Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Vom 23. April 2021
Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Vom 23. April 2021
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften (Viertes Glücksspielrechtsänderungsgesetz) vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 23. April 2021 | 28.04.2021 |
§ 1 | 28.04.2021 |
§ 2 | 28.04.2021 |
§ 3 | 28.04.2021 |
§ 4 | 28.04.2021 |
§ 5 | 28.04.2021 |
§ 1
Dem vom 23. Oktober 2020 bis 29. Oktober 2020 unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird zugestimmt.
§ 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 3
Nach seinem § 35 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 1 Satz 2 oder 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
§ 4
Ist der Staatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 1 Satz 2 oder 3 gegenstandslos, gilt der Staatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2012 S. 204, 216), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 26. März 2019 bis 18. April 2019 (GVBl. LSA S. 924, 925), mit Ausnahme der §§ 9a, 28, 31 und 35 als unmittelbares Landesrecht mit der Maßgabe fort, dass das Land für alle sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Aufgaben und Befugnisse zuständig ist. Dies ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
§ 5
(1) Durch § 1 in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
(2) Durch § 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
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