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Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2021

Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 202101.04.2021
§ 1 - Ziele des Gesetzes01.04.2021
§ 2 - Hilfe zur Selbsthilfe01.04.2021
§ 3 - Förderinhalte01.04.2021
§ 4 - Förderinstrumente01.04.2021
§ 5 - Abstimmung von Fördermaßnahmen01.04.2021
§ 6 - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand01.04.2021
§ 7 - Durchführung von Fördermaßnahmen01.04.2021
§ 8 - (weggefallen)01.04.2021
§ 9 - Mittelstandsklausel01.04.2021
§ 10 - Mittelstandsbericht01.04.2021
§ 11 - (Inkrafttreten)01.04.2021

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziele dieses Gesetzes sind, im Interesse einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes die mittelständische Wirtschaft zu stärken, die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischer Tätigkeit zu fördern sowie qualitativ hochwertige und dauerhafte Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen.
(2) Die mittelständische Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1). Zur mittelständischen Wirtschaft zählen auch Freie Berufe, deren Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

§ 2 Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Maßnahmen der Mittelstandsförderung haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden.
(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.
(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

§ 3 Förderinhalte

Das Land kann in Ausführung einer aktiven und flexiblen Mittelstandsförderung insbesondere
1.
die Innovations- und Investitionstätigkeit,
2.
die Bewältigung der Herausforderungen des technischen Fortschritts, der Digitalisierung und des nachhaltigen und ökologischen Wirtschaftens,
3.
die Erschließung und Sicherung überregionaler, insbesondere ausländischer Märkte,
4.
Existenzgründungen, eine Gründungs- und Unternehmenskultur und eine Kultur der Selbständigkeit,
5.
die Unternehmensnachfolge,
6.
die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen,
7.
die Deckung des Fachkräftebedarfs und die Nachwuchsgewinnung sowie die Integration von Ausländerinnen und Ausländern,
8.
die berufliche Aus- und Weiterbildung,
9.
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einschließlich einer damit im Zusammenhang stehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit,
10.
die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,
11.
die zwischenbetriebliche Kooperation, insbesondere zur Bildung von Netzwerken, sowie
12.
die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
fördern. Im Rahmen der Mittelstandsförderung ist die Chancengleichheit von Frauen und Männern umzusetzen.

§ 4 Förderinstrumente

(1) Die Förderung gemäß § 3 kann in Form von Darlehen, Zuschüssen, Garantien, Bürgschaften oder Beteiligungen gewährt werden. Sie soll im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben mit geringem bürokratischem Aufwand verbunden sein. Hierzu sollen auch Möglichkeiten der Digitalisierung von Arbeitsabläufen genutzt werden. Die Vergabe der Mittel kann dennoch von der Durchführung einer Beratung oder der Vorlage eines Gutachtens durch neutrale Dritte, die aufgrund ihrer Sachkunde hierfür geeignet sind, abhängig gemacht werden. Neben der Förderung nach Satz 1 kann auch Unterstützung in anderer Art und Weise gewährt werden.
(2) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann das Land Sondervermögen einrichten.
(3) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen gewähren.
(4) Das Land kann privatrechtlichen Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren oder vermitteln, wenn diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 Beteiligungen an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen.
(5) Rechtsansprüche auf eine Fördermaßnahme werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet. Förderungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes gewährt. Die Förderung auf der Grundlage anderer Vorschriften bleibt unberührt. Fördermaßnahmen können als Einzelfallförderungen oder auf der Grundlage von Förderprogrammen und Förderrichtlinien durchgeführt werden.

§ 5 Abstimmung von Fördermaßnahmen

(1) Die Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft haben könnten, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(2) Bei der Vorbereitung und Festlegung von Art und Umfang der Förderprogramme oder der Förderrichtlinien für die mittelständische Wirtschaft sind die zuständigen Kammern und Verbände sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu hören.

§ 6 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. Sie wirken in Ausübung ihrer Gesellschafter- und Vertretungsrechte in Unternehmen und öffentlichen Körperschaften darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.

§ 7 Durchführung von Fördermaßnahmen

(1) Das Land kann juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts im Rahmen der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 235), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 346), in der jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung von Landesaufgaben zur Durchführung von Fördermaßnahmen beauftragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen benennen für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen einen geeigneten Berater. Sofern ein Antragsteller selbst einen Berater benennt, kann für die Gewährung einer Förderung der Nachweis der fachlichen Eignung dieses Beraters verlangt werden.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Mittelstandsklausel

Vor dem Erlass und der Änderung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu überprüfen. Dabei ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkungen haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die mittelständische Wirtschaft verursachen, abgebaut oder vermieden werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für kommunale Gebietskörperschaften. Das Prüfungsergebnis ist in die Begründung zum Entwurf der jeweiligen Vorschriften aufzunehmen.

§ 10 Mittelstandsbericht

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag beginnend im Jahr 2021 in angemessenen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, über die Entwicklung und die Lage der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsbericht).
(2) Der Mittelstandsbericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen sowie erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen enthalten.

§ 11 (Inkrafttreten)

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