Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
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Vom 16. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 1. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. 1. 2012, S. 1), 2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. 12. 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 114), 3. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 | 01.04.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 30.12.2015 |
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten | 01.04.2011 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.04.2011 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung | 31.03.2013 |
§ 2 - Schranken des Grundeigentums | 01.04.2011 |
§ 3 - Einteilung der oberirdischen Gewässer | 31.03.2013 |
§ 4 - Gewässer erster Ordnung | 01.04.2011 |
§ 5 - Gewässer zweiter Ordnung | 01.04.2011 |
§ 6 - Eigentum an oberirdischen Gewässern | 01.04.2011 |
§ 7 - Eigentumsgrenzen am und im Gewässer | 01.04.2011 |
§ 8 - Anlandungen | 01.04.2011 |
§ 9 - Abschwemmung, Überflutung | 01.04.2011 |
Abschnitt 2 - Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr | 01.04.2011 |
§ 10 - Behörden | 01.04.2011 |
§ 11 - Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden | 01.04.2011 |
§ 12 - Zuständigkeit | 31.03.2013 |
§ 13 - Wassergefahr | 31.03.2013 |
§ 14 - Wasserwehr | 30.12.2015 |
§ 15 - Hochwassermeldedienst | 31.03.2013 |
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern | 01.04.2011 |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen | 01.04.2011 |
§ 16 - Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten | 01.04.2011 |
§ 17 - Umsetzung durch Verordnung | 30.12.2015 |
§ 18 - Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge | 01.04.2011 |
§ 19 - Erfordernisse für den Antrag | 01.04.2011 |
§ 20 - Bewilligung | 01.04.2011 |
§ 21 - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren | 31.03.2013 |
§ 22 - Aussetzung des Bewilligungsverfahrens | 01.04.2011 |
§ 23 - Rechtsnachfolge | 01.04.2011 |
§ 24 - Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung | 01.04.2011 |
§ 25 - Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse | 01.04.2011 |
§ 26 - Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse | 01.04.2011 |
§ 27 - Beweissicherung, Sicherheitsleistung | 01.04.2011 |
§ 28 - Ausgleichsverfahren | 01.04.2011 |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 1 - Gemeingebrauch | 01.04.2011 |
§ 29 - Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs | 01.04.2011 |
§ 30 - Duldungspflicht der Anlieger | 01.04.2011 |
§ 31 - Benutzungen zu Zwecken des Fischfangs | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 2 - Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht | 01.04.2011 |
§ 32 - Schiffbare Gewässer | 01.04.2011 |
§ 33 - Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden | 01.04.2011 |
§ 34 - Schifffahrtsanlagen und Fähren | 31.03.2013 |
§ 35 - Verordnungen und Verwaltungsakte | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 3 - Stauanlagen | 01.04.2011 |
§ 36 - Stauanlagen | 01.04.2011 |
§ 37 - Staumarken | 01.04.2011 |
§ 38 - Erhaltung der Staumarken | 01.04.2011 |
§ 39 - Kosten | 01.04.2011 |
§ 40 - Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen, Altanlagen | 01.04.2011 |
§ 41 - Ablassen aufgestauten Wassers | 01.04.2011 |
§ 42 - Staubewirtschaftung | 31.03.2013 |
§ 43 - Ausnahmen | 01.04.2011 |
§ 44 - Talsperren, Wasserspeicher | 01.04.2011 |
§ 45 - Planfeststellung, Plangenehmigung | 01.04.2011 |
§ 46 - Plan | 01.04.2011 |
§ 47 - Aufsicht | 01.04.2011 |
§ 48 - Andere Stauanlagen und Wasserspeicher | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 4 - Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen | 01.04.2011 |
§ 49 - Erfordernis der Genehmigung | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 5 - Gewässerrandstreifen | 01.04.2011 |
§ 50 - Gewässerrandstreifen | 31.03.2013 |
§ 51 - Verfahren, Entschädigung, Ausgleich | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 6 - Gewässerunterhaltung | 01.04.2011 |
§ 52 - Umfang der Gewässerunterhaltung | 01.04.2011 |
§ 53 - Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung | 01.04.2011 |
§ 54 - Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung | 01.07.2014 |
§ 55 - Unterhaltungsverbände | 01.07.2014 |
§ 55a - Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden | 31.03.2013 |
§ 56 - Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband | 01.01.2016 |
§ 56a - Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung | 01.01.2015 |
§ 57 - Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung | 01.04.2011 |
§ 58 - Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land | 01.04.2011 |
§ 59 - Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren | 01.04.2011 |
§ 60 - Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern | 01.04.2011 |
§ 61 - Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen | 01.04.2011 |
§ 62 - Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels oder behördlicher Entscheidung | 01.04.2011 |
§ 63 - Ersatzvornahme | 01.04.2011 |
§ 64 - Ersatz von Mehrkosten | 31.03.2013 |
§ 65 - Kostenausgleich | 31.03.2013 |
§ 66 - Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung | 01.04.2011 |
§ 67 - Gewässerschau | 31.03.2013 |
§ 68 - Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen | 01.04.2011 |
Abschnitt 3 - Bewirtschaftung des Grundwassers | 01.04.2011 |
§ 69 - Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers | 01.04.2011 |
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen | 01.04.2011 |
Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung | 01.04.2011 |
§ 70 - Öffentliche Wasserversorgung | 31.03.2013 |
§ 71 - (aufgehoben) | 31.03.2013 |
§ 72 - Wasseruntersuchungen | 31.03.2013 |
Unterabschnitt 2 - Wasserschutzgebiete | 01.04.2011 |
§ 73 - Festsetzung von Wasserschutzgebieten | 01.04.2011 |
§ 74 - Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten | 01.04.2011 |
§ 75 - Ausgleich | 31.03.2013 |
§ 76 - Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung | 01.04.2011 |
Unterabschnitt 3 - Heilquellenschutz | 01.04.2011 |
§ 77 - Heilquellenschutz | 31.03.2013 |
Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung | 01.04.2011 |
§ 78 - Pflicht zur Abwasserbeseitigung | 30.12.2015 |
§ 79 - Abwasserbeseitigungskonzepte | 14.07.2020 |
§ 79a - Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht | 31.03.2013 |
§ 79b - Niederschlagswasserbeseitigung | 31.03.2013 |
§ 80 - Abwasserbeseitigungspläne | 31.03.2013 |
§ 81 - Zusätzliche Regelungen für Abwasseranlagen | 01.04.2011 |
§ 82 - Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen | 01.04.2011 |
Abschnitt 3 - Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung | 01.04.2011 |
§ 83 - Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern | 31.03.2013 |
§ 84 - Pflichtverband | 01.04.2011 |
§ 85 - Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden | 01.04.2011 |
Abschnitt 4 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 01.04.2011 |
§ 86 - Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen | 01.04.2011 |
§ 87 - Zuständigkeit der Bergbehörde | 01.04.2011 |
Abschnitt 5 - Gewässerschutzbeauftragte | 01.04.2011 |
§ 88 - Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden | 01.04.2011 |
Abschnitt 6 - Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten | 01.04.2011 |
§ 89 - Verpflichtung zum Ausbau | 01.04.2011 |
§ 90 - Auflagen | 01.04.2011 |
§ 91 - Entschädigung, Widerspruch | 01.04.2011 |
§ 92 - Benutzung von Grundstücken | 31.03.2013 |
§ 93 - Vorteilsausgleich | 01.04.2011 |
§ 94 - Ausbau und Unterhaltung, Deichschau | 30.12.2015 |
§ 94a - Vorzeitige Besitzeinweisung | 30.12.2015 |
§ 94b - Enteignung | 30.12.2015 |
§ 94c - Veränderungssperre | 30.12.2015 |
§ 95 - Duldungspflichten | 30.12.2015 |
§ 96 - Benutzung der Deiche | 31.03.2013 |
§ 97 - Schutz der Deiche | 31.03.2013 |
§ 97a - Planfeststellung und Plangenehmigung | 30.12.2015 |
Abschnitt 7 - Hochwasserschutz | 01.04.2011 |
§ 98 - Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne | 31.03.2013 |
§ 99 - Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern | 01.04.2011 |
§ 100 - Vorläufige Sicherung | 01.04.2011 |
§ 101 - Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete | 30.12.2015 |
Abschnitt 8 - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation | 01.04.2011 |
§ 102 - Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne | 01.04.2011 |
§ 103 - Wasserbuch | 01.04.2011 |
Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungspflichten | 01.04.2011 |
§ 104 - Anschluss von Stauanlagen | 01.04.2011 |
Abschnitt 10 - Entgelt für Wasserentnahmen | 01.04.2011 |
§ 105 - Entgelt für Wasserentnahmen | 01.04.2011 |
Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich | 01.04.2011 |
§ 106 - Verweis auf Bundesrecht | 01.04.2011 |
§ 107 - Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen | 01.04.2011 |
§ 108 - Entschädigungsverfahren | 31.03.2013 |
Kapitel 5 - Gewässeraufsicht | 01.04.2011 |
§ 109 - Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen | 01.04.2011 |
§ 110 - Kosten | 01.04.2011 |
Kapitel 6 - Gewässerkundlicher Landesdienst | 01.04.2011 |
§ 111 - Gewässerkundlicher Landesdienst | 31.03.2013 |
§ 112 - Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes | 31.03.2013 |
§ 113 - Messanlagen | 01.04.2011 |
Kapitel 7 - Bußgeld- und Schlussvorschriften | 01.04.2011 |
§ 114 - Ordnungswidrigkeiten | 31.03.2013 |
§ 115 - Folgeänderungen | 01.04.2011 |
§ 116 - Einschränkung eines Grundrechts | 01.04.2011 |
§ 117 - Sprachliche Gleichstellung | 01.04.2011 |
§ 118 - Inkrafttreten | 31.03.2013 |
Anlage 1 - Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft | 01.07.2014 |
Anlage 2 - Verzeichnis der Unterhaltungsverbände | 01.04.2011 |
Anlage 3 - Verzeichnis der Deiche | 25.02.2017 |
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (zu den §§ 2 und 3 WHG) |
§ 2 | Schranken des Grundeigentums (zu § 4 Abs. 5 WHG) |
§ 3 | Einteilung der oberirdischen Gewässer |
§ 4 | Gewässer erster Ordnung |
§ 5 | Gewässer zweiter Ordnung |
§ 6 | Eigentum an oberirdischen Gewässern (zu § 4 Abs. 5 WHG) |
§ 7 | Eigentumsgrenzen am und im Gewässer (zu § 4 Abs. 5 WHG) |
§ 8 | Anlandungen (zu § 4 Abs. 5 WHG) |
§ 9 | Abschwemmung, Überflutung (zu § 4 Abs. 5 WHG) |
Abschnitt 2 Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr | |
§ 10 | Behörden |
§ 11 | Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden |
§ 12 | Zuständigkeit |
§ 13 | Wassergefahr |
§ 14 | Wasserwehr |
§ 15 | Hochwassermeldedienst (zu § 79 Abs. 2 WHG) |
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern | |
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 16 | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG) |
§ 17 | Umsetzung durch Verordnung (zu § 23 WHG) |
§ 18 | Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge |
§ 19 | Erfordernisse für den Antrag |
§ 20 | Bewilligung (zu den §§ 10 und 14 WHG) |
§ 21 | Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG) |
§ 22 | Aussetzung des Bewilligungsverfahrens |
§ 23 | Rechtsnachfolge |
§ 24 | Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung |
§ 25 | Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG) |
§ 26 | Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG) |
§ 27 | Beweissicherung, Sicherheitsleistung |
§ 28 | Ausgleichsverfahren (zu § 22 WHG) |
Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer | |
Unterabschnitt 1 Gemeingebrauch | |
§ 29 | Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG) |
§ 30 | Duldungspflicht der Anlieger (zu § 25 WHG) |
§ 31 | Benutzungen zu Zwecken des Fischfangs (zu § 25 WHG) |
Unterabschnitt 2 Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht | |
§ 32 | Schiffbare Gewässer |
§ 33 | Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden |
§ 34 | Schifffahrtsanlagen und Fähren |
§ 35 | Verordnungen und Verwaltungsakte |
Unterabschnitt 3 Stauanlagen | |
§ 36 | Stauanlagen |
§ 37 | Staumarken |
§ 38 | Erhaltung der Staumarken |
§ 39 | Kosten |
§ 40 | Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen, Altanlagen |
§ 41 | Ablassen aufgestauten Wassers (zu § 36 WHG) |
§ 42 | Staubewirtschaftung |
§ 43 | Ausnahmen |
§ 44 | Talsperren, Wasserspeicher |
§ 45 | Planfeststellung, Plangenehmigung |
§ 46 | Plan |
§ 47 | Aufsicht |
§ 48 | Andere Stauanlagen und Wasserspeicher |
Unterabschnitt 4 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen | |
§ 49 | Erfordernis der Genehmigung (zu § 36 WHG) |
Unterabschnitt 5 Gewässerrandstreifen | |
§ 50 | Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) |
§ 51 | Verfahren, Entschädigung, Ausgleich (zu § 38 WHG) |
Unterabschnitt 6 Gewässerunterhaltung | |
§ 52 | Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) |
§ 53 | Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
§ 54 | Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
§ 55 | Unterhaltungsverbände |
§ 55a | Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden |
§ 56 | Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband |
§ 56a | Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung |
§ 57 | Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung |
§ 58 | Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land |
§ 59 | Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
§ 60 | Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern |
§ 61 | Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen |
§ 62 | Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels oder behördlicher Entscheidung (zu § 40 Abs. 2 WHG) |
§ 63 | Ersatzvornahme (zu § 40 Abs. 4 WHG) |
§ 64 | Ersatz von Mehrkosten |
§ 65 | Kostenausgleich |
§ 66 | Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG) |
§ 67 | Gewässerschau |
§ 68 | Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen (zu § 42 WHG) |
Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers | |
§ 69 | Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG) |
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen | |
Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz | |
Unterabschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung | |
§ 70 | Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) |
§ 71 | (weggefallen) |
§ 72 | Wasseruntersuchungen (zu § 50 Abs. 5 WHG) |
Unterabschnitt 2 Wasserschutzgebiete | |
§ 73 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 WHG) |
§ 74 | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten (zu § 52 WHG) |
§ 75 | Ausgleich (zu § 52 Abs. 5 WHG) |
§ 76 | Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung |
Unterabschnitt 3 Heilquellenschutz | |
§ 77 | Heilquellenschutz (zu § 53 WHG) |
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung | |
§ 78 | Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG) |
§ 79 | Abwasserbeseitigungskonzepte |
§ 79a | Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht |
§ 79b | Niederschlagswasserbeseitigung |
§ 80 | Abwasserbeseitigungspläne |
§ 81 | Zusätzliche Regelungen für Abwasseranlagen (zu den §§ 55, 58 und 60 WHG) |
§ 82 | Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) |
Abschnitt 3 Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung | |
§ 83 | Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern |
§ 84 | Pflichtverband |
§ 85 | Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden |
Abschnitt 4 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |
§ 86 | Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen |
§ 87 | Zuständigkeit der Bergbehörde |
Abschnitt 5 Gewässerschutzbeauftragte | |
§ 88 | Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (zu den §§ 64 bis 66 WHG) |
Abschnitt 6 Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten | |
§ 89 | Verpflichtung zum Ausbau |
§ 90 | Auflagen |
§ 91 | Entschädigung, Widerspruch |
§ 92 | Benutzung von Grundstücken |
§ 93 | Vorteilsausgleich |
§ 94 | Ausbau und Unterhaltung, Deichschau |
§ 94a | Vorzeitige Besitzeinweisung |
§ 94b | Enteignung |
§ 94c | Veränderungssperre |
§ 95 | Duldungspflichten |
§ 96 | Benutzung der Deiche |
§ 97 | Schutz der Deiche |
§ 97a | Planfeststellung und Plangenehmigung (zu den §§ 67 bis 71 WHG) |
Abschnitt 7 Hochwasserschutz | |
§ 98 | Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne |
§ 99 | Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG) |
§ 100 | Vorläufige Sicherung (§ 76 Abs. 3 WHG) |
§ 101 | Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG) |
Abschnitt 8 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation | |
§ 102 | Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne (zu den §§ 82, 83 und 85 WHG) |
§ 103 | Wasserbuch (zu § 87 WHG) |
Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungspflichten | |
§ 104 | Anschluss von Stauanlagen |
Abschnitt 10 Entgelt für Wasserentnahmen | |
§ 105 | Entgelt für Wasserentnahmen |
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich | |
§ 106 | Verweis auf Bundesrecht |
§ 107 | Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen |
§ 108 | Entschädigungsverfahren |
Kapitel 5 Gewässeraufsicht | |
§ 109 | Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen |
§ 110 | Kosten |
Kapitel 6 Gewässerkundlicher Landesdienst | |
§ 111 | Gewässerkundlicher Landesdienst |
§ 112 | Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes |
§ 113 | Messanlagen |
Kapitel 7 Bußgeld- und Schlussvorschriften | |
§ 114 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 115 | Folgeänderungen |
§ 116 | Einschränkung eines Grundrechts |
§ 117 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 118 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2) |
Anlage 2 | Verzeichnis der Unterhaltungsverbände (zu § 54 Abs. 1 Satz 1) |
Anlage 3 | Verzeichnis der Deiche (zu § 94 Abs. 3 Satz 1) |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(zu den §§ 2 und 3 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Gewässer.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1.
Gräben, einschließlich Wege-, Eisenbahn- und Straßenseitengräben, die nicht dazu bestimmt sind, Grundstücke anderer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,
2.
Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.
Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks-, Bewässerungs- und Entwässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.
§ 2 Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus den oberirdischen Gewässern.
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt.
(2) Soweit nicht Anlage 1 die Zuordnung bestimmt, gehören natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört.
§ 4 Gewässer erster Ordnung
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung
1.
Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind oder
2.
in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn
1.
ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat,
2.
fehlerhafte Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 anzupassen sind.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen
1.
Concordia Nachterstedt, hervorgehend aus dem Restloch Schadeleben,
2.
Geiseltalsee, hervorgehend aus dem Restloch Mücheln,
3.
Goitzsche, hervorgehend aus den Restlöchern Mühlbeck, Niemegk, Döbern und Bärenhof,
4.
Golpa Nord, hervorgehend aus dem Restloch Golpa Nord,
5.
Rösa, hervorgehend aus dem Restloch Rösa,
einschließlich der jeweils bedeutendsten Abläufe aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung durch Verordnung in das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis aufzunehmen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend für das Eigentum an den Tagebaurestseen und den Abläufen, das bei Inkrafttreten einer Verordnung nach Satz 1 besteht.
§ 5 Gewässer zweiter Ordnung
Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer.
§ 6 Eigentum an oberirdischen Gewässern
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.
(3) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.
(2) Mittlerer Wasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzfeststellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.
(3) Ist ein Gewässer zweiter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet
1.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand in der Mitte des Gewässers verläuft,
2.
für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Wege zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.
§ 8 Anlandungen
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 9 Abs. 2.
(2) Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfange erforderlich ist.
(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.
§ 9 Abschwemmung, Überflutung
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.
(2) Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.
(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. § 89 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr
§ 10 Behörden
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Untere Wasserbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Wasserbehörde und unterstützt die obere und die unteren Wasserbehörden auf Anforderung in schwierigen technischen Fragen. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr.
§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Für die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr), sind die Wasserbehörden zuständig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 12 Zuständigkeit
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes vorschreibt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorschreiben, dass die obere Wasserbehörde oder andere Landesbehörden zuständig sind. Die obere Wasserbehörde und die oberste Wasserbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.
(2)
(aufgehoben)
(3) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Landkreisen einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Landkreisen ungewiss ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.
(4) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.
§ 13 Wassergefahr
(1) Sind zur Abwendung einer entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anforderung der zuständigen Wasserbehörden die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete haben auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörden bei den Schutzarbeiten zu helfen, Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen und sonstige Hilfe zu leisten.
(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden und den Bewohnern die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Fünfte Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 14 Wasserwehr
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 11 Satz 2 dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Die Aufgaben der Wasserwehren können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 30 Abs. 1 und 2 und die §§ 31 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes findet Anwendung. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 150 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 15 Hochwassermeldedienst
(zu § 79 Abs. 2 WHG)
(1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr wird ein vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt geleiteter Hochwassermeldedienst durch das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium eingerichtet.
(1a) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium hat durch Verordnung festzulegen
1.
die häufig Hochwasser führenden Gewässer, für die ein Hochwassermeldedienst durchgeführt wird,
2.
Zweck, Inhalt, Aufgaben, Teilnehmer und Organisation des Hochwassermeldedienstes,
3.
Alarmstufen und
4.
Kostenregelungen.
(2) Die Verordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassermeldedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)
(1) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Elbe besteht aus
1.
dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Elbe und
2.
den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.
(2) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Weser besteht aus
1.
dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Weser und
2.
den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.
§ 17 Umsetzung durch Verordnung
(zu § 23 WHG)
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, keinen Gebrauch gemacht hat, durch Verordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkte Verbandsanhörung vor Erlass einer Verordnung durchzuführen.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1 erlassen wurden, aufheben, wenn die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht hat.
§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Ist hiernach eine Vorrangentscheidung nicht möglich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers der Vorrang, sodann demjenigen Antrag, der zuerst gestellt wurde. Anträge, die nach der für Einwendungen bestimmten Frist gestellt werden, sind unzulässig.
§ 19 Erfordernisse für den Antrag
Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.
§ 20 Bewilligung
(zu den §§ 10 und 14 WHG)
(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) In den in § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.
(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.
§ 21 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
(zu § 11 WHG)
(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über das förmliche Verwaltungsverfahren. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Ergänzend sind anzuwenden:
1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,
b)
ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen nach § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes betroffen sein können,
c)
in der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden,
2.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde die Wasserbehörde tritt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1.
die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder
2.
ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.
§ 22 Aussetzung des Bewilligungsverfahrens
(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.
§ 23 Rechtsnachfolge
Der Rechtsnachfolger hat den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 24 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.
(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.
(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Benutzer ist zu entschädigen.
§ 25 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Anordnung treffen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Benutzer zu entschädigen. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 26 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
§ 27 Beweissicherung, Sicherheitsleistung
(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzuwenden.
§ 28 Ausgleichsverfahren
(zu § 22 WHG)
Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil aus der Gewässerbenutzung.
Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Unterabschnitt 1 Gemeingebrauch
§ 29 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs
(zu § 25 WHG)
(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, die eingeleitete Wassermenge nicht zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers führt und das eingeleitete Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 8. September 1993 ausgeübt worden ist.
(5) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der Ordnung des Wasserhaushalts, den Gemeingebrauch nach Art oder Umfang durch Verordnung oder Verwaltungsakt zeitlich oder örtlich beschränken oder verbieten.
§ 30 Duldungspflicht der Anlieger
(zu § 25 WHG)
Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Eigenantrieb um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgenommen sind.
§ 31 Benutzungen zu Zwecken des Fischfangs
(zu § 25 WHG)
Zu Zwecken des Fischfangs dürfen Fischköder, Fischfanggeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
Unterabschnitt 2 Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht
§ 32 Schiffbare Gewässer
(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt nutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Wasserverkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wasserfahrzeuge, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 33 Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden
(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt genutzten Gewässer haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) Dem Anlieger entstandene Schäden nach Absatz 1 hat neben dem Verursacher auch der Schiffseigner als Gesamtschuldner zu ersetzen.
§ 34 Schifffahrtsanlagen und Fähren
(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von
1.
Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen und sonstigen Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen bestimmt sind (Schifffahrtsanlagen), und
2.
Fähren
an Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, bedürfen der Genehmigung durch die für den Wasserverkehr zuständige Behörde. § 19 gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Sicherheit des Betriebes entgegenstehen oder wenn der Unternehmer unzuverlässig ist.
(3) Die Unternehmer von Schifffahrtsanlagen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist.
(4) Die am 22. April 2005 rechtmäßig betriebenen Schifffahrtsanlagen und Fähren gelten als genehmigt im Sinne des Absatzes 1.
§ 35 Verordnungen und Verwaltungsakte
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs unter Beachtung insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, der Belange der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Fischerei Verordnungen oder Verwaltungsakte zu erlassen
1.
zur Ausübung, Regelung oder Beschränkung der Schifffahrt und des Fährverkehrs auf schiffbaren Gewässern sowie auf anderen Gewässern, auf denen Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs stattfindet oder allgemein oder im Einzelfall zugelassen ist;
2.
zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags und zur Unterhaltung von Häfen- und Umschlaganlagen;
3.
zur Registrierung und Kennzeichnung von Schiffen;
4.
zum Erfordernis einer Zulassung für Schiffe und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen oder sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die technische Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden;
5.
zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Schiffen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Schiffen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren;
6.
über die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 erteilt oder widerrufen wird, sowie über den Nachweis dieser Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Zulassung;
7.
über die Befugnis der zuständigen Behörden, Auskünfte zu verlangen, Unterlagen einzusehen sowie Schiffe, Schwimmkörper, Häfen, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten.
Die Verordnungen und Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen. Zu den Verordnungen und Verwaltungsakten nach Satz 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde, insbesondere der Erteilung von Genehmigungen oder sonstigen Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt oder beliehen werden.
Unterabschnitt 3 Stauanlagen
§ 36 Stauanlagen
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 37 bis 48.
§ 37 Staumarken
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(3) Die Wasserbehörde setzt und beurkundet die Staumarken. Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
§ 38 Erhaltung der Staumarken
(1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Die Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 37 Abs. 3 sinngemäß.
§ 39 Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber.
§ 40 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen, Altanlagen
(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Betreiber nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.
(3) Auf Antrag des Betreibers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss; andernfalls wird die Genehmigung erteilt. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Betreiber.
(4) Für Stauanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind und deren wasserrechtliche Zulassung nicht nachgewiesen worden ist und für die die Eigentümer oder Nutznießer bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis) nicht bei der Wasserbehörde beantragt hatten, führt die Wasserbehörde das Verfahren von Amts wegen durch.
§ 41 Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen oder die Fischerei beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
§ 42 Staubewirtschaftung
(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
(2) Bei Niedrigwasser kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, das aufgestaute Wasser nicht abzusenken. Die Einhaltung der Festlegungen zum Mindestabfluss an der Stauanlage sind zu gewährleisten.
§ 43 Ausnahmen
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt Ausnahmen von den §§ 37 bis 42 zulassen.
§ 44 Talsperren, Wasserspeicher
Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Gründungssohle des Absperrbauwerks bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken bei Höchststau mehr als 100 000 Kubikmeter fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die mehr als 100 000 Kubikmeter fassen oder bei gleicher Größenordnung in Verbindung mit einer Talsperre stehen (Pumpspeicherwerke), gelten die §§ 45 bis 47.
§ 45 Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 44 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 und die §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 90 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.
§ 46 Plan
Anlagen nach § 44 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.
§ 47 Aufsicht
Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Betreiber auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutze gegen Gefahren notwendig sind.
§ 48 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher
(1) Die §§ 45 bis 47 gelten auch für andere als die in § 44 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Betreiber mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die §§ 45 bis 47 gelten auch entsprechend für andere als die in § 44 und in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.
Unterabschnitt 4 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen
§ 49 Erfordernis der Genehmigung
(zu § 36 WHG)
(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer gestattungsbedürftigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) § 27 gilt sinngemäß.
(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
Unterabschnitt 5 Gewässerrandstreifen
§ 50 Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
(1) Die Gewässerrandstreifen betragen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung.
(2) Im Gewässerrandstreifen ist es verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz oder zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist.
(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachteilige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.
(4) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen des Gewässerrandstreifens nach § 38 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde
1.
anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden,
2.
die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln,
3.
die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen,
4.
anordnen, dass eine intensive Beweidung im Gewässerrandstreifen des Einvernehmens der Naturschutzbehörde bedarf.
§ 51 Verfahren, Entschädigung, Ausgleich
(zu § 38 WHG)
(1) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 50 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gelten § 73 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 50 Abs. 4 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. § 52 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 97, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist. Vor einer Entscheidung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich entfällt, soweit mit der Entscheidung die Wiederherstellung eines Zustandes aufgegeben wird, der am 1. September 1991 bestanden hat.
Unterabschnitt 6 Gewässerunterhaltung
§ 52 Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)
(1) Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:
1.
die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
2.
die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,
3.
die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
4.
die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.
(2) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 53 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird.
(2) Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Lande zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.
§ 54 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der
Anlage 2
genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht aus den §§ 58, 61 und 62 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Die Unterhaltungsverbände stellen ein Verzeichnis der in ihrer Unterhaltungspflicht befindlichen Gewässer zweiter Ordnung auf. Das Verzeichnis und etwaige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Verbandsgebiet ist das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist. Diese Kartenwerke sind durch den gewässerkundlichen Landesdienst jährlich zu aktualisieren und den Verbänden jeweils zum 30. September digital zur Verfügung zu stellen.
(3) Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder). Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils einen Vertreter, der zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt ist, oder einen durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmten Einwohner aus dem jeweiligen Gemeindegebiet oder Verbandsgemeindegebiet in die Verbandsversammlung. Zur Wahl der ständigen Verbandsausschussmitglieder können die Verbandsmitglieder Vertreter, die zu ihrer Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts befugt sind, oder Einwohner, die durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat bestimmt werden, aus dem Verbandsgebiet vorschlagen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Unterhaltungsverbände bei der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 vorsehen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 47 des Kommunalverfassungsgesetzes bestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen. Die Verbandsmitglieder unterliegen bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.
(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden.
(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Unterhaltungsverbandes rechtlich beanstanden und verlangen, dass sie von dem Unterhaltungsverband binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Erfüllt der Unterhaltungsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Unterhaltungsverband innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
§ 55 Unterhaltungsverbände
(1) Die Unterhaltungsverbände sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes; für sie gelten die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Unterhaltungsverbände haben Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke in die Verbandsversammlung oder in den Verbandsausschuss zu berufen. Die Berufung soll nach der von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer zuvor eingeholten gemeinsamen Vorschlagsliste erfolgen. Das nähere Verfahren, die Zahl der Berufenen und deren Stimmanteil, der mindestens 45 v. H. der satzungsmäßigen Stimmen betragen muss, regelt die Satzung. Die Stimmausübung ist dahin gehend zu begrenzen, dass die anwesenden Berufenen zusammen weniger Stimmen auf sich vereinigen als die übrigen in den jeweiligen Verbandsversammlungen oder dem Verbandsausschuss anwesenden Stimmberechtigten. Ist ein Berufener an der Teilnahme der Sitzung des Verbandsausschusses oder der Verbandsversammlung verhindert, wird er durch einen Stellvertreter in der Sitzung vertreten. Der Stellvertreter ist in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen. Die Berufenen haben die gleichen Informations- und Einsichtsrechte wie die sonstigen Vertreter der Verbandsmitglieder.
(3) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach
1.
dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und
2.
dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag)
bestimmen. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder beträgt unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 v. H. des Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Zur Vermeidung besonderer Härten bei der Beitragserhebung kann in der Satzung eine Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag festgelegt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Verbandsbeitrag des Mitgliedes um mehr als 100 v. H. über dem Verbandsbeitrag liegt, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.
(3a) Die zur Beitragskalkulation erforderlichen Geobasisdaten sind, soweit im Geobasisinformationssystem im Sinne des § 19 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt vorhanden, den Unterhaltungsverbänden kostenfrei zu überlassen. Die erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen sind ihnen kostenfrei zu erteilen.
(4) Die Unterhaltungsverbände haben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 an das Land zu zahlen hat, gehören zu den beitragsfähigen Kosten.
(5) Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richten sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Eine Umgestaltung der Verbände in Bezug auf die in § 54 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Festlegungen ist unzulässig.
(6) Die Unterhaltungsverbände haben zur Sicherung des Haushalts Rücklagen zu bilden. Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen darf 50 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen.
(7) Die Unterhaltungsverbände haben für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung einschließlich einer Einschätzung der Geschäftsführung zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes aufzustellen. Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamt oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch die Verbandsversammlung, soweit die Satzung kein anderes Verbandsorgan bestimmt. Eine erneute Bestellung derselben Prüfstelle ist zulässig, soll aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt sein. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung ein. Die Kosten trägt der jeweilige Unterhaltungsverband.
(8) Hat sich ein Niederschlagsgebiet und mit ihm die Grenze eines Verbandsgebietes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.
§ 55a Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden
Unterhaltungsverbände können bei der Aufgabenwahrnehmung zusammenarbeiten, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen. Die Unterhaltungsverbände sollen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Unterhaltungsverbände wahrnimmt. Ein Unterhaltungsverband soll auch gestatten, dass die übrigen Unterhaltungsverbände eine von ihm betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Der Vertrag ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 56 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.
(2) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.
§ 56a Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
(1) Für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind.
(2) Der Kostensatz für die Erstattung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind.
(3) Die Kosten werden durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz nach Absatz 2 Satz 1 mit.
(4) Hinsichtlich der Überlassung der für die Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erforderlichen Geobasisdaten und die Erteilung von Nutzungsrechten und Genehmigungen gilt § 55 Abs. 3a entsprechend.
§ 57 Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 50 v. H. der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verteilung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. Bei der Regelung der Höhe des Zuschusses ist von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, von der Länge der Gewässer zweiter Ordnung, von der beitragspflichtigen Fläche sowie von dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 auszugehen.
(3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten, die Erschwernisbeiträge und diejenigen Aufwendungen, für die besondere Beiträge erhoben oder Mehrkosten geltend gemacht werden können.
§ 58 Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land
(1) Die Landesregierung kann die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, wenn sie besonders schwierig und kostspielig ist, mit Zustimmung des Landtages auf das Land übernehmen. Die Übernahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft. Der Unterhaltungsverband wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben.
§ 59 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 48 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Betreiber der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den im Übrigen gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.
§ 60 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern
(1) Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, der Nutznießer zu unterhalten.
(2) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Wartung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die in der Unterhaltungspflicht des Landes stehen, geeignete Personen als ehrenamtliche Anlagenwärter bestellen. § 111 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 61 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.
§ 62 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels oder behördlicher Entscheidung
(zu § 40 Abs. 2 WHG)
(1) Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer als der durch die §§ 53 bis 61 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den §§ 53 bis 61 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
(2) In der Entscheidung über einen Gewässerausbau oder über die Errichtung einer Anlage im oder am Gewässer kann die für die Entscheidung zuständige Behörde die Unterhaltungspflicht für das Gewässer oder für die Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von den §§ 53 bis 61 ganz oder teilweise auf einen anderen, insbesondere auf den Ausbauunternehmer übertragen, wenn der Gewässerausbau oder die Errichtung der Anlage vorwiegend dessen Interessen dient; dies gilt nicht für Anlagen, solange sie der Bergaufsicht unterliegen. Die Übertragung der Unterhaltungspflicht kann auch nach Erlass der Entscheidung über den Ausbau oder über die Errichtung der Anlage vorgenommen werden; sie kann in der Ausbauentscheidung oder in der Errichtungsgenehmigung vorbehalten werden. Die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ergeht auf Antrag oder von Amts wegen. Ist für die Entscheidung über den Gewässerausbau oder über die Errichtung der Anlage nicht die Wasserbehörde zuständig, so bedarf die zuständige Behörde für eine Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 des Einvernehmens mit der Wasserbehörde. Anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 kann die zuständige Behörde festlegen, dass dem nach den §§ 53 bis 61 zur Unterhaltung Verpflichteten die Kosten zu erstatten sind.
§ 63 Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG)
Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 59 bis 62 von den Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchsetzen, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, falls sie die Arbeiten nicht selber ausführen lässt, auch einen Wasser- und Bodenverband oder eine andere geeignete Körperschaft des öffentlichen Rechts beauftragen. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Unterhaltungspflichtige.
§ 64 Ersatz von Mehrkosten
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und zu erheben; § 68 findet keine Anwendung. Mehrkosten werden durch den Unterhaltungspflichtigen mit Verwaltungsakt erhoben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu den Mehrkosten der Unterhaltung gehören auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten dürfen 15 v. H. der Mehrkosten nicht übersteigen. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, erheben. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus. Die Unterhaltungsverbände führen und pflegen ein Verzeichnis über die Grundstücke, Anlagen, Einleitungen und Einbringungen, die Mehrkosten verursachen. Die Geltendmachung von Mehrkosten kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betrag 30 Euro unterschreitet. Die nicht geltend gemachten Mehrkosten sind beitragsfähig.
(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.
(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
(4) Hinsichtlich der Überlassung der für die Mehrkostenkalkulation erforderlichen Geobasisdaten und die Erteilung von Nutzungsrechten und Genehmigungen gilt § 55 Abs. 3a entsprechend.
§ 65 Kostenausgleich
Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden. Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen und den Verbandsversammlungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 66 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)
(1) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 67 Gewässerschau
(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Die Gewässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig zu schauen.
(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung übertragen. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.
(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, insbesondere die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen. Je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, der unteren Forstbehörde, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände sowie der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, ist zur Gewässerschau durch den Unterhaltungspflichtigen hinzuzuziehen.
(4) Für jede Gewässerschau ist ein Protokoll anzufertigen, das binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins der zuständigen Wasserbehörde, den Verbandsmitgliedern und den Berufenen zu übersenden ist. Das Protokoll ist der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss rechtzeitig zuzuleiten. Es ist der Unterhaltungsplanung mit zugrunde zu legen.
§ 68 Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen
(zu § 42 WHG)
(1) Ergänzend zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).
Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 69 Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
(zu § 46 Abs. 3 WHG)
(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll; für die Einleitung des auf den Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; dabei sind die Niederschlagsflächen und die Anforderungen an das schadlose Versickern festzulegen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.
(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau und die Fischzucht.
(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- oder Forstwirtschaft oder für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Unterabschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung
§ 70 Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)
(1) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe, die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen, befreien, wenn
1.
die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,
2.
gewerbliche Verbraucher nicht zwingend Trinkwasser benötigen und eine andere Versorgung mit Rücksicht auf das Trinkwasserdargebot zumutbar ist oder
3.
gewerbliche Verbraucher eine ausreichende Trinkwasserversorgung haben und Gründe des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.
Der Antrag kann von der Gemeinde oder vom Verbraucher gestellt werden.
(2) Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Dritten können von den Benutzern privatrechtliche Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fordern.
§ 71
(aufgehoben)
§ 72 Wasseruntersuchungen
(zu § 50 Abs. 5 WHG)
(1) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.
(2) Die Wasserbehörde kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung näher bestimmen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben; § 110 Abs. 2 gilt zugunsten der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung entsprechend. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den Besitzer oder den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
Unterabschnitt 2 Wasserschutzgebiete
§ 73 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(zu § 51 WHG)
(1) Die Wasserbehörde setzt Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde oder bei der Gemeinde Anregungen oder Bedenken gegen die Festsetzung vortragen; im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 27 gilt sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(2) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im ortsüblich amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht, so haben die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind in der Verordnung die nach Satz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt zu bezeichnen.
(3) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf das festgesetzte Wasserschutzgebiet einzutragen. Die Wasserbehörde übersendet dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt die dafür erforderlichen Unterlagen.
(4) Die Kosten für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes trägt derjenige, welcher durch die Festsetzung unmittelbar begünstigt wird. Ist kein unmittelbar Begünstigter vorhanden, trägt die Kosten das Land.
(5) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Änderung festgesetzter Wasserschutzgebiete.
(7) Die Wasserschutzgebiete sind in die Raumordnungsplanung aufzunehmen.
(8) Am 1. April 2011 bestehende Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete, die nicht aus den in § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Gründen erforderlich sind, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Wasserschutzgebiete werden von der Wasserbehörde ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 fest.
§ 74 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
(zu § 52 WHG)
Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.
§ 75 Ausgleich
(zu § 52 Abs. 5 WHG)
Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Berechnung, über Geringfügigkeitsgrenzen, über die Fälligkeit des Ausgleichs und über die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Zahlung gestellt werden muss.
§ 76 Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung
(1) Das Land gewährt den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung für Entschädigungs-, Ausgleichs- und sonstige Leistungen, die sie den bodenbewirtschaftenden Personen für Einschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung und für sonstige Maßnahmen einer Zusammenarbeit aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zukommen lassen, einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die zwischen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und den bodenbewirtschaftenden Personen vereinbarten Maßnahmen einer Zusammenarbeit in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder in Gebieten, die die Voraussetzungen einer Festsetzung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen, müssen den Vorgaben der Richtlinie nach Absatz 2 entsprechen.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung, die Kriterien für die Festlegung der Zuschusshöhe und das Verfahren durch eine Richtlinie. Die Zuschussgewährung wird durch Vertrag mit den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung festgelegt. Kündigt das Land einen Vertrag aus wichtigem Grund, den das Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zu vertreten hat, kann eine erneute Zuschussgewährung befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, falls ein Wasserentnahmeentgelt nach § 105 erhoben wird.
Unterabschnitt 3 Heilquellenschutz
§ 77 Heilquellenschutz
(zu § 53 WHG)
(1) Für die Anerkennung und den Widerruf von staatlich anerkannten Heilquellen nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Wasserbehörde zuständig. Vor der Entscheidung sind die zuständige Gesundheitsbehörde und die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.
(2) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die §§ 73 bis 76 dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Die aufgrund bisherigen Rechts geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.
(4) Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
§ 78 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)
(1) Die Gemeinden haben das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Abwasserbeseitigung nehmen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahr. Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen entsprechend § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bedienen sich die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 56 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter, können diese privatrechtliche Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erheben.
(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser
1.
nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
2.
erst nach Vorbehandlung,
3.
nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums
in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist.
(3) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.
(4) Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 und 2a des Kommunalabgabengesetzes.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen zu treffen.
(6) Die Gemeinden können gestatten, dass in die Kanalisation Wasser, das kein Abwasser ist, eingeleitet werden kann, soweit dem weder öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Sie können Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse erheben und die Anschluss- und Benutzungsbedingungen durch Satzung regeln. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht. Das Kommunalabgabengesetz gilt entsprechend.
§ 79 Abwasserbeseitigungskonzepte
(1) Die Gemeinden stellen bis zum 1. April 2014 für ihr gesamtes Gebiet schriftlich oder elektronisch in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Dokument dargestellt werden. Liegt die Genehmigung der bisherigen Konzepte weniger als drei Jahre zu der in Satz 1 genannten Frist zurück, sind die Konzepte bis zum 1. Januar 2016 aufzustellen.
(2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben
1.
über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
2.
über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, von denen das Abwasser nicht mit Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben beseitigt wird; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
3.
über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach § 79a Abs. 1 Satz 2 und
4.
über Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll.
(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es
1.
gegen Rechtsvorschriften verstößt,
2.
gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt oder
3.
in Einzelfällen zu vermeidbar unwirtschaftlichem Aufwand führt.
Die Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.
(4) Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Niederschlagswasser soll in geeigneten Fällen ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zunächst die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen. Das Konzept ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Absatz 3 Satz 4 und 5 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 79a Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Gemeinde schließt auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn
1.
das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,
2.
eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder
3.
dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist
und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung auch Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbstständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. Die Satzung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes in Kraft treten.
(2) Hat die Gemeinde Schmutzwasser oder Schlamm wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser oder der Schlamm anfällt. In der Satzung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser oder Schlamm, das oder der bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 1 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem Verfügungsberechtigten des Grundstücks zu beseitigen. Soll vor Inkrafttreten oder Änderung einer Satzung nach Absatz 1
1.
ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, oder
2.
gewerbliches oder industrielles Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde ausgeschlossen werden,
entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen bleibt die Gemeinde verpflichtet.
(3) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers oder des Schlamms aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Schmutzwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.
(4) Für Dritte, die auf der Grundlage des § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 578), zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, findet § 151 Abs. 8 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 31. März 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 79b Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
§ 80 Abwasserbeseitigungspläne
(1) Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen können insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach § 84 verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Die Abwasserbeseitigungspläne sind im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekannt zu machen.
§ 81 Zusätzliche Regelungen für Abwasseranlagen
(zu den §§ 55, 58 und 60 WHG)
(1) Über die Entsorgung flüssiger Abfälle im Sinne des § 55 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in eine öffentliche oder private Abwasseranlage entscheidet die für die Einleitung aus dieser öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständige Behörde. In dieser Entscheidung können zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen oder im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage entsprechende Regelungen getroffen werden.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festzulegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist oder deren Einleitung zu schädlichen Gewässerverunreinigungen führen kann.
(3) Bedarf ein Vorhaben nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Genehmigung, enthält diese alle sonstigen Genehmigungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen. Für das Genehmigungsverfahren gilt § 21 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 82 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)
(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann die Einrichtungen, die Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der Zustand und die Wirkung der Abwasseranlagen sowie die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen sind.
Abschnitt 3 Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 83 Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern
(1) Die Gemeinden sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Zweckverbände bilden, wenn eine Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Sie können gemäß § 84 zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung geht auf den Zweckverband über. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er anstelle dieser Gemeinde zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung verpflichtet.
(3) Die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sollen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemeinsam erfüllt werden, wenn damit Vorteile verbunden sind.
§ 84 Pflichtverband
(1) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem Zweckverband zusammenschließen oder einem bestehenden Zweckverband anschließen, wenn für den Zusammenschluss oder Anschluss ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) Die obere Wasserbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu einigen. Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, kann die obere Wasserbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluss an einen bestehenden Zweckverband verfügen. Sie erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung. Vor ihrer Entscheidung hat die obere Wasserbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(3) Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.
(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Wasserbehörde den Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.
§ 85 Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden
(1) Zweckverbände, denen die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben obliegt, können sich zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen, wenn die Verbandsversammlungen übereinstimmende Beschlüsse hierzu gefasst haben. Verbandsversammlungen, die mit dem Tagesordnungspunkt des Zusammenschlusses einberufen werden, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung anwesend sind. Für den Zusammenschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder erforderlich. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 kann die Eingliederung von einem oder mehreren Zweckverbänden in einen anderen Zweckverband beschlossen werden; Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt nicht.
(2) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Zweckverbände zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen oder einen Zweckverband in einen anderen eingliedern, wenn es aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Aufgabe ohne den Zusammenschluss oder die Eingliederung nicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werden kann; § 84 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie des Verbandsgeschäftsführers des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl oder Bestellung wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. § 83 gilt entsprechend.
(4) Der aus dem Zusammenschluss hervorgehende neue Zweckverband und der aufnehmende Zweckverband sind Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt der Entstehung des neuen Zweckverbandes oder mit der Eingliederung in den aufnehmenden Zweckverband als aufgelöst. Eine Abwicklung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit den jeweiligen Satzungsregelungen findet nicht statt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Gemeinden, die dem Zusammenschluss oder der Eingliederung nicht zugestimmt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zum Zusammenschluss oder der Eingliederung die Möglichkeit, aus dem neu gegründeten oder aufnehmenden Zweckverband auszutreten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für eingegliederte Zweckverbände sinngemäß. § 8a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt entsprechend. Über den Austritt entscheidet die obere Wasserbehörde.
Abschnitt 4 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 86 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen
(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in nicht nur unbedeutender Menge aus Rohrleitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.
(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Rohrleitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.
§ 87 Zuständigkeit der Bergbehörde
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für die Entscheidungen
1.
nach § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
3.
über den Abschluss eines Überwachungsvertrages des Betreibers mit einem Fachbetrieb nach Wasserrecht, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt, und
4.
über Maßnahmen des Betreibers zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens, soweit dies für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können, erforderlich ist,
die Bergbehörde zuständig. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.
Abschnitt 5 Gewässerschutzbeauftragte
§ 88 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden
(zu den §§ 64bis 66 WHG)
Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter.
Abschnitt 6 Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten
§ 89 Verpflichtung zum Ausbau
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau eines Gewässers und seiner Ufer verpflichten. Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
(2) Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.
(3) Legt die Ausbauverpflichtung, die nicht unter Absatz 4 fällt, dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenen Vorteil oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 für verbindlich zu erklären, soweit Haushaltsmittel für eine Erstattung der Kosten zur Verfügung stehen. Diese Ausbaumaßnahmen sind als öffentlich-rechtliche Verpflichtung von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen. Mit dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten ist über Art und Umfang der Maßnahmen Einvernehmen herzustellen. Das Land erstattet die Kosten des Ausbaus. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann auf eine andere Stelle übertragen werden.
§ 90 Auflagen
(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.
(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Art ausschließen.
(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung zum Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
§ 91 Entschädigung, Widerspruch
(1) Von einer Auflage nach § 90 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderungen des Wasserstandes nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Der Betroffene ist zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 92 Benutzung von Grundstücken
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung der Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 93 Vorteilsausgleich
Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 90 Abs. 2 genannten Einrichtungen einen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.
§ 94 Ausbau und Unterhaltung, Deichschau
(1) Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn
1.
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2.
Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(1a) Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(3) Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Land. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen anzupassen, soweit sie fehlerhaft sind oder fehlerhaft geworden sind,
2.
die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen aufgrund der Schließung von Deichlücken anzupassen oder
3.
neue Deiche, die aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung zu einer Hochwasserschutzkonzeption des Landes errichtet wurden, in die Anlage 3 aufzunehmen.
(3a) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 3 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen.
(4) Ist ein Deich durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört worden, so kann die obere Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen. Satz 1 gilt nicht, sofern das Land zur Deichunterhaltung verpflichtet ist.
(5) Mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde können andere als die nach Absatz 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.
(5a) Das Land kann den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die nicht zu einem der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche gehören, mit Zustimmung der Landesregierung übernehmen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist für den Fall der Übernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat diese Anlagen im Deichregister nach Absatz 3a zu erfassen und fortzuführen.
(6) Die Unterhaltung des Deiches umfasst insbesondere die Pflege der Grasnarbe, die Freihaltung von Strauchwerk und Bäumen, die Einschränkung schädlicher Beschattung, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. Die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen soll grundsätzlich durch das Beweiden mit Schafen erfolgen. Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung, so entscheidet die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Die obere Wasserbehörde bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung von Teilschutzdeichen.
(7) Der ordnungsgemäße Zustand der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche ist vom Unterhaltungspflichtigen mindestens einmal im Jahr auf einer Deichschau zu prüfen. Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, die jeweiligen Unterhaltungsverbände, die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Forstbehörde, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, hinzuzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in eine Niederschrift entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen. Über das Ergebnis der Deichschau ist der oberen Wasserbehörde schriftlich zu berichten; bei festgestellten Mängeln ist der Bericht mit einem Vorschlag zur Behebung der Mängel zu verbinden.
§ 94a Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für diese Maßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz vorzeitig einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die vorzeitige Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme Besitzer. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(7) § 39 Abs. 1 und 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 224 des Baugesetzbuches und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung gestellt und begründet werden.
§ 94b Enteignung
(1) Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines planfestgestellten oder plangenehmigten Vorhabens notwendig ist. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der vollziehbare festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 94c Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Ausbaupflichtigen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und 2 wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Auf Antrag des Ausbaupflichtigen ordnet die Anhörungsbehörde an, dass die Veränderungssperre nach Absatz 1 nicht eintritt. Diese Anordnung ist zusammen mit der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Ausbaupflichtigen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 94b.
(4) Ausnahmen von der Veränderungssperre können durch die Anhörungsbehörde zugelassen werden, wenn überwiegende Belange nicht entgegenstehen.
§ 95 Duldungspflichten
(1) Soweit es der Ausbau oder die Unterhaltung eines Deiches oder einer Hochwasserschutzanlage nach § 94 Abs. 5a verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zum Ausbau oder zur Unterhaltung Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für den Ausbau oder die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau erforderlich ist, gilt die in Satz 1 geregelte Duldungspflicht entsprechend gegenüber den Unterhaltungspflichtigen, ihren Beauftragten und den zur Deichschau nach § 94 Abs. 7 Satz 2 hinzugezogenen Beteiligten.
(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden
1.
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau, soweit sich ein Gebäude oder ein befriedetes Besitztum auf den Deich oder auf Teile des Deiches erstreckt,
2.
zur Verhütung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
3.
, soweit sie zu Arbeits- und Geschäftsräumen gehören, während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit.
Die Nutzungsberechtigten sind unter Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren.
(3) Entstehen beim Betreten oder vorübergehenden Benutzen der Grundstücke Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung.
§ 96 Benutzung der Deiche
(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der zur Deichunterhaltung Verpflichtete kann mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 97 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist. Mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von in Deichschutzstreifen gelegenen Grundstücken gilt die Benutzung für diesen Teil des Deiches im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung als vereinbart; Gleiches gilt für die Zulassung der beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bestehenden Gebäude und sonstigen Anlagen. Eine Benutzung und Zulassung nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit des Deiches nicht gewährleistet ist; insbesondere das Pflügen des Bodens ist unzulässig.
(3) Die Vereinbarung zur Benutzung ist kündbar. Sie muss gekündigt werden, wenn die Benutzung den Bestand des Deiches gefährdet.
(4) Bei Kündigung der Vereinbarung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der zur Deichunterhaltung Verpflichtete verlangt.
(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Benutzung nach Absatz 2 vereinbart ist.
(7) Ist für eine Anlage eine Benutzung vereinbart worden, so hat deren Inhaber dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.
(8) Wird die Alarmstufe III oder IV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 der Verordnung über den Hochwassermeldedienst vom 18. August 1997 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536) in der jeweils geltenden Fassung, ausgerufen, ist das Betreten und Befahren der Deiche nur Einsatzkräften, die mit der Abwehr der Wassergefahr betraut sind, erlaubt.
§ 97 Schutz der Deiche
(1) Maßnahmen, die die Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen können, sind verboten. Soweit die in der Anlage 3 genannten Deiche betroffen sind, stellt der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, in den übrigen Fällen die Wasserbehörde, die Befolgung des Verbotes nach Satz 1 sicher. In Gebieten mit Schutzstatus nach dem Naturschutzrecht hat die Unterhaltung der Deiche zur Sicherung ihrer Schutzfunktion Vorrang vor naturschutzfachlichen Zielstellungen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Deichausbau. Artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Anlagen der Ver- und Entsorgung, der Be- und Entwässerung sowie Anlagen des Verkehrs dürfen in einer Entfernung bis zu zehn Metern, ausgehend von der jeweiligen wasser- und landseitigen Grenze des Deiches, nicht errichtet oder wesentlich geändert werden; für sonstige Anlagen jeder Art gilt dies in einer Entfernung bis zu 50 Metern und für Anlagen des Bodenabbaus in einer Entfernung bis zu 150 Metern. Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Entfernungen abweichend von Satz 1 festzulegen. Die bis zum 22. April 2005 abweichend verordneten Entfernungen bleiben insoweit bestehen, als diese über die in Satz 1 festgelegten Entfernungen hinausgehen. Für Anlagen, die am 22. April 2005 vorhanden waren, gilt die widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 als erteilt.
(3) Die Wasserbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 2 Ausnahmen genehmigen, wenn Anlagen der Ver- oder Entsorgung, der Be- oder Entwässerung oder des Verkehrs betroffen sind oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. Die Wasserbehörde ist zuständig für eine Zulassung der Benutzung und deren Widerruf entsprechend § 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, sofern die Zulassung nur einheitlich mit der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 ergehen kann; § 96 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Mit dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten ist Einvernehmen herzustellen. Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. § 96 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung in dem in Absatz 2 geregelten Bereich Nutzungsbeschränkungen festzulegen, wenn dies zum Schutz von Deichen notwendig ist. In der Verordnung kann der Bereich der Nutzungsbeschränkungen abweichend von Absatz 2 bemessen werden. Die bis zum 22. April 2005 vorhandenen Nutzungsbeschränkungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch eine Verordnung nach den Sätzen 1 und 2 fort. Für Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche gilt § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.
§ 97a Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu den §§ 67 bis 71 WHG)
(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, wenn der Ausbau
1.
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,
2.
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.
(2) Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ein Flutungspolder ist ein Polder, der bei extremem Hochwasser als Überflutungsfläche genutzt werden kann und dessen Füllung entweder ungesteuert oder gesteuert erfolgt. Die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 94a bis 94c gelten entsprechend. Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf der Grundlage einheitlicher Kriterien, die durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung der berufsständischen Vertreter erarbeitet wurden, im Falle der gesteuerten Füllung zu treffen.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und Absatz 2 Satz 1.
Abschnitt 7 Hochwasserschutz
§ 98 Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne
(1) Zuständig für die Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, für die Zuordnung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(2) Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes sind als Fachpläne vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder der von ihr bestimmten Stelle aufzustellen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, sind zu beteiligen.
(3) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erarbeitet die fachlichen Grundlagen.
(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle ist für den Vollzug des § 79 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.
(5) Zuständig für die nach § 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderliche Koordinierung der Erstellung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 99 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
(zu § 76 WHG)
(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes müssen, die sonstigen Überschwemmungsgebiete können von der Wasserbehörde durch Verordnung festgesetzt werden. Nach früherem Recht festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten fort. Als festgesetzt gelten auch die dem Hochwasserschutz dienenden Gebiete zwischen der Uferlinie und dem Hauptdeich oder dem Hochufer sowie Flutungspolder.
(2) Vor der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist der Verordnungsentwurf bei der Wasserbehörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Der Hinweis auf die Auslegung und darauf, sich zum Entwurf der Verordnung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde äußern zu können, ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Wasserbehörde bekannt zu machen. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung eines Überschwemmungsgebietsregisters anzuordnen und Bestimmungen zum Inhalt, zur Führung, zur zuständigen Stelle und zur Veröffentlichung zu treffen.
(4) § 73 Abs. 2, 3 und 7 gilt entsprechend.
§ 100 Vorläufige Sicherung
(§ 76 Abs. 3 WHG)
(1) Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt worden sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden, dargestellt und öffentlich bekannt gemacht worden sind. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.
(2) Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird.
§ 101 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)
(1) Für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 27 sinngemäß.
(2) Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.
Abschnitt 8 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 102 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(zu den §§ 82, 83 und 85 WHG)
(1) Für jede Flussgebietseinheit, an der das Land Sachsen-Anhalt Anteile hat, erstellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern sowie bei der Flussgebietseinheit Elbe, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden ist auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln; bestehende Regelungen und gemeinsame Einrichtungen können einbezogen werden.
(2) Die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich.
(3) Zuständige Behörde im Vollzug des § 83 Abs. 4 und des § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 103 Wasserbuch
(zu § 87 WHG)
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Einrichtung und Führung der Wasserbücher.
(2) In das Wasserbuch sind über die in § 87 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Angaben hinaus folgende Angaben einzutragen:
1.
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete,
2.
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 104 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.
(4) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat die für das Führen des Wasserbuches zuständige Behörde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift aufzubewahren. Auszüge aus dem Wasserbuch sind bei der unteren Wasserbehörde niederzulegen.
(5) Jedermann kann auf seine Kosten Auskunft über Eintragungen im Wasserbuch und über Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, verlangen sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch fordern. Dies gilt nicht für Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungspflichten
§ 104 Anschluss von Stauanlagen
Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichten, den Anschluss zu dulden. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 19 und 27 dieses Gesetzes entsprechend.
Abschnitt 10 Entgelt für Wasserentnahmen
§ 105 Entgelt für Wasserentnahmen
(1) Das Land kann nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. Dies gilt nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Benutzungen. Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts ganz oder teilweise befreien, wenn er für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang benötigt, dass er durch die Entrichtung des Entgeltes nachhaltig erheblich in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt steht dem Land zu. Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land durch den Vollzug der für das Wasserentnahmeentgelt maßgebenden Rechtsvorschriften entsteht. Das verbleibende Aufkommen ist für wasserwirtschaftliche Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Sicherung und Verbesserung der quantitativen und qualitativen Bereitstellung von Wasser sowie für Zuschussgewährungen nach § 76. Klagen gegen Festsetzungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen
1.
die entgeltpflichtigen Tatbestände (Absatz 1 Satz 1),
2.
die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Absatz 1 Satz 3 und 4),
3.
die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände,
4.
den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren,
5.
die Erfassung der Wasserentnahmen,
6.
die Verwendung von Daten für Zwecke der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts,
7.
das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und
8.
den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht.
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich
§ 106 Verweis auf Bundesrecht
Für Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 107 Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen
Die Entschädigung in Geld kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädigung zugrunde lagen, wesentlich geändert, so kann die Behörde die Höhe der wiederkehrenden Leistungen auf Antrag neu festsetzen, wenn dies notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden.
§ 108 Entschädigungsverfahren
(1) Eine Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, welche die Entschädigung auslöst.
(2) Ergeht eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (Entschädigungsbescheid), so trägt der Entschädigungspflichtige die Verwaltungskosten. § 5 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
Kapitel 5 Gewässeraufsicht
§ 109 Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung sind insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, an die Zuverlässigkeit, an die betriebliche Ausstattung der Stellen und an deren Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung einschließlich der Befristung und des Erlöschens der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und die Auslagenerstattung sowie die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung zu regeln.
§ 110 Kosten
(1) Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. Dies gilt nicht für denjenigen, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschbeträge erhoben werden.
(2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt er die Kosten dieser Maßnahmen. Dazu zählen auch die Kosten für Maßnahmen zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache, des Verursachers und des Ausmaßes der Gefahr.
Kapitel 6 Gewässerkundlicher Landesdienst
§ 111 Gewässerkundlicher Landesdienst
(1) Zur Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Darstellung der qualitativen, hydromorphologischen und quantitativen Gewässerdaten, die für wasserwirtschaftliche Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Landesdienst.
(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
1.
in dem vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in oberirdischen Gewässern physikalische, chemische und biologische und im Grundwasser physikalische und chemische Gewässerdaten zu ermitteln sowie die Messergebnisse auszuwerten, zu beurteilen und zu veröffentlichen,
2.
die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
3.
die Auswirkungen von wasserbaulichen Maßnahmen als Eingriff in den ökologischen Zustand zu untersuchen und zu beurteilen,
4.
die Einstufungen des Zustandes der Gewässer vorzunehmen, die Defizite nach Art und Ausmaß aufzuzeigen und Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele vorzuschlagen,
5.
die Ökosysteme einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Gewässern und den gewässerabhängigen Landökosystemen sowie den ökologischen Zustand der oberirdischen Gewässer integriert zu bewerten sowie
6.
ein Grundwasserkataster über das in unterirdischen Einzugsgebieten vorhandene Grundwasserdargebot nach Menge und Beschaffenheit aufzustellen und fortzuschreiben.
Der gewässerkundliche Landesdienst unterstützt insoweit die oberste Wasserbehörde und die technische Fachbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Wasserbehörden zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen durch die Wasserbehörden zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst
1.
zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten sowie
2.
die zuständigen Behörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.
(4) Die juristischen Personen, die der Aufsicht der öffentlichen Hand unterstehen, haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.
(5) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Beobachtung von gewässerkundlichen Messanlagen geeignete Personen als ehrenamtliche Beobachter bestellen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Bestellungsverfahren, die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlich Tätigen und deren Entschädigung zu regeln.
§ 112 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes
(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Bediensteten und Beauftragten das Recht zu,
1.
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
2.
Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,
2a.
Gewässer zu befahren,
3.
Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,
4.
Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,
5.
Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,
6.
von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.
(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Bediensteten und Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.
(3) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Bediensteten und Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.
(4) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.
§ 113 Messanlagen
(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Änderung und den Betrieb von Messanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind, entsprechend.
Kapitel 7 Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 114 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 23 den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht anzeigt,
2.
entgegen § 29 ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer befährt, auf dem dies nicht als Gemeingebrauch gestattet oder auf dem die Schifffahrt nicht allgemein oder im Einzelfall zugelassen ist,
3.
entgegen § 34 Abs. 1 einen Hafen, eine Umschlagstelle oder eine Fähre ohne Genehmigung betreibt,
4.
entgegen § 38
a)
als Betreiber einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung der Staumarken und Festpunkte nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt,
b)
Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
5.
entgegen § 40 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
6.
als Betreiber einer Stauanlage entgegen § 42 Abs. 2 das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss,
7.
entgegen § 49 Abs. 1 eine Anlage nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,
8.
entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 als Betreiber einer Abwasseranlage die erforderlichen Untersuchungen nicht durchführt oder ihre Ergebnisse nicht aufzeichnet oder entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 die Aufzeichnungen auf Verlangen der amtlichen Stellen nicht vorlegt,
9.
entgegen § 86 als Anzeigepflichtiger das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,
10.
entgegen § 96 Abs. 1 den Deich benutzt, insbesondere Anlagen jeder Art errichtet oder ändert,
10a.
entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11.
entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 die Deichunterhaltung unmöglich macht, wesentlich erschwert oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigt oder entgegen § 97 Abs. 2 dort genannte Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
12.
entgegen § 96 Abs. 8 den Deich betritt oder befährt.
(2) Ist eine Handlung, die ohne eine vorgeschriebene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung vorgenommen wird, nach Absatz 1 Nrn. 3, 4 Buchst. b, Nrn. 5 und 7 ordnungswidrig, so gilt dies auch, wenn von der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung abgewichen oder gegen eine ihr beigefügte Auflage verstoßen wird.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Verordnung des Landes zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 115 Folgeänderungen
(1) [Änderungsanweisungen zum Talsperrenbetriebsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 359, 2004 S. 44)]
(2) [Änderungsanweisungen zum Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580)]
(3) [Änderungsanweisungen zum Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334)]
§ 116 Einschränkung eines Grundrechts
Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
§ 117 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 118 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), außer Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die aufgrund des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), erlassenen Verordnungen können durch Verordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums aufgehoben werden.
Magdeburg, den 16. März 2011.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Dr. Aeikens |
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft
*
Fließgewässer
Lfd. Nr. | Name des Gewässers | Anfangspunkt | Endpunkt | Länge (km) | Bemerkungen |
1 | Aga | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Mündung in die Weiße Elster | 10,4 | |
2 | Aland/Biese | Einmündung der Unteren Milde | Landesgrenze Niedersachsen | 61,8 | einschließlich Hochwasserumfluter Osterburg und Alandumfluter Seehausen |
3 | Aller | Autobahn A 2 | Landesgrenze Niedersachsen | 41,0 | einschließlich Aller-Hochwasserentlaster II |
4 | Allerkanal | Abschlag Aller-Hochwasserentlaster II | Mündung in die Ohre | 21,7 | |
5 | Alte Dumme | Abschlagwehr Tylsen | Landesgrenze Niedersachsen | 8,7 | |
6 | Bach | Landesgrenze Freistaat Sachsen | Mündung in die Luppe | 16,8 | einschließlich Durchstichgraben zur Saale |
7 | Beber | Einmündung der Rie | Mündung in die Ohre | 16,8 | |
8 | Biberbach | Zusammenfluss von Steinbach und Saubach | Mündung in die Unstrut | 7,3 | |
9 | Bode | Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode | Mündung in die Saale | 160,8 | einschließlich Hochwasserumfluter Espenlake, Mühlenbode Egeln, Alte Bode Egeln, Mühlengraben Neugattersleben, ohne Nebenarme Mühlengraben Quedlinburg mit seinen Nebenarmen, Mühlengraben Gröningen, Mühlengraben Hadmersleben, Mühlengraben Nienburg |
10 | Böse Sieben | Zusammenfluss Vietzbach und Dippelsbach | Mündung in den Süßen See | 15,2 | |
11 | Boner Nuthe | unterhalb Brücke Dorfstraße in Bonitz | Mündung in die Hauptnuthe | 7,8 | |
12 | Ecker | Eckersprung | Landesgrenze Niedersachsen | 22,0 | davon 19 km grenzbildend |
13 | Ehle | unterhalb Straßenbrücke Zerbster Straße in der OL Dannigkow oberhalb des Pegels | Mündung in die Umflutehle | 11,2 | einschließlich Nebenarm Alte Ehle Gommern |
14 | Eine | Einmündung des Grabens vom Hainberg | Mündung in die Wipper | 34,8 | |
15 | Elbumflut | Abzweig bei Elbe-km 300,7 | Mündung der Ehle in die Umflutehle | 11,0 | |
16 | Entlaster VI | Friedrichskanal | Ohre | 3,0 | |
17 | Fiener Hauptvorfluter | Verteiler Pferdeloch Fienerode | Mündung in den Elbe-Havel-Kanal | 6,2 | |
18 | Fließgraben | Wachsdorfer Wehr | Mündung in die Elbe | 25,6 | einschließlich Graben zum Schöpfwerk Boos |
19 | Flötgraben | Einmündung des Jeggauer Fleets | Mündung in den Friedrichskanal | 8,4 | |
20 | Floßgraben | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Mündung in den Bach | 41,1 | ohne Gewässerabschnitt im Freistaat Sachsen |
21 | Friedrichskanal | Einmündung des Flötgrabens | Mündung in die Ohre | 14,6 | |
22 | Fuhne | Einmündung der Riede | Mündung in die Saale | 31,2 | |
23 | Geisel | Quelle in Mücheln | Mündung in den Gotthardteich | 21,7 | einschließlich Hochwasserentlaster Beuna und Einlauf der Geisel zum Geiseltalsee vom Viadukt Mücheln |
24 | Gonna | Einmündung des Hohensteintals | Mündung in die Helme | 13,8 | |
25 | Graben Sandau/Wulkau | Siel Polderdeich Trübengraben | Mündung in die Havel | 5,6 | |
26 | Grimmer Nuthe | Einmündung Mührobach | Mündung in die Lindauer Nuthe | 8,2 | |
27 | Große Schnauder | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Landesgrenze Freistaat Thüringen | 12,1 | |
28 | Großer Graben | Zusammenfluss von Deersheimer Aue und Schiffgraben Ost | Mündung in die Bode | 40,7 | davon 14,1 km grenzbildend; einschließlich Mühlgraben Oschersleben und Bodeabschlag |
29 | Grützer Vorfluter | Landesgrenze Brandenburg | Mündung in die Havel | 6,5 | |
30 | Hauptnuthe | Vereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe | Mündung in die Elbe | 17,0 | |
31 | Hauptseegraben | Einmündung des Grabens aus Wilsleben | Mündung in die Selke | 15,5 | einschließlich Abschlagsgraben zum Königsauer See |
32 | Helme | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Landesgrenze Freistaat Thüringen | 69,2 | einschließlich Nebenarme Soolgraben Kelbra, Mühlgraben Roßla, Mühlgraben Bennungen, Mühlgraben Hohlstedt, Kleine Helme, Mühlgraben Oberröblingen und Thüringische Kleine Helme |
33 | Holtemme | Einmündung der Kleinen Holtemme | Mündung in die Bode | 47,4 | einschließlich Hochwasserentlaster Halberstadt und Flutmulde Nienhagen (von Abschlag Holtemme bis Mündung in den Salzgraben) |
34 | Ihle | Einmündung in den Kammerforthgraben | Mündung in den Elbe-Havel-Kanal | 11,8 | einschließlich Hochwasserentlaster Burg |
35 | Ilse | Pegel Ilsenburg | Landesgrenze Niedersachsen | 21,3 | |
36 | Jeetze | unterhalb Straßenbrücke K 1381 oberhalb der Dambecker Mühle | Landesgrenze Niedersachsen | 16,4 | einschließlich Nebenarm Stammjeetze Salzwedel |
37 | Kalte Bode | Bodesprung | Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode | 17,7 | |
38 | Kapengraben | Bundesstraße B 107 | Mündung in die Mulde | 14,1 | |
39 | Klia | Ablaufwehr Gotthardteich | Mündung in die Saale | 2,2 | |
40 | Landgraben | Einmündung des Laufgrabens | Mündung in die Taube | 7,4 | |
41 | Laucha | Quelle oberhalb Schafstädt | Mündung in die Saale | 20,3 | |
42 | Leine | Einmündung Erlbach | Mündung in die Helme | 15,6 | einschließlich Erlbach von Ablauf Speicher Wettelrode bis Einmündung in die Leine |
43 | Liethe | Abschlagwehr Wipper | Mündung in die Bode | 8,8 | |
44 | Lindauer Nuthe | Einmündung der Lietzoer Nuthe | Vereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe (Beginn der Hauptnuthe) | 9,1 | |
45 | Luppe | Landesgrenze Freistaat Sachsen | Mündung in die Saale | 24,6 | einschließlich Mühlgraben Horburg-Maßlau, Mühlgraben Zöschen und Mühlgraben Wallendorf |
46 | Milde | unterhalb der Straßenbrücke Salzwedeler Torstraße (L 27) in Gardelegen | Einmündung der Unteren Milde | 34,3 | einschließlich Nebenarm Hochwasserumfluter Königsgraben |
47 | Mittelgraben | Zusammenfluss Hornburger Graben und Stollengraben | Pumpwerk Wansleben | 6,7 | |
48 | Mulde | Landesgrenze Freistaat Sachsen | Mündung in die Elbe | 54,4 | einschließlich Nebenarme Jonitzer Mulde und Libehnaer Mulde |
49 | Neue Dosse | Landesgrenze Brandenburg | Mündung in die Havel | 2,6 | |
50 | Neue Jäglitz | Straße Voigtsbrügge-Kümmernitz | Mündung in die Havel | 8,2 | |
51 | Neugraben | Landesgrenze Brandenburg | Mündung in die Schwarze Elster | 22,4 | |
52 | Neuwerbener Durchstich | Abzweig bei Elbe-km 428 | Wehr Neuwerben | 0,6 | |
53 | Ohre | Verteilerwehr bei Buchhorst | Mündung in die Elbe | 75,6 | einschließlich Ohre-Hochwasserentlaster |
54 | Oker | Landesgrenze Niedersachsen | Landesgrenze Niedersachsen | 2,4 | |
55 | Olbe | Straße Mammendorf-Schackensleben | Mündung in die Beber | 12,6 | |
56 | Pierengraben | Siel Polderdeich Trübengraben | Mündung in den Graben Sandau-Wulkau | 5,7 | einschließlich Graben zum Schöpfwerk Havelberg |
57 | Polstrine | unterhalb Straßenbrücke B 1 bei Gerwisch | Mündung in die Umflutehle | 2,3 | |
58 | Querne | Einmündung des Leimbacher Grabens | Zusammenfluss mit dem Weidenbach | 5,8 | |
59 | Reide | Straße Braschwitz-Zöberitz | Mündung in die Weiße Elster | 14,4 | |
60 | Rippach | Quelle | Mündung in die Saale | 28,1 | |
61 | Rohne | Einmündung des Sandgrabens | Landesgrenze Freistaat Thüringen | 17,6 | |
62 | Rollsdorfer Mühlgraben | Ablauf des Süßen Sees, Nordschleuse | Mündung in den Bindersee | 2,5 | |
63 | Rossel | Einmündung Lehmitzbach | Mündung in die Elbe | 23,0 | einschließlich Hochwasserentlaster in Roßlau und Meinsdorf |
64 | Rütschgraben | Brockholzschleuse | Mündung in den Trübengraben | 2,6 | |
65 | Saale | Einmündung der Ilm | Bad Dürrenberg (km 124,16) | 72,3 | einschließlich Nebenarme Kleine Saale Naumburg und Alte Saale Merseburg, ohne Altarm Lobitzsch, Altarm Beyers Loch, Altarm Pferdeschwemme, Altarm Fährhaus Leißling, Altarm Sportplatz Leißling, Altarm Weißenfels (Hufeisen), Altarm Tepnitz |
66 | Salza | Straße von Wansleben zur Straße Seeburg-Langenbogen | Mündung in die Saale | 10,9 | |
67 | Salzwedler Dumme | Abschlagwehr Tylsen | Mündung in die Stammjeetze Salzwedel | 9,6 | |
68 | Schölecke | Ablauf des Schäferteiches Hörsingen | Mündung in die Aller | 8,5 | |
69 | Schrote | Ablauf des Rückhaltebeckens Schrote | Mündung in die Ohre | 13,2 | |
70 | Schwarze Elster | Landesgrenze Brandenburg | Mündung in die Elbe | 29,0 | |
71 | Schweinitzer Fließ | Landesgrenze Brandenburg | Mündung in die Schwarze Elster | 12,8 | |
72 | Seege/Schaugraben | Siel linker Flutmuldendeich | Landesgrenze Niedersachsen | 5,0 | |
73 | Selke | Ablauf des Mühlenteiches Güntersberge | Mündung in die Bode | 64,4 | |
74 | Spetze | Ablauf des Schloßteiches Flechtingen | Mündung in die Aller | 15,5 | |
75 | Spittelwasser | Dessauer Straße in Jeßnitz | Mündung in die Mulde | 7,0 | |
76 | Südlicher Ringkanal | Einleitungsstelle Firma ROMONTA | Mündung in die Salza | 5,0 | |
77 | Taube | 700 m unterhalb der Einmündung des Libbesdorfer Landgrabens | Mündung in die Saale | 29,3 | einschließlich Graben zum Schöpfwerk Aken |
78 | Thyra | Zusammenfluss von Lude und Große Wilde (im Oberlauf Schmaler Lude) | Mündung in die Helme | 18,4 | einschließlich Flutmulde Bösenrode und Flutmulde Uftrungen |
79 | Trübengraben | Ablauf des Klietzer Sees | Mündung in die Stromhavel | 21,0 | |
80 | Tuchheim-Parchener Bach | Einmündung des Ringelsdorfer Bachs | Mündung in den Elbe-Havel-Kanal | 23,6 | |
81 | Uchte | Straße Tornau - Döbbelin | Einmündung in die Biese | 34,8 | |
82 | Umflutehle | Einmündung der Ehle | Mündung in die Elbe | 18,0 | |
83 | Unstrut | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Mündung in die Saale | 46,3 | einschließlich Nebenarm Mühlgraben Tröbsdorf, ohne Nebenarme Mühlengraben Wendelstein und Mühlengraben Laucha |
84 | Unstrut-Flutkanal | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Mündung in die Unstrut | 3,0 | |
85 | Verbindungsgraben | Ablauf des Süßen Sees, Südschleuse | Pumpwerk Wansleben | 2,1 | |
86 | Vereinigter Tanger | Einmündung des Mahlwinkler Tanger | Hafenschleuse Tangermünde | 10,3 | |
87 | Wanneweh | Einmündung des Brückengrabens | Mündung in die Ohre | 5,3 | |
88 | Warme Bode | Einmündung der Bremke | Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode | 15,0 | davon 4 km grenzbildend |
89 | Warnauer Vorfluter | Einlasswehr bei Molkenberg | Mündung in die Havel | 10,3 | einschließlich Druckwassergraben Warnau |
90 | Weida | Zusammenfluss von Querne und Weidenbach | Mündung in den Mittelgraben | 16,8 | einschließlich Umfluter Schraplau |
91 | Weiße Elster | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Mündung in die Saale | 56,9 | einschließlich Mittelgraben der Auslauftrompete des Umfluters Döllnitz sowie Mahlbusen der Schöpfwerke Predel, Profen, Oberthau, Raßnitz und Lochau; ohne Nebenarm Profen, Markgraben, Steinlache/Gerwische des Umfluters Döllnitz sowie Gräben zu den Schöpfwerken |
92 | Wethau | Landesgrenze Freistaat Thüringen | Mündung in die Saale | 24,2 | |
93 | Wilder Graben | Bundesstraße B 180 oberhalb Volkstedt | Mündung in die Böse Sieben | 10,7 | einschließlich Umfluter Wilder Graben |
94 | Wilhelmskanal | Entlaster VI | Mündung in die Ohre | 10,4 | |
95 | Wipper | Ablauf der Talsperre Wippra | Mündung in die Saale | 74,7 | einschließlich Mühlgraben Zörnitzer Mühle und Flutmulde Osmarsleben |
96 | Zahna | Straße Zahna-Rahnsdorf | Mündung in die Elbe | 16,1 | einschließlich Hochwasserumfluter Greybach |
97 | Zillierbach | Zufluss Wormsgraben | Mündung in die Holtemme | 16,3 | einschließlich Wormsgraben (ab Abschlagwehr Wormke bis Einmündung in den Zillierbach) |
Stehende Gewässer
Lfd. Nr. | Name des Gewässers | Lage | Fläche (ha) | Bemerkungen (Fließgewässer) |
1 | Arendsee | 510,0 | ||
2 | Bergrat-Müller-Teich | Friedrichsbrunn | 1,3 | Friedenstalbach |
3 | Bindersee | östlich von Seeburg | 25,0 | Verbindungsgraben |
4 | Birnbaumteich | Neudorf | 4,5 | Bach vom Birnbaumteich |
5 | Bremer Teich | Gernrode | 3,7 | Bach vom Bremer Teich |
6 | Erichsburger Teich | Harzgerode | 1,1 | Friedenstalbach |
7 | Frankenteich | Straßberg | 11,0 | Rödelbach |
8 | Fürstenteich | Silberhütte | 2,5 | Teufelsbach |
9 | Gondelteich | Friedrichsbrunn | 4,2 | Uhlenbach |
10 | Gotthardteich | Merseburg | 6,8 | Geisel |
11 | Großer Siebersteinteich | Ballenstedt | 4,2 | Siebersteinbach |
12 | Hochwasserschutzbecken | Königshütte | 58,9 | Kalte Bode |
Kalte Bode | ||||
13 | Kernersee | östlich von Seeburg | 17,0 | Verbindungsgraben |
14 | Kiliansteich | Straßberg | 17,3 | Büschengraben, Rödelbach |
15 | Kleiner Siebersteinteich | Ballenstedt | 1,8 | Siebersteinbach |
16 | Kunstteich | Ballenstedt | 3,0 | Garnwinde, Sauerbach |
17 | Kunstteich | Neudorf | 4,2 | |
18 | Muldestausee | Friedersdorf, Mühlbeck, Pouch | 605,0 | Mulde |
19 | Mühlenteich | Güntersberge | 7,1 | Selke |
20 | Neuer Teich | Gernrode | 2,4 | Hagentalsbach |
21 | Rappbodetalsperre | Hasselfelde | 390,0 | Rappbode, Hassel |
22 | Rückhaltebecken | südwestlich von Mücheln | 6,3 | Geisel |
Gleinaer Grund | ||||
23 | Rückhaltebecken Schrote | westlich von Magdeburg | 10,0 | Schrote |
24 | Rückhaltebecken Stöbnitz | nordöstlich von Öchlitz | 21,5 | Stöbnitz |
25 | Speicher Kötzschau | nördlich Bad Dürrenberg | 24,8 | Bach |
26 | Speicher Schmon | westlich von Schmon | 2,2 | Schmoner Bach |
27 | Speicher Wettelrode | westlich von Wettelrode | 4,0 | Erlbach |
28 | Süßer See | Seeburg | 247,0 | Böse Sieben |
29 | Talsperre Kelbra | Kelbra | 1430,0 | Helme |
30 | Talsperre Wendefurth | Wendefurth | 78,0 | Bode |
31 | Talsperre Wippra | Wippra | 38,5 | Wipper |
32 | Teufelsteich | Harzgerode | 19,9 | Teufelsbach |
33 | Überleitungssperre | Königshütte | 29,0 | Bode |
34 | Vorsperre Hassel | Hasselfelde | 25,0 | Hassel |
35 | Vorsperre Rappbode | Trautenstein | 24,3 | Rappbode |
36 | Zillierbachtalsperre | Wernigerode | 23,0 | Zillierbach |
Fußnoten
*)
Soweit die Fließgewässer stehende Gewässer durchfließen, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, gehören nur die Durchflussrinnen zu den Fließgewässern.
Anlage 2
(zu § 54 Abs. 1 Satz 1)
Verzeichnis der Unterhaltungsverbände
Nr. des Unterhaltungsverbandes | Name des Verbandes | Verbandsgebiet: Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer | Bemerkungen |
1 | Jeetze | Jeetze | einschließlich der in die Ise (Teileinzugsgebiet der Aller) und Aue (Teileinzugsgebiet der Ilmenau) entwässernden Flächen |
2 | Seege/Aland | Seege, Biese/Aland ab Einmündung der Uchte und Elbe linksseitig von unterhalb Arneburg (Elb-km 404) bis zur Landesgrenze Niedersachsen | |
3 | Milde/Biese | Milde/Biese | |
4 | Uchte | Uchte, Elbe linksseitig von Mündung Tanger bis unterhalb Arneburg (Elb-km 404) | |
5 | Obere Ohre | Ohre bis Straßenbrücke L 25 in Calvörde, ausschließlich Graben Ca 21 | einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen |
6 | Aller | Aller | |
7 | Untere Ohre | Ohre ab Straßenbrücke L 25 in Calvörde, einschließlich Graben Ca 21 und Elbe linksseitig von Magdeburg (Elb-km 326) bis Mündung Ohre | einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen |
8 | Tanger | Tanger, Elbe linksseitig von Mündung Ohre bis Mündung Tanger | |
9 | Großer Graben | Großer Graben/Lehnertgraben | einschließlich der in die Schunter entwässernden Flächen |
10 | Ilse/Holtemme | Ilse, Holtemme, Goldbach, Bode beidseitig bis zur Staumauer der Talsperre Wendefurth und Bode linksseitig von Selke bis Holtemme | einschließlich der in die Oker, Ecker und Zorge entwässernden Flächen |
11 | Untere Bode | Bode rechtsseitig ab Einmündung der Selke bis Holtemme und Bode beidseitig von Holtemme bis Mündung in die Saale, Saale linksseitig von km 31 bis Wedlitz (Saale-km 25) | |
12 | Elbaue | Elbe linksseitig von der Saalemündung bis Magdeburg (Elb-km 326) und Saale linksseitig ab Wedlitz (Saale-km 25) | |
13 | Trübengraben | Trübengraben, Havel, Elbe rechtsseitig von Elb-km 381 bis zur alten Havelmündung (Elb-km 431) | |
14 | Stremme/Fiener Bruch | Hauptstremme, Elbe-Havel-Kanal ab Einmündung der Ihle bis zur Landesgrenze Brandenburg und Elbe rechtsseitig von Schartau (Elb-km 349) bis Elb-km 381 | einschließlich der in die Havel entwässernden Flächen |
15 | Ehle/Ihle | Ehle, Elbumflut, Umflutehle, Ihle, Elbe-Havel-Kanal ab Elbe bis Einmündung der Ihle und Elbe rechtsseitig von Dornburg (Elb-km 300) bis Schartau (Elb-km 349) | |
16 | Nuthe/Rossel | Nuthe/Rossel, Elbe rechtsseitig von Piesteritz (Elb-km 220) bis Dornburg (Elb-km 300) | |
17 | Taube/Landgraben | Taube, Landgraben, Elbe linksseitig von Mündung Mulde bis zur Saalemündung und Saale rechtsseitig ab Dröbel (Saale-km 33) | |
18 | Selke/Obere Bode | Selke, Bode beidseitig von der Staumauer der Talsperre Wendefurth bis zur Einmündung der Selke | |
19 | Wipper/Weida | Wipper, Eine, Böse Sieben und Weida | |
20 | Helme | Helme und Kleine Helme | |
21 | Untere Unstrut | Unstrut | einschließlich der in die Ilm entwässernden Flächen |
22 | Untere Saale | Saale von der Einmündung der Weißen Elster (Saale-km 102,55) bis unterhalb Rothenburg (Saale-km 58,45) und Reide | |
23 | Westliche Fuhne, Ziethe | Westliche Fuhne, Ziethe, Saale von unterhalb Rothenburg (Saale-km 58,45) bis Dröbel (Saale-km 33) beidseitig, von Dröbel bis Saale-km 31 linksseitig | |
24 | Mulde | Mulde, Elbe linksseitig von Vockerode (Elb-km 245) bis Mündung Mulde | |
25 | Fläming/Elbaue | Zahna, Fließgraben, Elbe rechtsseitig von Elb-km 207 bis Piesteritz (Elb-km 220) sowie Elbe linksseitig von Priesitz (Elb-km 179,5) bis Vockerode (Elb-km 245) | |
26 | Schwarze Elster | Schwarze Elster, Elbe beidseitig von der Landesgrenze Freistaat Sachsen (Elb-km 168,4) bis Priesitz (Elb-km 179,5) sowie Elbe rechtsseitig von Priesitz bis Elb-km 207 | |
27 | Mittlere Saale/Weiße Elster | Saale von der Landesgrenze Freistaat Thüringen bis zur Einmündung der Weißen Elster (Saale-km 102,55) und Weiße Elster ab Landesgrenze Freistaat Sachsen | |
28 | Weiße Elster | Weiße Elster von der Landesgrenze Freistaat Thüringen bis zur Landesgrenze Freistaat Sachsen und Große Schnauder |
Anlage 3
(zu § 94 Abs. 3 Satz 1)
Verzeichnis der Deiche
Lfd. Nr. | Gewässer | Bezeichnung | von | bis | Länge(km) |
1 | Aland | Alanddeiche links und rechts (einschließlich Polderdeiche) | Seehausen | Wischedeich | 65,87 |
2 | Biese | Biesedeiche links und rechts | Osterburg, Merseburger Straße | Einmündung Tauber Aland | 16,07 |
3 | Bode einschließlich Espenlake | Bodedeiche links und rechts, Espenlakedeiche links und rechts | Neinstedt | Saale | 69,50 |
4 | Böse Sieben | Verwallung links und rechts | Eisleben | Süßer See | 6,55 |
5 | Elbe | Elbedeiche links und rechts (Winter-, Sommer-, Schloss- und Polderdeiche, Leitdämme) | Landesgrenze | Landesgrenze | 516,59 |
6 | Elbumflut/Ehle | Elbumflutdeiche links und rechts sowie Ehle-Rückstaudeiche links und rechts | Pretziener Wehr | Ortslage Gerwisch | 37,08 |
7 | Großer Graben | Deiche am Großen Graben links und rechts | Oberhalb Einmündung Deersheimer Aue | Oschersleben | 46,75 |
8 | Havel | Haveldeiche links und rechts (Winter-, Sommer- und Polderdeiche) | Molkenberg | Havelberg | 94,60 |
9 | Helme | Helmedeiche links und rechts | Talsperre Kelbra | Landesgrenze | 53,77 |
10 | Hollebener Mühlgraben | Beuchlitzer Sommerdeich links | Holleben | Wörmlitz | 5,67 |
11 | Holtemme | Holtemmedeiche links und rechts | Mahndorf | Nienhagen | 23,10 |
12 | Ilse | Ilsedeiche links und rechts | Berßel | Hoppenstedt | 8,61 |
13 | Liethe | Liethedeiche links und rechts | Amesdorf | Bode | 16,79 |
14 | Mulde | Muldedeiche links und rechts | Landesgrenze | Elbe | 83,19 |
15 | Ohre | Ohredeiche links und rechts | Wolmirstedt | Elbe | 30,74 |
16 | Oker | Okerdeiche rechts | Landesgrenze | Wülperode | 0,67 |
17 | Saale | Saaledeiche links und rechts (Winter- und Sommerdeiche) | Landesgrenze | Elbe | 100,82 |
18 | Schwarze Elster | Deiche links und rechts | Landesgrenze | Elbe | 51,03 |
19 | Seege | Seegedeich rechts | bei Deutsch | Landesgrenze | 7,82 |
20 | Selke | Selkedeich rechts | Mühlgraben Gatersleben | Gatersleben, Mühlenweg | 0,35 |
21 | Südlicher Ringkanal | Deiche links | Nullschleuse Röblingen | Salza | 6,13 |
22 | Uchte | Uchtedeiche links und rechts | Walsleben bei 380 KV Leitung | südöstlich Osterburg | 2,68 |
23 | Unstrut | Unstrutdeiche links und rechts | Landesgrenze | Memleben | 7,30 |
24 | Unstrut-Flutkanal | Flutkanaldeiche links und rechts | Landesgrenze | Unstrut | 5,69 |
25 | Weida | Weidadeiche links und rechts | Röblingen | Brücke Schmiergraben (Weida) | 1,26 |
26 | Weiße Elster | Deiche links und rechts | Landesgrenze | Landesgrenze | 24,90 |
27 | Weiße Elster-Flutrinne | Nord- und Süddeich | Autobahn A 9 | Flutbrücke Collenbey | 29,31 |
28 | Wilder Graben | Deiche links und rechts | Mündung in Freßbach | Eisleben Gerbstedter Straße | 4,92 |
29 | Wipper | Wipperdeiche links und rechts | Leimbach | Saale | 20,65 |
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