Verordnung zur Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung Vom 3. November 2020
Verordnung zur Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung Vom 3. November 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung vom 3. November 2020 | 10.11.2020 |
Eingangsformel | 10.11.2020 |
§ 1 - Durchführung | 10.11.2020 |
§ 2 - Zuständigkeiten | 10.11.2020 |
§ 3 - Erhebungsstellen | 10.11.2020 |
§ 4 - Erhebungsbeauftragte | 10.11.2020 |
§ 5 - Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen; Statistikgeheimnis | 10.11.2020 |
§ 6 - Sicherung der Erhebungsunterlagen | 10.11.2020 |
§ 7 - Verwendung erhobener Angaben | 10.11.2020 |
§ 8 - Kosten | 10.11.2020 |
§ 9 - Inkrafttreten | 10.11.2020 |
Aufgrund des § 95 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1688), wird verordnet:
§ 1 Durchführung
(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes jährlich durchzuführen.
(2) Zur Planung und Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung in Sachsen-Anhalt wird eine Landesarbeitsgemeinschaft gebildet. Die Landesarbeitsgemeinschaft besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des für Agrarangelegenheiten zuständigen Ministeriums, des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt und der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau. Die Landesarbeitsgemeinschaft stimmt sich bei Bedarf zur Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung ab.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt ist für die Organisation der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung zuständig. Es erlässt für die Durchführung von Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften, schult die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 bestellten ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten zur Entnahme und Weiterleitung der Proben und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch. Ihm obliegt die Übermittlung der Ergebnisse der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung an das Statistische Bundesamt.
(2) Die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sind für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung zuständig. Sie sind die für die Übermittlung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 des Agrarstatistikgesetzes zuständigen Stellen des Landes.
(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ist für die Durchführung der Untersuchungen der eingesandten Getreideproben verantwortlich. Die Untersuchung erstreckt sich im grundsätzlich anzuwendenden zweistufigen Verfahren (Volldruschverfahren) auf die Bestimmung der Feuchtigkeitsgehalte, des Auswuchses und des Schwarzbesatzes einschließlich Mutterkornuntersuchung der Volldrusche. Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau übermittelt die Ergebnisse zur Berechnung der Ernteerträge an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt tagaktuell. Im Fall der Anwendung des dreistufigen Verfahrens ist die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau des Weiteren für die Unterhaltung der Dreschmaschine, das Dreschen und Wiegen und die Bestimmung der Feuchtigkeitsgehalte der Probeschnitte zuständig.
§ 3 Erhebungsstellen
(1) In jedem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wird eine Erhebungsstelle eingerichtet.
(2) Die Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung.
Sie haben insbesondere
1.
die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu benennen,
2.
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
3.
unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
4.
die Erhebungsunterlagen laufend dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zuzuleiten.
(3) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben gibt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt den Erhebungsstellen sachliche Hinweise.
Diese erstrecken sich insbesondere auf
1.
den Einsatz der Erhebungsbeauftragten,
2.
die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
3.
den Berichtsweg,
4.
die Berichtstermine und
die Behandlung der Erhebungsunterlagen.
§ 4 Erhebungsbeauftragte
(1) In jeder Erhebungsstelle werden durch die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten bis zu zwei sachkundige und geeignete Erhebungsbeauftragte benannt, die durch die Landesarbeitsgemeinschaft beauftragt werden. Diese sind für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlungen in ihrem Amtsbereich nach den Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft verantwortlich.
(2) Zur Entnahme der Proben werden vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zusätzlich ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte bestellt. Die ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten arbeiten mit den Erhebungsbeauftragten in den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten bei der Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung zusammen.
§ 5 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen; Statistikgeheimnis
(1) Die Erhebungsstellen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648, 1652), und gemäß § 14 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 42), schriftlich zu verpflichten.
§ 6 Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Die für die Erhebungsstelle erkennbar bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsvordrucke mit Einzelangaben so zu verarbeiten, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden.
(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung, Verarbeitung oder Berichtigung der Erhebungsbögen erforderlich ist.
(5) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss des jeweiligen Jahres der Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung, spätestens nach sieben Jahren, zu vernichten.
§ 7 Verwendung erhobener Angaben
Im Rahmen der Erhebungen gewonnene Daten dürfen von den am Verfahren beteiligten Stellen ausschließlich in dem erforderlichen Umfang zum Zweck der Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung nach § 47 des Agrarstatistikgesetzes verwendet werden.
§ 8 Kosten
Die Kosten für die Organisation und Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung werden von den jeweils für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen des Landes getragen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 3. November 2020.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Prof. Dr. Dalbert |
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