SÜVO
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Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO) Vom 5. August 2021

Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO) Vom 5. August 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO) vom 5. August 202120.08.2021
Eingangsformel20.08.2021
§ 1 - Anwendungsbereich20.08.2021
§ 2 - Art und Umfang der Selbstüberwachung20.08.2021
§ 3 - Betriebstagebuch20.08.2021
§ 4 - Indirekteinleiterkataster20.08.2021
§ 5 - Mitteilungspflichten20.08.2021
§ 6 - Ausnahmen20.08.2021
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2021
§ 8 - Übergangsvorschriften20.08.2021
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung20.08.2021
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.08.2021
Anlage 1 - Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren, erfolgt20.08.2021
Anlage 2 - Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren und von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser20.08.2021
Anlage 3 - Vollbiologische Kleinkläranlagen20.08.2021
Anlage 4 - Kanäle und Regenbecken20.08.2021
Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 und Abs. 3 sowie § 61 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699, 1709), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSA S. 353), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, der Abwassereinleitungen aus diesen und des durch die Abwassereinleitung betroffenen Gewässers.
(2) Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Selbstüberwachung verpflichtet (Selbstüberwachungspflichtiger), unabhängig davon, ob das in der Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche oder private Abwasseranlage, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dient, eingeleitet wird.
(3) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht sowie nach den Teilen H (Betreiberpflichten) der Anhänge der Abwasserverordnung bleiben unberührt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221), und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188).

§ 2 Art und Umfang der Selbstüberwachung

(1) Die Selbstüberwachung umfasst
1.
die Betriebs- und Funktionskontrollen der Anlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,
2.
die Zustandskontrolle der Anlage,
3.
bei Kleinkläranlagen (Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert von bis zu 50 Einwohnerwerten) die Überwachung durch Fachkundige (Wartung),
4.
die Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und von weiteren Kontrollparametern sowie zur Reinigungsleistung, zum Energieverbrauch, zum Verbrauch von Hilfs- und Zusatzstoffen und zum Reststoffanfall der Abwasserbehandlungsanlage,
5.
die Aufzeichnungen der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der Betriebs-, Funktions- und Zustandskontrollen,
6.
die Auswertung der Mess- und Untersuchungsergebnisse,
7.
die Vorlage der Auswertungen, Zusammenfassungen sowie geforderten Aufzeichnungen bei der zuständigen Wasserbehörde und
8.
die Aufbewahrung der Aufzeichnungen.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung sind Mindestanforderungen.
(3) Art und Umfang der Selbstüberwachung gemäß Absatz 1 richten sich nach den in den
Anlagen 1 bis 4
enthaltenen Festlegungen. Der Selbstüberwachungspflichtige hat darüber hinaus Art und Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass
1.
die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist,
2.
mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden und
3.
die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist.
Enthält der wasserrechtliche Bescheid Überwachungswerte von Parametern, die nicht in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, oder sind in den Anhängen der Abwasserverordnung für das Abwasser direkt geltende Emissionsgrenzwerte festgeschrieben, sind diese Parameter in die Selbstüberwachung aufzunehmen. Die Überwachungswerte zur Toxizität des Abwassers mit den biologischen Testverfahren der Nummern 401 bis 404, 410 und 412 der Anlage 1 der Abwasserverordnung sind durch den Selbstüberwachungspflichtigen nur zu untersuchen, wenn der wasserrechtliche Bescheid dies festlegt.
(4) Die Proben zur Kontrolle der Überwachungswerte des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung sind an den Stellen zu entnehmen, an denen die Proben für die behördliche Überwachung entnommen werden.
(5) Der Selbstüberwachungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. Im Betriebstagebuch nach § 3 ist festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(6) Soweit im wasserrechtlichen Bescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung betroffenen Gewässers durch den Betreiber der Abwasseranlage vorgeschrieben ist, gehören diese Untersuchungen zur Selbstüberwachung.

§ 3 Betriebstagebuch

(1) Der Selbstüberwachungspflichtige hat ein Betriebstagebuch zu führen.
(2) Die Ergebnisse der Selbstüberwachung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sind zeitnah in das Betriebstagebuch einzutragen. Soweit dies für die Abwasseranlage zutrifft, hat das Betriebstagebuch zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person und des Beauftragten für Gewässerschutz,
2.
Angaben zu den Analyse- und Messverfahren,
3.
Angaben zur Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
4.
Dokumentation über die Vergleichbarkeit der verwendeten Betriebsmethoden oder anderer Untersuchungsverfahren mit den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 der Abwasserverordnung,
5.
Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Betriebs- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung und
6.
Angaben zu besonderen abwasserrelevanten Vorkommnissen, insbesondere Betriebsstörungen, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Außerbetriebnahmen, Reparaturen und Dichtheitsprüfungen.
Die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Abwasseranlage und sämtliche weitere für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen Dokumente sind so aufzubewahren, dass die zur Führung des Betriebstagebuches verpflichteten Personen jederzeit Einsicht nehmen können.
(3) Die Eintragungen in das Betriebstagebuch sind vierteljährlich vom Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz gegenzuzeichnen. Ist kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein leitender Angestellter oder dessen Vertreter, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das vertretungsberechtigte Organ oder sein Vertreter die Eintragungen in das Betriebstagebuch vierteljährlich gegenzuzeichnen.
(4) Der Selbstüberwachungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in das Betriebstagebuch eingetragenen Daten der Selbstüberwachung eines Kalenderjahres mindestens für die Dauer der nachfolgenden fünf Kalenderjahre aufbewahrt werden. Selbstüberwachungsdaten von Misch- und Schmutzwasserkanälen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 4 Indirekteinleiterkataster

(1) Der Selbstüberwachungspflichtige einer öffentlichen oder privaten Abwasseranlage hat die wesentlichen Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage in einem Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Wesentliche Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, und Einleitungen, die aufgrund der Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen erheblichen Einfluss auf die das Abwasser aufnehmende öffentliche oder private Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb und Unterhaltung oder auf das Gewässer erwarten lassen.
(2) Das Indirekteinleiterkataster nach Absatz 1 Satz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name, Adresse und Ansprechpartner des Indirekteinleiters,
2.
Bezeichnung und örtliche Lage der Einleitstelle,
3.
Art des Abwassers und soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung,
4.
eingeleitete Abwassermenge,
5.
Abwasserbeschaffenheit bezüglich der maßgebenden Abwasserinhaltsstoffe und
6.
Art der Abwasservorbehandlungsanlage.
Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren.
(3) Ist der Selbstüberwachungspflichtige der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage (Kanalisation) nicht Selbstüberwachungspflichtiger der das Abwasser aufnehmenden öffentlichen oder privaten Abwasserbehandlungsanlage, stellt er diesem das Kataster zur Verfügung.
(4) Das Indirekteinleiterkataster ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Mitteilungspflichten

(1) Selbstüberwachungspflichtige
1.
von Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1,
2.
von Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 mit einer zugelassenen Einleitungsmenge von mehr als zehn Kubikmeter je Tag, ausgenommen Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen,
3.
von Abwasseranlagen, die der Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 mit einer zugelassenen Einleitungsmenge von mehr als zehn Kubikmeter je Tag dienen,
4.
von Abwasseranlagen, die der Behandlung und Ableitung von betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser dienen, soweit hierfür Anforderungen in der Abwasserverordnung gestellt werden und
5.
von öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanälen sowie zugehörigen Regenbecken
haben die Ergebnisse der Selbstüberwachung jährlich auszuwerten, zusammenzufassen und der zuständigen Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Zu Mischwasserkanälen nach Satz 1 Nr. 5 zählen nicht Sammelkanäle, die nicht an einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und im Wesentlichen in Kleinkläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer ableiten. Für die Auswertung und die Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse sind Formblätter zu verwenden. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die zu verwendenden Formblätter. Es kann festlegen, dass die zusammengefassten Selbstüberwachungsergebnisse mit bestimmten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu übermitteln sind. Die zuständige Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten, Auszügen aus dem Betriebstagebuch oder von Einzeldaten verlangen.
(2) Die Auswertung und die Zusammenfassung nach Absatz 1 müssen für Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
allgemeine Angaben zur Abwasseranlage (Bezeichnung der Anlage, aufnehmendes Gewässer oder bei Indirekteinleitern der Name der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage, Angaben zur Lage der Einleitstelle, Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage),
2.
Abwasserdurchfluss und Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und Anlagenablauf entsprechend dem in der Anlage 1 oder 2 oder in dem in der behördlichen Entscheidung festgelegten Umfang, einschließlich der Angabe der angewendeten Analyse- und Messverfahren sowie die Probenahmeart,
3.
Gegenüberstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung, der Festlegungen im die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheid und der direkt geltenden Überwachungswerte der Abwasserverordnung (Emissionsgrenzwerte) sowie deren Bewertung,
4.
Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers verursacht haben oder besorgen ließen und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen,
5.
die ermittelte Jahresschmutzwassermenge für Abwasseranlagen mit direkter Einleitung von Abwasser in ein Gewässer,
6.
den Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile und den Reststoffanfall und
7.
bei Anlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung kommunalen Abwassers zusätzlich die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge sowie die stoffliche Auslastung. Die Bestimmung der stofflichen Auslastung ist in der Zusammenfassung darzustellen.
Ist im wasserrechtlichen Bescheid eine Frachtbegrenzung von Abwasserinhaltsstoffen enthalten, sind diese Fracht und die dazugehörigen Angaben, wie Produktionskapazität, in der Zusammenfassung anzugeben.
(3) Die Auswertung und die Zusammenfassung nach Absatz 1 müssen für Abwasseranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 für jedes Kläranlageneinzugsgebiet erstellt werden und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Schmutz- und Mischwasserkanäle
a)
Gesamtlänge des Kanalnetzes,
b)
Gesamtlänge der im Berichtszeitraum und im Wiederholungszeitraum überprüften Abschnitte der Kanäle,
c)
angewandtes Verfahren der Zustandsklassifizierung,
d)
Unterteilung der überprüften Abschnitte der Kanäle in Zustandsklassen und
e)
Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung.
2.
Regenbecken
a)
Bezeichnung und Art der Anlage,
b)
Gewässer, in das eingeleitet wird und örtliche Lage der Einleitungsstelle,
c)
Ergebnisse von Funktions- und Zustandskontrollen und
d)
Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung.
(4) Sind aufgrund von Festlegungen in wasserrechtlichen Bescheiden oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen über die Anforderungen der Absätze 2 und 3 hinausgehende Daten zu berichten, sind diese ergänzend zu den Zusammenfassungen mittels Formblättern nach Absatz 1 Satz 3 der zuständigen Wasserbehörde zu übergeben.

§ 6 Ausnahmen

(1) In begründeten Fällen kann auf Antrag widerruflich von Art und Umfang der Selbstüberwachung und von Analyse- und Messverfahren abgewichen werden, wenn die erforderliche Überwachung auf andere Weise gewährleistet wird.
(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Standortverzeichnis nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 24), eingetragen sind, kann die Auswertung und Berichterstattung nach § 5 auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die erforderlichen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt oder
2.
entgegen § 3
a)
kein Betriebstagebuch führt oder
b)
die erforderlichen Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt oder
3.
entgegen § 4 kein Indirekteinleiterkataster aufstellt oder aktualisiert oder
4.
entgegen § 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Soweit für die Selbstüberwachung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen erstmals Geräte oder Einrichtungen einzusetzen sind oder vorhandene technische Lösungen zur Führung eines Betriebstagebuches angepasst werden müssen, hat der Selbstüberwachungspflichtige diese innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb zu nehmen.
(2) Liegt bisher noch kein Indirekteinleiterkataster nach § 4 vor, ist dieses erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
(3) Eine Ausnahmeregelung, die nach § 5 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Eigenüberwachungsverordnung erteilt worden ist, gilt als Ausnahmeregelung nach § 6 dieser Verordnung fort. Dies gilt nicht für die Art der Selbstüberwachung.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in wasserrechtlichen Bescheiden getroffene Verpflichtungen zur Eigenüberwachung gelten, soweit sie über die Mindestanforderungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Eigenüberwachungsverordnung hinausgehen, als Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung fort.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenüberwachungsverordnung vom 25. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 526), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 499), außer Kraft.
Magdeburg, den 5. August 2021.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Dalbert

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Anlage 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2)
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren, erfolgt
1.
Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers biologisch abgebaut werden, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren.
(2) Diese Anlage gilt nicht für Abwasseranlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten (Kleinkläranlagen).
2.
Probenahme
(1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der wasserrechtliche Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Messungen und Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen, sofern nicht nach dem wasserrechtlichen Bescheid zur Selbstüberwachung 24-Stunden Mischproben genommen werden.
3.
Analyse- und Messverfahren
(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides sicher beurteilt werden kann.
(2) Werden Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet, ist am Ablauf der Anlage mindestens zweimal im Jahr eine Abwasserprobe parallel nach den Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung zu untersuchen (Parallelprobe) und die Ergebnisse bezüglich ihrer Vergleichbarkeit auszuwerten. Die Parallelprobe kann auch eine im Rahmen der behördlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein.
(3) Die Vergleichbarkeit angewendeter Betriebs- und Untersuchungsmethoden mit genormten Analyse- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) gewährleistet werden. Dafür sind Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß DWA-Arbeitsblatt A 704
1
„Betriebsanalytik für Abwasseranlagen“ anzuwenden und zu dokumentieren.
(4) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. Die Vergleichbarkeit ist gemäß Absatz 3 zu dokumentieren.
4.
Art und Umfang der
Überwachung
(1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Ort der Untersuchung/ Anlagenteil Kontrollparameter, sofern für die Anlage/das Abwasser zutreffend unbelüftete Abwasserteiche Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (Bemessungswert bezogen auf den Parameter BSB5-roh (60g BSB5 pro E und Tag))
bis 250 EW 251 bis 999 EW 1 000 bis 5 000 EW 5 001 bis 10 000 EW größer als 10 000 EW
gesamte Anlage Funktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungen w w w wt wt t
Energieverbrauch (kwh) a a a a a
Einleitbauwerk Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstelle am Gewässer m m w w w w
Zulauf Kläranlage Abwasserdurchfluss k k
Abwassertemperatur w w w wt wt t
pH-Wert w w w wt k k
Säurekapazität w w
BSB5 2 x a 2 x a 2 x a q q m
NH4-N m w
Pges m w
TNb m w
absetzbare Stoffe m w w w
CSB, TOC2 2 x a 2 x a q m w
Biologische Stufe (sofern zutreffend) Sauerstoffgehalt w w wt wt k
Schlammvolumen q w w w t3
Trockensubstanzgehalt in Belebungsbecken q m m w t3
Schlammindex q m m w t3
mikroskopisches Bild m w
Ablauf Biologie Abwassertemperatur w w wt wt t
Fällung/Flockung Chemikalienvorrat wt t
Chemikalienverbrauch w w wt t
Nachklärung Sichttiefe w w wt wt t
Trübungsmessung4 wt t
Ablauf Kläranlage Abwasserdurchfluss w w w k k k
pH-Wert w w w w w wt
Säurekapazität w w
CSB, TOC2 5 q q q m 2 x m w
BSB5 q q q m 2 x m w
NH4-N q q q m w 2 x w
NO2-N q q m w 2 x w
NO3-N q q m w 2 x w
Nges6 q q m w 2 x w
Ablauf Kläranlage TNb7 q q m m w
Pges. q q q m w 2 x w
Kupfer, Nickel, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber8 m w w w
Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VI8 w w w w
AOX8 6 x a 2 x m 2 x m 2 x m
Kohlenwasserstoffe, gesamt8 q m m m
sonstige Parameter8 m m m m
Schlammbehandlung Menge Überschussschlamm m w wt wt t
Trockensubstanzgehalt Überschussschlamm m m w
pH-Wert wt t
Menge behandelter Schlamm w wt wt t
Schlammentwässerung Menge entwässerter Schlamm a a m
Filtratmenge und -beschaffenheit (BSB5, N, P) a a m
a = jährlich; q = quartalsweise; m = monatlich; w = wöchentlich; wt = werktäglich (Mo. bis Fr.); t = täglich; k = kontinuierlich;
(2) Die Tätigkeiten zu sowie die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zur Reinigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Die Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
5.
Abwasserdurchflussmessung
(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen.
(2) Zur Durchflussmessung im Ablauf der Anlage genügt bei Anlagen bis 999 Einwohnerwerten Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Messwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen ab 1 000 Einwohnerwerte sind mit selbstschreibenden Messgeräten zur Durchflussmessung im Ablauf der Anlage auszustatten. Anlagen größer 5 000 Einwohnerwerte sind zusätzlich mit selbstschreibenden Messgeräten zur Durchflussmessung im Zulauf der Anlage auszustatten.
(3) Die Messgeräte sind regelmäßig auf Zustand, Funktion und Messgenauigkeit entsprechend den Maßgaben des Herstellers zu überprüfen. Soweit vom Hersteller des Messgerätes nicht anders vorgegeben, ist mindestens jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559
9
oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559
9
nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(4) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität bis 250 Einwohnerwerte; der Abwasseranfall kann über die Messung des Trinkwasserverbrauches ermittelt werden. Bei Anlagen mit Chargenbetrieb kann der Abwasseranfall in anderer geeigneter Weise, beispielsweise über die Anzahl der Chargen, ermittelt werden.
Fußnoten
1)
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
2)
Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden, soweit die Betreiberpflichten der Teile H der jeweiligen Anhänge der Abwasserverordnung dem nicht entgegenstehen
Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden, soweit die Betreiberpflichten der Teile H der jeweiligen Anhänge der Abwasserverordnung dem nicht entgegenstehen
3)
für Anlagen kleiner 50 000 EW sind die Parameter statt täglich werktäglich zu bestimmen
für Anlagen kleiner 50 000 EW sind die Parameter statt täglich werktäglich zu bestimmen
für Anlagen kleiner 50 000 EW sind die Parameter statt täglich werktäglich zu bestimmen
4)
alternativ zur Sichttiefe
5)
Bestimmung des CSB aufgrund eines TOC-Wertes gemäß § 6 Abs. 3 der Abwasserverordnung oder eines festgelegten oder ermittelten spezifischen CSB/TOC-Verhältnisses
6)
N
ges
= NH
4
-N + NO
3
-N + NO
2
-N
7)
Für industriell-gewerbliche Abwasseranlagen nur zutreffend, sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind.
8)
Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind
Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind
Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind
Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind
Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind
9)
Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben.
Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2)
Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren und von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser
1.
Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für
1.
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers durch chemische oder physikalische oder chemisch-physikalische Verfahren entfernt werden,
2.
nicht behandlungsbedürftiges Abwasser, für das Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit im wasserrechtlichen Bescheid oder einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung festgelegt sind.
(2) Sie gilt nicht für die Behandlung des Abwassers nach physikalischen oder chemischen Verfahren, wenn solche Verfahren integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind. In diesen Fällen gilt Anlage 1.
(3) Die Untersuchung einzelner Parameter ist nicht erforderlich
1.
für das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut und betrieben wird und mit der die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden oder
2.
bei Erbringung von bestimmten Nachweisen, mit denen die Anforderungen der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.
2.
Probenahme
(1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der wasserrechtliche Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind Messungen und Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen, sofern nicht nach dem wasserrechtlichen Bescheid zur Selbstüberwachung 24-Stunden Mischproben genommen werden.
(3) Fallen Abwasserinhaltsstoffe, auf die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände an oder wird die Abwasserbehandlung chargenweise vorgenommen, sind die Proben so zu entnehmen, dass diese Betriebszustände oder diese Chargen erfasst werden.
(4) Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser, häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser) zu erfolgen.
3.
Analyse- und Messverfahren
(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides sicher beurteilt werden können.
(2) Werden Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet, ist am Ablauf der Anlage mindestens zweimal im Jahr eine Abwasserprobe parallel nach den Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung zu untersuchen (Parallelprobe) und die Ergebnisse bezüglich ihrer Vergleichbarkeit auszuwerten. Die Parallelprobe kann auch eine im Rahmen der behördlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein.
(3) Die Vergleichbarkeit angewendeter Betriebs- und Untersuchungsmethoden mit genormten Analyse- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) gewährleistet werden. Dafür sind Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß DWA-Arbeitsblatt A 704
1
„Betriebsanalytik für Abwasseranlagen“ anzuwenden und zu dokumentieren.
(4) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. Die Vergleichbarkeit ist gemäß Absatz 3 zu dokumentieren.
4.
Art und Umfang der
Überwachung
(1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Kontrollparameter sofern der genannte Inhaltsstoff produktionsbedingt im Abwasser erwartet werden kann Zulässige Einleitungsmenge
unter 10 m³/d 10 m³/d bis 100 m³/d über 100 m³/d
Allgemeine Parameter
Abwasserdurchfluss Direkteinleiter t t k
Abwasserdurchfluss Indirekteinleiter w t t
k (ab 500m³/d)
Abwassertemperatur w t t
pH-Wert w t t
Leitfähigkeit m w
abfiltrierbare Stoffe w t
CSB, TOC2 5 10 6 x a 2 x m
BSB510 4 x a m
Nährstoffe10
NH4-N m w t
NO3-N m m w
Nges11 m m w
Pges m m w
Weitere Parameter
Kupfer, Nickel, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber m 2 x m 2 x w
Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VI m w w
AOX 2 x a 6 x a 2 x m
Kohlenwasserstoffe gesamt 2 x a 4 x a m
Sonstige Parameter8 4 x a m m
Funktionskontrolle
Funktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungen t t t
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstelle am Gewässer10 m w w
(2) Die Tätigkeiten zu sowie die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zu Reinigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
5.
Abwasserdurchflussmessung
(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen. Die Regelung gilt auch für Abwasserteilströme oder für Abwasservorbehandlungsanlagen. Bei mehr als 100 Kubikmeter zulässiger Einleitungsmenge je Tag bei Direkteinleitern und ab 500 Kubikmeter zulässiger Einleitungsmenge je Tag bei Indirekteinleitern ist die Durchflussmessung mit selbstschreibenden Messgeräten auszustatten. Liegt der Abwasseranfall jeweils unter der genannten Einleitungsmenge, kann der Abwasseranfall über die Messung des Frischwasserverbrauches ermittelt werden.
(2) Die Messgeräte sind regelmäßig auf Zustand, Funktion und Messgenauigkeit entsprechend den Maßgaben des Herstellers zu überprüfen. Soweit vom Hersteller des Messegerätes nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559
9
nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(3) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann über die Anzahl der Chargen ermittelt werden.
Fußnoten
1)
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
2)
Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden, soweit die Betreiberpflichten der Teile H der jeweiligen Anhänge der Abwasserverordnung dem nicht entgegenstehen
5)
Bestimmung des CSB aufgrund eines TOC-Wertes gemäß § 6 Abs. 3 der Abwasserverordnung oder eines festgelegten oder ermittelten spezifischen CSB/TOC-Verhältnisses
8)
Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind.
9)
Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben.
10)
Nur bei Direkteinleitung
Nur bei Direkteinleitung
Nur bei Direkteinleitung
Nur bei Direkteinleitung
11)
Statt N
ges.
= NH
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-N + NO
3
-N + NO
2
-N kann auch der TN
b
bestimmt werden, soweit die Betreiberpflichten der Teile H der jeweiligen Anhänge der Abwasserverordnung dem nicht entgegenstehen

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)
Vollbiologische Kleinkläranlagen
1.
Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Abwasseranlagen zur mechanischen und biologischen Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten (vollbiologische Kleinkläranlagen).
2.
Art und Umfang der
Überwachung
(1) Die Selbstüberwachung umfasst die Kontrolle und die Wartung der Kleinkläranlage.
(2) Die Kontrolle umfasst im Wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch Sichtprüfung. Sie ist regelmäßig von einem Sachkundigen durchzuführen.
(3) Die Wartung ist durch einen Fachkundigen durchzuführen. Die Häufigkeit der Wartung richtet sich nach den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage oder des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes A 221
1
(Ausgabe Dezember 2019). Der Umfang der Wartung hat den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes A 221
1
(Ausgabe Dezember 2019) oder des Abschnittes 6.2.2 des DWA-Arbeitsblattes A 262
1
(Ausgabe November 2017) sowie den Herstellerangaben zu entsprechen.
3.
Probenahme
(1) Im Rahmen der Wartung ist der Ablauf der Kleinkläranlage zu beproben.
(2) Der Untersuchungsumfang hat mindestens den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes A 221
1
(Ausgabe Dezember 2019) zu entsprechen. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor und ist das DWA-Arbeitsblatt A 221
1
(Ausgabe Dezember 2019) nicht auf die eingesetzte Kleinkläranlage anwendbar, hat mindestens bei jeder Wartung eine Probenahme am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage und die Untersuchung der Probe auf die Parameter CSB, absetzbare Stoffe und pH-Wert zu erfolgen.
4.
Mess- und Analysenverfahren
(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage zur Sicherung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides sicher beurteilt werden kann.
(2) Werden Betriebsmethoden verwendet, muss die Vergleichbarkeit der angewendeter Betriebs- und Untersuchungsmethoden mit genormten Analyse- und Messverfahren durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) gewährleistet werden. Dafür sind Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß DWA-Arbeitsblatt A 704 „Betriebsanalytik für Abwasseranlagen“ anzuwenden und zu dokumentieren. Der mit der Wartung der Kleinkläranlage beauftragte Fachkundige nach Nummer 5 Abs. 2 kann diese Dokumentation auch in Form einer gemeinsamen Dokumentation für alle von ihm zu wartenden Kleinkläranlagen vornehmen.
5.
Anforderungen an die Durchf
ührung der Überwachung
(1) Personen, die die regelmäßigen Kontrollen der Kleinkläranlage durchführen, müssen über die notwendige Sachkunde verfügen. Als sachkundig gelten Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Selbstüberwachungen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.
(2) Personen, Firmen und Institutionen, die mit der Wartung von Kleinkläranlagen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Fachkundige sind die Inhaber von Nachweisen über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn die Person an einem Fachkundelehrgang teilgenommen hat und im Besitz eines Fachkunde-Nachweises über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen ist. Die Regelungen dazu sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
(3) Ein gleichwertiger Nachweis über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem nach Absatz 2 gleich. Die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung kann verlangt werden.
Fußnoten
1)
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.

Anlage 4

(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)
Kanäle und Regenbecken
1.
Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle mit den zugehörigen Regenbecken. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Regenbecken im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die der Rückhaltung und Behandlung von Mischwasser dienen. Hierzu gehören zum Beispiel Regenrückhalteanlagen, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle und Filteranlagen.
2.
Art und Umfang der
Überwachung
(1) Die Überwachung der Kanäle umfasst die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes dieser Anlagen. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Kanäle, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach spätestens 15 Jahren, danach wie alle übrigen Kanäle nach spätestens zehn Jahren zu untersuchen.
(2) Die Überwachung der Regenbecken umfasst die Sichtkontrolle von Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen, insbesondere am Einlauf, an Überläufen und am Ablauf und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtungen. Die Überwachung soll insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Starkregenereignisse, mindestens jedoch vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie zum Beispiel Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.
(3) Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungs- oder Reinigungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
(4) Auf das DWA-Merkblatt M 149-3
1
, Teil 3 wird hingewiesen.
Fußnoten
1)
Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
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