Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) Vom 11. Januar 2005
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) Vom 11. Januar 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2023 (GVBl. LSA S. 215) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) vom 11. Januar 2005 | 01.01.2005 |
§ 1 - Örtliche Träger der Sozialhilfe | 01.01.2013 |
§ 2 - Überörtlicher Träger der Sozialhilfe | 01.01.2013 |
§ 3 - Sachliche und örtliche Zuständigkeit | 01.07.2022 |
§ 4 - Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe | 01.01.2020 |
§ 5 - Heranziehung durch die Landkreise | 01.01.2013 |
§ 6 - Zweck und Umfang der Heranziehung | 01.01.2013 |
§ 7 - Beteiligung sozial erfahrener Personen | 01.01.2005 |
§ 7a - Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität | 01.01.2020 |
§ 7b - Beteiligung bei Rahmenverträgen | 01.01.2020 |
§ 8 - Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 01.01.2013 |
§ 9 - Aufsicht | 01.01.2013 |
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2013 |
§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben vorbehaltlich Satz 3 im eigenen Wirkungskreis. Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
§ 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.
§ 3 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
1.
Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und
3.
Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(1a) Die für die Ausführung des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
(1b) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die mit der Ausführung dieser Leistungen entstehenden Mehraufwendungen, soweit die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die Ausgaben für mehrtägige Klassenfahrten und Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, alle für ein geordnetes Erstattungsverfahren erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1c) Die für die Ausführung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Ausgaben für den Sofortzuschlag sowie die mit der Ausführung dieser Leistung entstehenden Mehraufwendungen, soweit die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist auch sachlich zuständig für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.
§ 4 Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vorbehaltlich des Absatzes 2a von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Ausführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 2 zu erlassen.
(2) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nimmt folgende Aufgaben selbst wahr:
1.
die landesweite Planung,
2.
den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 77a und 79a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Kürzung der vereinbarten Vergütung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
die Kostenerstattung im Sinne von § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 69 bis 92a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
8.
das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
9.
die Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Sinne der §§ 24, 132 und 133 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
10.
die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland im Sinne der §§ 108 und 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
11.
die Vertretung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- und Landesebene,
12.
die Festsetzung der Barbeträge im Sinne von § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
13.
die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren
a)
zur Durchsetzung der im Sinne der §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangenen zivilrechtlichen Ansprüche und
b)
zur Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2a) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
2.
die Schiedsstellenverfahren nach § 77 Abs. 2 und 3 und § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe unterliegen der Fachaufsicht des überörtlichen Trägers. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist insbesondere berechtigt, sich in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu unterrichten, hierbei Berichte anzufordern sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen einzusehen und Richtlinien zu erlassen sowie Weisungen zu erteilen. Wird eine Weisung nicht befolgt, kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe an Stelle des angewiesenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden.
(4) Die Verwaltungskosten für die Heranziehung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Aufwendungen aufgrund einer Beauftragung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung, als es sich bei den Einnahmen um Verwaltungsgebühren oder Geldbußen handelt.
(5) Soweit aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Sozialleistungen zu Unrecht erbracht wurden, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe soll mit den örtlichen Trägern Zielvereinbarungen über die Durchführung der Aufgaben schließen. Gegenstand der Zielvereinbarungen sind insbesondere Leistungs-, Qualitäts- und Budgetziele mit einer Bonusregelung. Die Zielvereinbarungen sollen vorsehen, dass die örtlichen Träger bei Unterschreitung der vereinbarten Ausgaben oder bei Überschreitung der veranschlagten Einnahmen einen Bonus erhalten. Die Zielvereinbarungen dürfen nicht zur Folge haben, dass in individuelle Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten eingegriffen wird.
(7) Die Wirkung der Zielvereinbarungen wird mindestens alle drei Jahre überprüft.
§ 5 Heranziehung durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können zur Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Gemeinden und Verbandsgemeinden heranziehen. Dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 1 Satz 3.
(2) In der Satzung oder in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist insbesondere die Abgeltung der Verwaltungskosten für die Heranziehung und die Erstattung der Aufwendungen zu regeln. § 4 Abs. 3 und 5 findet auf die Heranziehung durch die Landkreise entsprechend Anwendung, wenn die Gemeinden und Verbandsgemeinden durch Satzung herangezogen werden.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag, seine Änderung und Aufhebung sind in der für die amtlichen Veröffentlichungen des jeweiligen Landkreises vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. Die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen in ortsüblicher Weise auf die Veröffentlichung im Sinne von Satz 1 hinweisen. Der Landkreis hat den öffentlich-rechtlichen Vertrag, seine Änderung und Aufhebung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Auf die Satzung findet § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes Anwendung.
(4) In Satzungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von Absatz 1 sind die wahrzunehmenden Aufgaben konkret zu bezeichnen.
§ 6 Zweck und Umfang der Heranziehung
Die Heranziehung im Sinne von §§ 4 und 5 soll eine möglichst ortsnahe Durchführung der Aufgaben sicherstellen und dabei die Einflussnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe auf die inhaltliche Gestaltung der Hilfen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung in dem erforderlichen Umfang erhalten. Die herangezogene Gemeinde oder Verbandsgemeinde entscheidet im Namen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.
§ 7 Beteiligung sozial erfahrener Personen
Vor dem Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Sozialhilfebescheide erfolgt keine vorherige beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Sinne von § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7a Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.
§ 7b Beteiligung bei Rahmenverträgen
Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt nach § 27 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, der eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmt.
§ 8 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Satz 2 an die zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Erstattung und Weiterleitung sind die gemäß § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben entsprechend § 46a Abs. 4 und 5 sowie § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dem Jahresnachweis ist jeweils ein Prüfungsbericht des jeweiligen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes beizufügen.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 und 5 sowie § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellt werden können.
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel verauslagt oder abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestehen daneben fort.
§ 9 Aufsicht
(1) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium hat die Rechts- und Fachaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit diese Aufgaben nach § 1 Satz 3 wahrnehmen.
(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium kann sich über die Angelegenheiten der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne von § 1 Satz 3 unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.
(3) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne von § 1 Satz 3 Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf
1.
die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
2.
die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium hat die Rechts- und Fachaufsicht über die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die nach § 2 Abs. 2 die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt oder mit dieser Aufgabe beliehen ist.
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 31), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), außer Kraft.
Magdeburg, den 11. Januar 2005.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer
Der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Kley
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