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Verordnung über die Anerkennung von landwirtschaftlichen Beratungskräften (Berateranerkennungsverordnung) Vom 29. April 2019

Verordnung über die Anerkennung von landwirtschaftlichen Beratungskräften (Berateranerkennungsverordnung) Vom 29. April 2019
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 96)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung von landwirtschaftlichen Beratungskräften (Berateranerkennungsverordnung) vom 29. April 201914.05.2019
Eingangsformel14.05.2019
§ 1 - Zweck der Verordnung14.05.2019
§ 2 - Zuständige Behörde14.05.2019
§ 3 - Anforderungen an die fachliche Eignung14.05.2019
§ 4 - Fortbildung und Qualitätssicherung14.05.2019
§ 5 - Anerkennung14.05.2019
§ 6 - Verlängerung der Anerkennung14.05.2019
§ 7 - Veröffentlichung14.05.2019
§ 8 - Inkrafttreten14.05.2022
Anlage 1 - Beratungsschwerpunkte14.05.2022
Anlage 2 - Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der Beratungskräfte14.05.2022
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 567), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 2 und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und dabei das Verfahren und legt die Anforderungen insbesondere an die Qualifikation und Fortbildung fest, um zu gewährleisten, dass nur fachlich geeignete Beraterinnen und Berater im Rahmen der geförderten Beratung tätig werden. Das Land kommt damit auch seiner Verpflichtung nach, ein System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 549), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29. 12. 2017, S. 15), vorzuhalten.
(2) Die Anerkennung erfolgt personenbezogen.

§ 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Anerkennung der Beraterinnen und Berater nach
Anlage 1
,
2.
die Fortbildung der Beraterinnen und Berater,
3.
die Organisation der landesspezifischen Berateranwärterausbildung,
4.
die Koordinierung des Wissens- und Informationstransfers (Fachinformationsdienst).

§ 3 Anforderungen an die fachliche Eignung

(1) Die Beratungskräfte müssen eine ausreichende fachliche Eignung vorweisen. Die allgemeine fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn die Beratungskraft
1.
den Abschluss eines Hochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung (Natur-, Ingenieur- oder Wirtschaftswissenschaften) nachweist; in Ausnahmefällen können auch Beratungskräfte mit einem Abschluss als Meister, Techniker oder einem vergleichbarem Abschluss anerkannt werden,
2.
eine beratungsmethodische Qualifikation nachweist und
3.
mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft nachweist; im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
(2) Bei Beratungskräften, die eine landesspezifische Berateranwärterausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist die allgemeine fachliche Eignung gegeben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist in den in
Anlage 2
genannten Kategorien die Anerkennung nur mit der in dieser Anlage genannten besonderen Qualifikation möglich.

§ 4 Fortbildung und Qualitätssicherung

(1) Die Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, zur Erhaltung der ausreichenden fachlichen Eignung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Eine regelmäßige Teilnahme ist nachgewiesen, wenn die Beratungskraft in dem Anerkennungszeitraum an mindestens einem Ausbildungstag an einer landesspezifischen Fortbildung und an mindestens einem Ausbildungstag einer Fortbildung aus dem Beratungsschwerpunkt, für den die Anerkennung erteilt wurde, teilnimmt.
(2) Bei einer Anerkennung für eine Kategorie nach Anlage 2 ist die Teilnahme an durch Landesbehörden angebotenen Fortbildungen zu landesspezifischen Inhalten in dieser Kategorie verpflichtend.

§ 5 Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag mit Bescheid für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Anerkennung erfolgt für die jeweils beantragte Kategorie eines Beratungsschwerpunktes. Die Anerkennung für mehrere Kategorien und Beratungsschwerpunkte ist möglich.
(3) Neben der fachlichen Eignung sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachzuweisen oder zu erklären. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweise über die fachliche Eignung gemäß § 3 Abs. 1 und 3.
2.
Nachweise der beruflichen Erfahrung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 durch Vorlage von Referenzen von mindestens drei landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Unternehmen.
3.
die persönliche Erklärung der Beratungskraft, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und kein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wurde.
4.
die persönliche Erklärung der Beratungskraft, die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter durchzuführen, im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen durchzuführen und keine Rechtsberatung oder konkrete Produktwerbung vorzunehmen.
5.
die persönliche Erklärung, die im Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln und an keine anderen Personen als den Leiter oder die Leiterin des beratenen landwirtschaftlichen Unternehmens sowie von diesen benannte Personen weiterzugeben. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder bundesdeutschem Recht unterliegen, insbesondere strafrechtliche Vergehen.
6.
den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe.
(4) Bei einem Abschluss aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat sind gleichwertige Nachweise oder Anerkennungen gemäß den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010, 2011), und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert durch Artikel 150 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 649), und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89), in deutscher Sprache einzureichen.
(5) Die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen zum Nachweis der fachlichen Eignung ein mindestens einstündiges Fachgespräch führen. Sie ist berechtigt, Sachkundige aus anderen Behörden des Landes oder aus dem universitären Bereich einzuladen, das Fachgespräch zu leiten.
(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
1.
die Beratungskraft nicht die notwendige fachliche Eignung oder die erforderliche Unabhängigkeit besitzt.
2.
die Beratungskraft sich als nicht zuverlässig erwiesen hat. Die Beratungskraft ist als nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Täterschaft oder Teilnahme den Tatbestand des versuchten oder vollendeten Subventionsbetruges gemäß § 264 des Strafgesetzbuches begangen hat.
3.
ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wurde.

§ 6 Verlängerung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Bis drei Monate vor Ablauf der Anerkennung muss der Antrag gestellt sein.
(2) Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 4 Abs. 1 und 2 beizufügen.
(3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 7 Veröffentlichung

Die zuständige Behörde veröffentlicht fortlaufend die „Liste anerkannter privater Beratungskräfte in Sachsen-Anhalt“ auf ihrer Internetseite.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 29. April 2019.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Dalbert

Anlage 1

(zu § 2 Satz 2 Nr. 1)
Beratungsschwerpunkte
Beratungsschwerpunkt Kategorie
Unternehmensberatung a) Betriebswirtschaftb) Marketingc) Arbeitswirtschaftd) Fördermittelmanagement, Cross Compliance und Greeninge) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Pflanzenproduktion (konventionell oder ökologisch) a) Ackerbaub) Grünlandc) Gemüsebaud) Obstbaue) Zierpflanzenbauf) Weinbaug) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Tierproduktion (konventionell oder ökologisch) a) Rindb) Schweinc) Geflügeld) Pferde) Schaf und Ziegef) Gesundheitliche Aspekte der Tierhaltungg) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten spezielles Beratungsangebot*
Risikomanagement und Einführung von geeigneten Vorbeugemaßnahmen a) gegen Natur- und andere Katastrophenb) gegen Tierseuchenc) gegen Pflanzenkrankheitend) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Energieeffizienz a) Bioenergieb) Energieeinsparungc) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Ökologischer Landbau a) ökologischer Landbaub) nachhaltiger Umgang mit den Ressourcen Boden, Wasser, Luftc) sonstiges spezielles Beratungsangebot
Gewässerschutz a) nachhaltige Bewässerungssystemeb) Senkung Wasserverbrauchc) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Umwelt a) Anpassung an den Klimawandelb) Erhalt biologische Vielfaltc) sonstiges spezielles Beratungsangebot*
Düngung a) allgemeine Düngungb) Einhaltung düngerechtlicher Vorgaben
Nachhaltiger Pflanzenschutz a) integrierter Pflanzenschutzb) Einhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorgaben
Fußnoten
*)
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag
gemäß der Angaben der Beratungskraft im Antrag

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2)
Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der Beratungskräfte
Kategorie Besondere Qualifikation
1. Gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung Hochschulabschluss Landwirtschaft mit Schwerpunkt Tierproduktion oder Tiermedizin
2. Anpassung an den Klimawandel Hochschulabschluss Landwirtschaft oder Agrarökologie
3. Nachhaltiger Umgang mit den Ressourcen Boden, Wasser, Luft Hochschulabschluss Landwirtschaft oder Agrarökologie
4. Erhalt der biologischen Vielfalt Hochschulabschluss Landwirtschaft, Biologie, Ökologie, Landschaftspflege oder Gartenbau
5. Ökologischer Landbau Grundqualifikation: Hochschulabschluss Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau oder AgrarökologieÖkolandbauqualifikation: Ausbildungsinhalte zur ökologischen Landwirtschaft im Rahmen des oben genannten Hochschulstudiums (Prüfungsinhalte Ökolandbau)oderlangjährige einschlägige Berufserfahrung (mindestens fünf Jahre)
6. Düngung Hochschulabschluss Landwirtschaft oder Agrarökologie
7. Nachhaltiger Pflanzenschutz Hochschulabschluss Landwirtschaft oder Gartenbau mit Schwerpunkt Pflanzenbau oder Pflanzenschutz
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