FachbeiratsVO GBG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Einrichtung eines Fachbeirats nach dem Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt (Fachbeiratsverordnung Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - FachbeiratsVO GBG LSA) Vom 21. Dezember 2020

Verordnung über die Einrichtung eines Fachbeirats nach dem Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt (Fachbeiratsverordnung Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - FachbeiratsVO GBG LSA) Vom 21. Dezember 2020
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung eines Fachbeirats nach dem Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt (Fachbeiratsverordnung Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - FachbeiratsVO GBG LSA) vom 21. Dezember 202024.12.2020
Eingangsformel24.12.2020
§ 1 - Aufgaben des Fachbeirates24.12.2020
§ 2 - Zusammensetzung der kommunalen Vertreter des Fachbeirats24.12.2020
§ 3 - Zusammensetzung der sonstigen Vertreter des Fachbeirats24.12.2020
§ 4 - Stimmenverteilung und Sitzungen24.12.2020
§ 5 - Mitgliedschaft und Amtszeit24.12.2020
§ 6 - Entsendung und Berufung der Mitglieder24.12.2020
§ 7 - Sprecher des Fachbeirates24.12.2020
§ 10 - Geschäftsordnung24.12.2020
§ 11 - Sprachliche Gleichstellung24.12.2020
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.12.2020
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben des Fachbeirates

Die Aufgaben des Fachbeirates richten sich nach § 8 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Zusammensetzung der kommunalen Vertreter des Fachbeirats

(1) Der Fachbeirat setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der betroffenen Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise zusammen.
(2) Die Gemeinden
1.
Stadt Arendsee (Altmark),
2.
Hansestadt Salzwedel,
3.
Stadt Klötze,
4.
Stadt Oebisfelde-Weferlingen,
5.
Gemeinde Huy,
6.
Stadt Osterwieck,
7.
Gemeinde Nordharz,
8.
Stadt Ilsenburg (Harz),
9.
Stadt Wernigerode und
10.
Stadt Oberharz am Brocken
entsenden einen gemeinsamen Vertreter in den Fachbeirat.
(3) Die Verbandsgemeinden
1.
Verbandsgemeinde Obere Aller,
2.
Verbandsgemeinde Flechtingen,
3.
Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf und
4.
Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark)
entsenden einen gemeinsamen Vertreter in den Fachbeirat.
(4) Die Landkreise
1.
Altmarkkreis Salzwedel,
2.
Landkreis Stendal,
3.
Landkreis Börde und
4.
Landkreis Harz
entsenden einen gemeinsamen Vertreter in den Fachbeirat.

§ 3 Zusammensetzung der sonstigen Vertreter des Fachbeirats

(1) Neben den Mitgliedern nach § 2 setzt sich der Fachbeirat aus Vertretern der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der von dem Nationalen Naturmonument betroffenen Grundstücke, aus einem Vertreter der Opferverbände sowie aus einem Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen zusammen.
(2) Die Vertreter der Eigentümer und Nutzungsberechtigten können durch juristische Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeitszweck auch die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder am Eigentum oder der Nutzung der betroffenen Grundstücke ist. Sie dürfen jeweils einen Vertreter als Mitglieder für den Fachbeirat vorschlagen; ebenso wird ein stellvertretendes Mitglied des Fachbeirats bestimmt. Die Träger des Nationalen Naturmonuments führen eine Interessensbekundung durch. Der Aufruf erfolgt im Internet und in überregionalen Tageszeitungen.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der von dem Nationalen Naturmonument betroffenen Grundstücke, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, können mit jeweils einem Vertreter Mitglied im Fachbeirat werden, soweit dieser von der jeweils zuständigen Institution vorgeschlagen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Stimmenverteilung und Sitzungen

(1) Jedes Mitglied im Fachbeirat hat eine Stimme.
(2) Der Fachbeirat soll in der Regel einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammentreten. An den Sitzungen des Fachbeirats können Vertreter der Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt, der Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt, des für Naturschutz zuständigen Ministeriums und des für Denkmalschutz und Traditions- und Heimatpflege zuständigen Ministeriums sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt teilnehmen. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann an den Sitzungen zur Wahrung der Belange des § 3 Abs. 5 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt teilnehmen.

§ 5 Mitgliedschaft und Amtszeit

(1) Mitglieder des Fachbeirats und deren Stellvertreter können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit des Fachbeirats beträgt fünf Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder berufen. Eine Abberufung durch die entsendende Institution ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

§ 6 Entsendung und Berufung der Mitglieder

(1) Die kommunalen Körperschaften bestimmen die gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 jeweils zu entsendenden gemeinsamen Vertreter durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen; ebenso wird ein stellvertretendes Mitglied des Fachbeirats bestimmt. Die ausgefertigten Beschlüsse werden dem Träger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt übersandt. Mit dem vollständigen Vorliegen der übereinstimmenden Beschlüsse gilt der jeweilige Vertreter als entsandt. Der Träger nach Satz 2 teilt dem Vertreter seine Entsendung als Mitglied oder als Stellvertreter des Fachbeirats mit. Kommt eine Bestimmung nach Satz 1 nicht zustande, bleibt der Sitz im Fachbeirat bis zu einer Einigung unbesetzt.
(2) Der Träger nach Absatz 1 Satz 2 beruft die nach § 3 Abs. 2 und 3 vorgeschlagenen Vertreter in den Fachbeirat; das Gleiche gilt für die Stellvertreter.
(3) Der Vertreter und der Stellvertreter der Opferverbände werden von der Vereinigung der Opfer des Stalinismus in Sachsen-Anhalt e.V. dem Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt benannt. Mit der Benennung gilt der Vertreter und der Stellvertreter als entsandt.
(4) Der Vertreter und der Stellvertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen werden auf deren Vorschlag von dem Träger nach Absatz 1 Satz 2 in den Fachbeirat berufen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Vertreter oder die Stellvertreter haben die entsendende Institution über alle wesentlichen Angelegenheiten des Fachbeirates zu unterrichten.

§ 7 Sprecher des Fachbeirates

Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher. Diese führen im Wechsel den Vorsitz in den Sitzungen. Sie sind gemeinsam Ansprechpartner für die Träger des Nationalen Naturmonuments gemäß § 6 Abs. 1 des Grünes-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Regelungen zu den Verfahren der Sitzungen, der Beschlussfassungen und des Antragsrechts enthält.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Regelungen der §§ 8 und 9 treten zum 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Magdeburg, den 21. Dezember 2020.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Prof. Dr. Dalbert
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