Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
StrWAusbV 2002
Ausfertigungsdatum: 11.07.2002
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2007 (BGBl. I S. 672) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,
6. Betriebswirtschaftliches Handeln,
7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,
9. Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,
10. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
11. Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,
12. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,
13. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
14. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
15. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
16. Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,
17. Durchführen des Winterdienstes,
18. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,
19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,
2. Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,
3. Herstellen eines Bauwerkteils.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,
2. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
3. Bautechnische Grundlagen und
4. Verkehrs- und Wegerecht.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,
2. Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
3. Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
4. Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.
Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
1. Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:
a) Skizzen und Zeichnungen,
b) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
c) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.
2. Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:
a) Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,
b) Sichern und Räumen von Unfallstellen,
c) Grünpflege,
d) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
e) Winterdienst.
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10a Weitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung (§ 4 Nr. 5) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
6 | Betriebswirtschaftliches Handeln (§ 4 Nr. 6) |
| 4 | |||
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 7) |
| 4 | |||
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung (§ 4 Nr. 8) |
| 5 | |||
| 11 | |||||
9 | Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien (§ 4 Nr. 9) |
| 6 | |||
| 2 | |||||
10 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 10) |
| 8 | |||
| 7 | |||||
11 | Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen (§ 4 Nr. 11) |
| 2 | |||
| 3 | |||||
12 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken (§ 4 Nr. 12) |
| 5 | |||
13 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen (§ 4 Nr. 13) |
| 7 | |||
| 9 | |||||
| 12 | |||||
14 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 14) |
| 8 | |||
15 | Anlagen und Pflegen von Grünflächen (§ 4 Nr. 15) |
| 6 | |||
| 7 | |||||
16 | Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme (§ 4 Nr. 16) |
| 6 | |||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
17 | Durchführen des Winterdienstes (§ 4 Nr. 17) |
| 5 | |||
| 7 | |||||
18 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 18) |
| 4 | |||
| 10 | |||||
19 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 4 Nr. 19) |
| 8 |
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