Prüfungsverordnung für Lehrgänge im Bereich der Tierzucht (TierzPVO) Vom 30. September 1995
Prüfungsverordnung für Lehrgänge im Bereich der Tierzucht (TierzPVO) Vom 30. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Prüfungsverordnung für Lehrgänge im Bereich der Tierzucht (TierzPVO) vom 30. September 1995 | 14.10.1995 |
Eingangsformel | 14.10.1995 |
§ 1 - Prüfungsbehörde | 14.10.1995 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 14.07.2020 |
§ 3 - Prüfungsausschuß | 14.10.1995 |
§ 4 - Befangenheit | 14.10.1995 |
§ 5 - Verschwiegenheit | 14.10.1995 |
§ 6 - Ausschluß der Öffentlichkeit | 14.10.1995 |
§ 7 - Durchführung der Prüfung | 14.10.1995 |
§ 8 - Ausweispflicht und Belehrung | 14.10.1995 |
§ 9 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße | 14.10.1995 |
§ 10 - Rücktritt, Nichtteilnahme | 14.07.2020 |
§ 11 - Bewertung | 14.10.1995 |
§ 12 - Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses | 14.07.2020 |
§ 13 - Wiederholung der Prüfung | 14.10.1995 |
§ 14 - Prüfungsunterlagen | 14.10.1995 |
§ 15 - Reisekosten | 14.10.1995 |
§ 16 - Übergangsvorschrift | 14.10.1995 |
§ 17 - Inkrafttreten | 14.10.1995 |
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 26. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 298) wird verordnet:
§ 1 Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist die Lehr- und Versuchsanstalt für Tierproduktion und Technik, Iden (LVA Iden).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und für Lehrgänge über Embryotransfer entscheidet die Prüfungsbehörde. Finden Teile der Prüfung während des Lehrganges statt, erfolgt die Zulassung für den jeweiligen Prüfungsteil.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung oder des Prüfungsteils schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu erfolgen. Zeugnisse über abgelegte Prüfungen und Bestätigungen über praktische Erfahrungen sind mit der Prüfungsanmeldung der Prüfungsbehörde vorzulegen.
(3) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang, der von einer nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt wurde, voraus. Der Lehrgang muß hinsichtlich Lehrinhalten, Lehrumfang und Lehrkräften, nach Maßgabe einer vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassenden Richtlinie, von der Prüfungsbehörde anerkannt worden sein.
(4) Für die abschließende Zulassung ist die regelmäßige Lehrgangsteilnahme durch Vorlage einer Bestätigung der Ausbildungsstätte nachzuweisen.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Die Abschlußprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der von der Prüfungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt wird. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.
(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus:
1.
einer Person des höheren Dienstes der Prüfungsbehörde mit Lehrbefähigung für das Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen als vorsitzendem Mitglied,
2.
einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit Berufserfahrung als Vertrags- oder Stationstierarzt einer Besamungsstation für die jeweilige Tierart,
3.
einem beamteten Tierarzt oder einer beamteten Tierärztin des Landes Sachsen-Anhalt,
4.
einer Person, die Mitarbeiter der Tierzuchtverwaltung des höheren Dienstes ist.
Personen, die als Fachdozenten tätig sind, insbesondere mit Spezialkenntnissen, können beratend hinzugezogen werden.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 4 Befangenheit
(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die befangen sind oder sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Prüfungsbehörde mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die Prüfungsbehörde, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten - auch nach dem Ausscheiden - Verschwiegenheit zu wahren.
§ 6 Ausschluß der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Personen, die die oberste Landesbehörde vertreten, können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, als Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hinzugezogene anwesend sein.
§ 7 Durchführung der Prüfung
(1) Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen erfüllt, die an einen Besamungsbeauftragten, einen Eigenbestandsbesamer oder Beauftragten für den Embryotransfer gestellt werden (§§ 4, 6 und 9 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz).
(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil wird in einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt geprüft. Die Prüfung ist so zu gestalten, daß die erbrachten Prüfungsleistungen den Sachgebieten der Lehrinhalte zuzuordnen sind. Die Prüfungsaufgaben im theoretischen Teil werden vom Prüfungsausschuß gestellt.
(3) Im praktischen Prüfungsteil werden aus den Sachgebieten 2 und 3 für Prüfungen für Besamungsbeauftragte und Eigenbestandsbesamer (§§ 4 und 6 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) und aus den Sachgebieten 2, 3 und 4 für Prüfungen für Beauftragte für den Embryotransfer (§ 9 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) die Themenbereiche
1.
Beurteilung weiblicher Nutztiere auf ihre Eignung (Brunst) zur künstlichen Besamung oder zum Embryotransfer,
2.
Behandlung des Samens, Vorbereitung und Durchführung der Insemination oder Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen
geprüft. Dieser Prüfungsteil wird am Ende des Praktikums während des Lehrgangs geprüft. Vom Prüfungsausschuß muß mindestens der Vorsitzende, ein Tierarzt und ein weiteres Mitglied an der Prüfung teilnehmen.
(4) Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist je eine Aufsichtsarbeit aus folgenden Sachgebieten zu fertigen:
1.
bei Lehrgängen für Besamungsbeauftragte
a)
Rechtsvorschriften der Sachgebiete 1 und 4,
b)
Sachgebiet 2,
c)
Sachgebiet 1 ohne Rechtsvorschriften,
2.
bei Kurzlehrgängen für Eigenbestandsbesamer
a)
Sachgebiet 1,
b)
Sachgebiet 2,
3.
bei Lehrgängen für Embryotransfer
a)
Rechtsvorschriften des Sachgebietes 1,
b)
Sachgebiet 2.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten dauern für Besamungsbeauftragte 60 Minuten je Sachgebiet, für Eigenbestandsbesamer und Beauftragte für den Embryotransfer 30 Minuten je Sachgebiet.
(5) Im mündlichen Prüfungsabschnitt sind alle fünf Sachgebiete zu prüfen. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten für Besamungsbeauftragte und 10 Minuten für Eigenbestandsbesamer und Beauftragte für den Embryotransfer.
(6) Die Prüfungsbehörde regelt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, insbesondere die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung. Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 8 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 9 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 10 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung bis vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgaben durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuß zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, insbesondere im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, und die Anmeldung zur nächsten Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Rücktritt von der Prüfung erfolgt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.
§ 11 Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut | (1) = | den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (Gesamtnote: von 1,00 bis 1,49) |
gut | (2) = | den Anforderungen voll entsprechende Leistung (Gesamtnote: 1,50 bis 2,49) |
befriedigend | (3) = | den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung (Gesamtnote: 2,50 bis 3,49) |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht (Gesamtnote: 3,50 bis 4,49) |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind (Gesamtnote: 4,50 bis 5,49) |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind (Gesamtnote: 5,50 bis 6,00) |
(2) Zwischennoten sind bei den Einzelnoten der Prüfungsteile und -abschnitte möglich. Im Zeugnis sind für die Sachgebiete und die Endnote die Noten entsprechend der in Absatz 1 angegebenen Rundungen zur Gesamtnote als ganze Note anzugeben.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet jede Prüfungsleistung zunächst getrennt, der Prüfungsausschuß legt eine gemeinsame Note fest. Hierüber ist eine von sämtlichen Mitgliedern zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 12 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Für jedes Sachgebiet ist eine Note festzulegen. Die Noten der Prüfungsteile und Prüfungsabschnitte werden bei der Zusammenfassung gleich gewichtet.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt nach §§ 11 und 12 Abs. 1 die Ergebnisse der Prüfungsleistungen der Sachgebiete sowie die Endnote der Prüfung fest. Bei Besamungsbeauftragten und Beauftragten für den Embryotransfer ist zusätzlich eine gesonderte Note für den praktischen Prüfungsteil, den schriftlichen theoretischen und den mündlichen theoretischen Teil festzustellen.
(3) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn entweder im praktischen Teil oder im theoretischen Teil eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt wurde. Die Prüfung ist außerdem insgesamt nicht bestanden, wenn
1.
innerhalb des praktischen Teils ein Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete mit der Note "ungenügend", oder
2.
innerhalb des theoretischen Teils im schriftlichen Abschnitt ein Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete mit der Note "ungenügend" oder der Durchschnitt aller Sachgebiete schlechter als 4,0 ist, oder
3.
innerhalb des theoretischen Teils im mündlichen Abschnitt zwei oder mehr Sachgebiete mit der Note "ungenügend" oder drei oder mehr Sachgebiete mit einer schlechteren Note als "ausreichend"
bewertet worden sind.
(4) Hat der Prüfling die Abschlußprüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 oder § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erhält er hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der die Gründe des Nichtbestehens enthält und auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinweist.
§ 13 Wiederholung der Prüfung
Eine in vollem Umfang nicht bestandene Abschlußprüfung kann erst wiederholt werden, wenn der Prüfling erneut an einem Lehrgang teilgenommen hat.
§ 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung innerhalb der Rechtsmittelfrist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Reisekosten
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Die Prüfungsbehörde erstattet den Mitgliedern und Hinzugezogenen des Prüfungsausschusses Reisekosten nach der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 29. November 1991 (BGBl. I S. 2154).
§ 16 Übergangsvorschrift
Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgenommen wurden, werden den Prüfungen nach dieser Verordnung gleichgestellt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Magdeburg, den 30. September 1995.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Rehhahn
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