ESVZG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz in Sachsen-Anhalt (Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgezuständigkeitsgesetz - ESVZG LSA) Vom 12. Mai 2021

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz in Sachsen-Anhalt (Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgezuständigkeitsgesetz - ESVZG LSA) Vom 12. Mai 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz in Sachsen-Anhalt (Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgezuständigkeitsgesetz - ESVZG LSA) vom 12. Mai 202129.05.2021
§ 1 - Ziel des Gesetzes29.05.2021
§ 2 - Zuständige Behörden für die Ernährungsvorsorge und für die Ernährungssicherstellung29.05.2021
§ 3 - Zuständigkeiten der unteren Landesbehörden29.05.2021
§ 4 - Zuständigkeiten der oberen Landesbehörde29.05.2021
§ 5 - Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde29.05.2021
§ 6 - Deckung der Kosten29.05.2021
§ 7 - Überprüfung der kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzes29.05.2021
§ 8 - Folgeänderung29.05.2021
§ 9 - Inkrafttreten29.05.2021

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, in Sachsen-Anhalt die Zuständigkeiten der Behörden für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863), und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.

§ 2 Zuständige Behörden für die Ernährungsvorsorge und für die Ernährungssicherstellung

(1) Untere Landesbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2) Obere Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung zuständige Ministerium.
(4) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 3 treffen nach § 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes in ihrem jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Vorkehrungen zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die oberste Landesbehörde entscheidet in Angelegenheiten, die den Katastrophenschutz betreffen, im Benehmen mit dem für Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.

§ 3 Zuständigkeiten der unteren Landesbehörden

(1) Die unteren Landesbehörden sind in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Zur Vorsorge für eine Versorgungskrise:
a)
Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 11 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
b)
Anfordern von Daten nach § 13 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes mit Ausnahme von Daten nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
c)
Ergreifen von Maßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes der Bevölkerung und Informieren der Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen nach § 14 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
d)
Einholen von Auskünften nach § 15 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes.
2.
In einer Versorgungskrise:
a)
Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
b)
Ausführung von Einzelweisungen der Bundesregierung nach § 5 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
c)
Treffen von Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung nach § 6 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
d)
Anfordern von unterstützenden Leistungen nach § 8 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
e)
Übermittlung von für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten nach § 9 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes.
(2) Weiterhin sind die unteren Landesbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig.

§ 4 Zuständigkeiten der oberen Landesbehörde

(1) Die obere Landesbehörde wirkt bei der Erstellung einer landesweiten Planung der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsnotfallvorsorge zur Schaffung organisatorischer, personeller und materieller Vorkehrungen zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit und ist für deren Ausführung sowie die Fachaufsicht über die unteren Landesbehörden zuständig.
(2) Die obere Landesbehörde fasst auf Landesebene die nach § 13 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes übermittelten Daten, Meldungen und Anforderungen der unteren Landesbehörden zusammen und übermittelt diese an die oberste Landesbehörde oder an von der obersten Landesbehörde benannte Stellen.
(3) Die obere Landesbehörde ist zuständig für die Leistung der Entschädigung nach § 16 Abs. 4 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und § 17 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes, soweit sich der Anspruch gegen das Land richtet.

§ 5 Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

(1) Die oberste Landesbehörde ist für die Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
1.
Entwickeln einer landesweiten Planung der Ernährungssicherstellung und Ernährungsnotfallvorsorge zur Schaffung organisatorischer, personeller und materieller Vorkehrungen zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Fachaufsicht über die obere Landesbehörde nach § 2 Abs. 2,
3.
Abstimmung und Austausch mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sowie auf Landesebene mit den Vertretern der Land- und Ernährungswirtschaft,
4.
Anfordern von Lieferungen von Erzeugnissen nach § 8 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
5.
Abschließen von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund und den Ländern nach § 12 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
6.
Anfordern von Daten nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
7.
Übermittlung von Daten an die nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz zuständigen Behörden nach § 9 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes.
(2) Die oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Nr. 7 ganz oder teilweise auf die obere Landesbehörde übertragen.

§ 6 Deckung der Kosten

(1) Die durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch das Land abgegolten.
(3) Die laufenden Kosten werden mit der Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes nach § 7 Abs. 1 überprüft. Sofern im Rahmen der Überprüfung höhere oder niedrigere Kosten ermittelt werden, werden diese spätestens ein Jahr nach der in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Unterrichtung ausgeglichen.

§ 7 Überprüfung der kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzes

(1) Die kostenmäßigen Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände überprüft. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch keine aussagekräftigen und belastbaren Daten zu den laufenden Kosten vorliegen, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden den Erfahrungszeitraum verlängern.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages sowie den für Ernährung und Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zeitnah über das Ergebnis der Überprüfung.

§ 8 Folgeänderung

[Red. Anm.: Änderungsanweisung zu § 1 Abs. 1 Nr. 23 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)]

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 12. Mai 2021
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Prof. Dr. Dalbert
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