Beschreibung von Inhalten, dem Datenaustausch oder der Definition weiterer Auszeichnungssprachen.
Mechanismus Prozess oder Technik, der oder die dazu dient, ein bestimmtes Resultat zu erreichen. Ein Mechanismus kann ausdrücklich im Inhalt oder aber von der Plattform oder dem Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, bereitgestellt werden. Der Mechanismus muss alle an ihn gestellten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
Medien-Alternative für Text Medien, die nicht mehr Informationen liefern als die, die bereits direkt im Text oder mittels Text-Alternativen dargestellt sind. Eine Medien-Alternative zur Darstellung von Text wird für diejenigen Nutzer bereitgestellt, die von alternativen Präsentationen des Textes profitieren. Medien-Alternativen zur Darstellung von Text können reine Audio-, reine Video- (einschließlich Gebärdensprachvideos) oder gemischte Audio-Video-Darstellungen sein.
Natürliche Sprache Gesprochene, geschriebene oder durch Zeichen dargestellte Sprache, die sich historisch entwickelt hat und der zwischenmenschlichen Kommunikation dient.
Navigation Mensch-Computer-Interaktionsmöglichkeit zur Auswahl von Programmen und Dateien. Diese Art der Navigation bezieht sich auf die grafische Benutzeroberfläche eines Computers und dessen Bildschirmdarstellung. Über dargestellte, anwählbare Schaltflächen und Piktogramme können Nutzer Programme aufrufen, Dateien auswählen und mit Inhalten füllen.
Navigationssequenz Die Navigationssequenz ist die Reihenfolge des von Element zu Element fortschreitenden Fokuswechsels, wenn zur Navigation eine Tastaturschnittstelle verwendet wird.
Nicht-Text-Inhalt Inhalt, der keine Abfolge von Buchstaben darstellt, der durch Programme erkennbar ist oder dessen Abfolge keine natürliche Sprache darstellt. Nicht-Text-Inhalte sind auch ASCII-Zeichnungen (Muster aus Buchstaben), Emoticons (Zeichenfolgen aus Satzzeichen, die ein Smiley nachbilden), Leetspeak (Ersetzen von Buchstaben durch ähnlich aussehende Ziffern und Sonderzeichen) oder Bilder, die Text abbilden.
Präsentation Inhalt, der in einer für den Nutzer wahrnehmbaren Form dargestellt wird.
Rechtliche Verpflichtungen Transaktionen, bei denen der Nutzer Vereinbarungen eingeht, aus denen sich gesetzlich bindende Rechte und Pflichten ergeben.
Rein dekorative Elemente Dienen nur einem ästhetischen Zweck, liefern keine Informationen und haben keine weiteren Funktionen. Ein Text ist rein dekorativ, wenn die Wörter umgeordnet oder ersetzt werden können und ausschließlich der ästhetische Zweck erfüllt bleibt.
Reines Audio Eine zeitabhängige Darstellung, die ausschließlich aus Audio-Inhalten besteht (kein Video und keine Interaktionen).
Reines Video Eine zeitabhängige Darstellung, die ausschließlich Video-Inhalte enthält (kein Audio und keine Interaktionen).
Relative Luminanz Die relative Helligkeit eines beliebigen Punktes im Farbraum, normalisiert zu 0 für den dunkelsten schwarzen Punkt und normalisiert zu 1 für den hellsten weißen Punkt.
Anmerkungen: Im standardmäßigen Rot-Grün-Blau-Farbraum (sRGB-Farbraum) ist die relative Luminanz definiert als L = 0,2126 * R + 0,7152 * G + 0,0722 * B Dabei sind R, G und B wie folgt definiert:a) wenn RsRGB ≤ 0,03928 dann R = RsRGB / 12,92 oder R = [(RsRGB+0,055)/1,055]2.4b) wenn GsRGB ≤ 0,03928 dann G = GsRGB / 12,92 oder G = [(GsRGB+0,055)/1,055]2.4c) wenn BsRGB ≤ 0,03928 dann B = BsRGB / 12,92 oder B = [(BsRGB+0,055)/1,055]2.4und dabei RsRGB, GsRGB, und BsRGB definiert sind als:aa) RsRGB = R8bit / 255bb) GsRGB = G8bit / 255cc) BsRGB = B8bit / 255. Fast alle Systeme, die heutzutage verwendet werden, um Webinhalte zu betrachten, setzen eine sRGB-Verschlüsselung voraus. Sofern nicht bekannt ist, dass ein anderer Farbraum zur Anzeige und Verarbeitung des Inhalts verwendet wird, sollten Autoren diesen beliebigen Punkt durch Verwendung des sRGB-Farbraums bewerten. Wenn ein anderer Farbraum verwendet wird, gilt das Mindestkontrastverhältnis der Bedingung 1.4.3. Wenn nach der Ausgabe Fehlerdiffusion (Dithering) auftritt, dann wird der Wert der Quellfarbe verwendet. Für Farben, die am Ursprung schwanken, sollten die Durchschnittswerte der Farben verwendet werden (durchschnittlich R, durchschnittlich G, durchschnittlich B). Es sind Hilfsmittel verfügbar, welche die Berechnung zum Testen des Kontrastes und des Blitzens automatisch ausführen. Eine Mathematical-Markup-Language (MathML)-Version der Definition zur relativen Luminanz ist verfügbar.
Rolle Text oder Zahl, an der eine Software die Funktion einer Komponente innerhalb eines Webinhalts erkennen kann.
Schriftgrafik Text, der in nicht-textlicher Form (zum Beispiel als Bild oder in einem Bild) dargestellt wird, um einen bestimmten visuellen Effekt zu erzielen. Dies gilt nicht für einen Text, der Teil eines Bildes ist, das einen anderen wesentlichen visuellen Inhalt hat.
Struktur Bezeichnet die Art, wie Teile einer Webseite im Verhältnis zu anderen Teilen organisiert sind, sowie die Organisation einer Sammlung von Webseiten.
Synchronisierte Medien Synchronisierte Medien sind Audio- und Video-Inhalte, die mit anderen Formaten zur Darstellung von Informationen oder mit zeitabhängigen interaktiven Komponenten oder mit beidem synchronisiert werden. Dies gilt nicht für Medien, die als Medien-Alternative für Text klar gekennzeichnet sind.
Tag Auszeichnung eines Datenbestandes mit Zusatzinformationen, die je nach Verwendungsgebiet unterschiedlichen Zwecken dienen.
Tastaturschnittstelle Software-Schnittstelle für Eingaben über die Tastatur. Eine Tastaturschnittstelle ermöglicht es Nutzern, Programme über die Tastatur zu bedienen, obwohl die ursprüngliche Technologie keine Tastatur aufweist.
Text Abfolge von Buchstaben, die durch Programme erkennbar ist und etwas in natürlicher Sprache ausdrückt.
Text-Alternative Durch Programme erkennbarer Text, der anstelle eines Nicht-Text-Inhalts verwendet wird, oder Text, der zusätzlich zu einem Nicht-Text-Inhalt verwendet wird und auf den der programmtechnisch bestimmte Text verweist.
Ungebräuchliche Wörter Wörter, bei deren Verwendung es notwendig ist, den Nutzern die Bedeutung zu erläutern, damit diese den Inhalt richtig verstehen.
Verbundene Webangebote Sammlung von Webseiten, die einen gemeinsamen Zweck haben und die vom gleichen Autor, der gleichen Gruppe oder Organisation stammen. Unterschiedliche Sprachversionen werden als verschiedene Reihen von Webseiten behandelt.
Video Die Technik von sich bewegenden oder aufeinander folgenden Fotos oder Bildern. Ein Video kann aus animierten oder fotografischen Bildern oder aus beidem bestehen.
Vollbildmodus Darstellungsfeld, das bei standardmäßigen Laptops und Computern der Bildschirmgröße entspricht.
Volltext-Alternative für synchronisierte Medien einschließlich jeglicher Interaktion Dokument mit schriftlicher Beschreibung aller visuellen Schauplätze, Handlungen, Sprecher und nichtsprachlichen Geräusche sowie den Niederschriften aller Dialoge in richtiger Reihenfolge; in Kombination mit der Möglichkeit, zu Ergebnissen zu kommen, die durch Interaktion (sofern vorhanden) im Verlauf der synchronisierten Medien erreicht werden. Ein Drehbuch, das für die Erstellung synchronisierter Medien verwendet wird, ist von dieser Definition nur dann umfasst, wenn es entsprechend dem endgültigen synchronisierten Medium nach Bearbeitung korrigiert wurde.
Webseite Eine nicht-eingebettete Ressource abgerufen von einem einzelnen URL unter der Benutzung von HTTP plus jeder anderen Ressource, die beim Rendern benutzt wird oder die dazu bestimmt ist, mit der Ursprungs-Ressource zusammen durch einen Benutzeragenten gerendert zu werden.
Wesentlich Informationen sind wesentlich, wenn sich bei ihrem Fehlen Information oder Funktionalität des Inhalts grundlegend ändern. Außerdem können Information und Funktionalität nicht auf andere Weise erreicht werden.
Zeitgesteuerte Medien Kombination verschiedener Medien (zum Beispiel Text, Bild, Animation, Audio, Video) mit interaktiven zeitabhängigen Komponenten. Ziel zeitgesteuerter Medien ist es, Informationen steuerbar zu machen und damit das Verständnis bei den Nutzern zu erhöhen.
Zweck eines Links Ergebnis, das durch Aktivierung eines Hyperlinks erreicht wird.
Fußnoten
1)
Die Zählweise der hier aufgeführten zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht den harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Diese Anforderungen und Bedingungen gelten für zentrale Einstiegs- und Navigationsangebote und für Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen.
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