Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt) Vom 20. Januar 2012
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt) Vom 20. Januar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt) vom 20. Januar 2012 | 31.01.2012 |
§ 1 - Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen für Bildung und Teilhabe | 31.01.2012 |
§ 2 - Zuständige Landesbehörde, Aufsicht | 01.01.2017 |
§ 3 - Ausschuss für Zielvereinbarungen | 01.01.2017 |
§ 4 - Finanzieller Ausgleich | 26.05.2022 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.01.2012 |
Anlage | 01.01.2017 |
§ 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen für Bildung und Teilhabe
*
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (kommunale Träger).
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Sie sind auch Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Sie nehmen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.
(2)
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Der nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise auf seine besondere Einrichtung übertragen. Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vom 25. April 2008 (BAnz. Nr. 66a vom 30. April 2008), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. November 2010 (BAnz. Nr. 176, S. 3876), bleibt unberührt.
Fußnoten
*)
[Entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Verordnung tritt § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.]
[Entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Verordnung tritt § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.]
[Entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Verordnung tritt § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.]
§ 2 Zuständige Landesbehörde, Aufsicht
(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 6b Abs. 4 Satz 3, des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48b Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 obliegt dem für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium. Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann dieses sich über die Durchführung der den kommunalen Trägern nach § 1 obliegenden Aufgaben in geeigneter Weise unterrichten lassen. Es kann insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
§ 3 Ausschuss für Zielvereinbarungen
(1) Das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Den Vorsitz führt das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium. Die kommunalen Spitzenverbände können sich beteiligen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Ausschuss berät über den Abschluss von Zielvereinbarungen und über deren Umsetzung. Er überprüft, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind, und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung in der Zielerreichung.
§ 4 Finanzieller Ausgleich
(1) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten die kommunalen Träger eine jährliche Zuweisung in Höhe von 84 v. H. des für das Land Sachsen-Anhalt maßgeblichen Betrages gemäß § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus erhalten die kommunalen Träger eine Zuweisung in Höhe der Einsparungen des Landes beim Wohngeld in Höhe von 56,8 Millionen Euro jährlich.
(2) Das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung die Maßstäbe für eine an der tatsächlichen finanziellen Belastung orientierte Verteilung der in Absatz 1 genannten Mittel auf die kommunalen Träger.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer möglichen Minderung nach § 46 Abs. 10 Satz 8 und 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird an die kommunalen Träger ausgezahlt.
(4) Zur Abgeltung der sich aus § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ergebenden Aufwendungen wird der nach § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der Anteile an den im Vorjahr insgesamt im Land dafür angefallenen Aufwendungen auf die kommunalen Träger verteilt. Vom 1. Januar eines jeden Jahres bis zur jeweiligen Anpassung der Bundesbeteiligung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zahlt das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium Abschläge in Höhe der bisherigen Anteile. Nach Abschluss der Revision nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch passt das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium die Zahlbeträge rückwirkend zum 1. Januar an; die sich ergebenden Salden werden mit der nächsten monatlichen Zahlung verrechnet.
(4a) Der nach § 46 Abs. 9 und 10 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird entsprechend der jeweiligen Anteile an den § 46 Abs. 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnenden Aufwendungen im Land auf die kommunalen Träger verteilt. Vom 1. Januar eines jeden Jahres bis zur jeweiligen Anpassung der Bundesbeteiligung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zahlt das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium Abschläge in Höhe der bisherigen Anteile. Nach Abschluss der Revision nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch passt das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium die Zahlbeträge rückwirkend für das laufende Jahr und zum 1. Januar des Vorjahres an; die sich ergebenden Salden werden mit den nächsten monatlichen Zahlungen verrechnet.
(5) Das für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium überweist den kommunalen Trägern den sich aus den Absätzen 3 bis 4a ergebenden Bundesanteil monatlich auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die kommunalen Träger verbinden dazu die gestellten Erstattungsanträge mit einer Erklärung über die nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich geleisteten Ausgaben bis zum Zehnten des laufenden Monats.
(6) Die kommunalen Träger weisen jeweils bis zum 15. März dem für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium die Aufwendungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe, aufgeschlüsselt nach den Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie für die Schulsozialarbeit jeweils aus dem Vorjahr nach. Der Nachweis ist mit einem Prüfvermerk des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Darüber hinaus weisen die kommunalen Träger dem für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium jeweils bis 30. Juni die Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Magdeburg, den 20. Januar 2012.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt |
Gürth | Dr. Haseloff | Bischoff |
Anlage
(aufgehoben)
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