Wasser-ZustVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) Vom 23. November 2011

Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) Vom 23. November 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2022 (GVBl. LSA S. 375)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) vom 23. November 201101.12.2011
Eingangsformel01.12.2011
§ 1 - Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde14.12.2022
§ 2 - Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 98 Abs. 2, 4 und 5 WG LSA14.12.2022
§ 2a - Zuständigkeit des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle im Sinne des § 98 Abs. 1 und 4 WG LSA14.12.2022
§ 2b - Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WG LSA14.12.2022
§ 3 - Zuständigkeit des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt14.12.2022
§ 4 - Zuständigkeit der Bergbehörde14.12.2022
§ 5 - Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde21.12.2019
§ 6 - Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz14.12.2022
§ 7 - Überleitung von Verfahren14.12.2022
§ 8 - Bestimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall14.12.2022
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.12.2022
Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), werden die §§ 1 bis 5 und aufgrund des § 118 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche wird § 6 Satz 2 verordnet:

§ 1 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde

(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:
1.
Entscheidung über folgende Benutzungen
a)
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WG LSA),
b)
Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
aa)
das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6 000 Kilogramm pro Tag BSB
5
(roh) oder größer als 4 000 Kilogramm pro Tag BSB
5
(sedimentiert) stammt,
bb)
das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 35, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt,
cc)
dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Soda stammt oder
dd)
dessen Schmutzfracht aus Feuerungsanlagen unter Mitverbrennung von Abfällen stammt,
c)
Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer und
d)
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3),
2.
Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung (§ 9 Abs. 2 und 3 WG LSA),
3.
Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen (§ 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten,
4.
Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA,
5.
Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSA sowie § 36 WHG und § 49 WG LSA bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
6.
Aufsicht gemäß § 47 WG LSA über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
7.
Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA,
8.
Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
a)
zur Unterhaltung (§ 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
b)
zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA) und
c)
zum Ausbau (§ 68 WHG),
9.
Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche,
10.
Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSA
a)
zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und §§ 94 Abs. 1, 97a Abs. 2 WG LSA),
b)
zur Duldungspflicht (§ 95 WG LSA) und
c)
zum Schutz sowie zu den Schutzstreifen (§ 97 WG LSA),
11.
Bestimmung über die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht oder -freiheit bei Grundwasserbenutzungen für einzelne Gebiete durch Verordnung (§ 46 Abs. 1 und 3 WHG und § 69 Abs. 4 WG LSA),
12.
Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WG LSA,
13.
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG und § 99 Abs. 1 und 2 WG LSA),
13a.
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme (§§ 82, 84 Abs. 1 WHG),
13b.
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne (§§ 83, 84 Abs. 1 WHG),
13c.
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts (§ 105 WG LSA),
14.
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung von Handlungen in Bezug auf die Errichtung oder den Betrieb von Messanlagen nach § 113 WG LSA,
15.
Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung für alle Überwachungsanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, sofern nicht die Bergbehörde zuständig ist,
16.
Erhebung von Informationen nach § 3 des Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG) vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung,
17.
Qualitätsbewertung für die Berichterstattung der Betreiber bezüglich der Freisetzung in das Medium Wasser und der Verbringung von Abwasser nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
18.
Zusammenstellung der Gewässerbenutzungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen sowie die Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach § 4 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung,
19.
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen gemäß § 16 der Oberflächengewässerverordnung und § 14 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
20.
Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und
21.
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 WHG mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde.
(2) Für die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Nrn. 2, 5 und 8 Buchst. a und b sind für die Gewässer
1.
Maibach und Aga der Burgenlandkreis,
2.
Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale),
3.
Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land,
4.
Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg und
5.
Uchte, Biese, Trübengraben und Vereinigter Tanger der Landkreis Stendal
zuständig.
(3) Zu den mit Benutzungsentscheidungen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1.
nachträgliche Entscheidungen (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG),
2.
Widerruf der Bewilligung und der Erlaubnis (§ 18 WHG),
3.
Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG),
4.
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 24 WG LSA),
5.
Anordnungen zur Beweissicherung, Sicherheitsleistung (§ 27 WG LSA),
6.
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf die Selbstüberwachung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 72 WG LSA sowie § 61 WHG in Verbindung mit § 82 WG LSA),
7.
Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen (§ 57 Abs. 3 WHG),
8.
Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 2 WHG),
9.
Entscheidungen und Maßnahmen zu Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (§§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 WHG),
10.
Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungspflichten (§§ 91 bis 95 WHG, § 104 WG LSA),
11.
Festsetzen einer Entschädigung (§§ 96 bis 98 WHG), und
12.
Überwachung (§§ 100 bis 101 WHG), einschließlich Erstellung, Festlegung und Aktualisierung des Überwachungsprogramms nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit 9 Abs. 2 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung;
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 37 bis 43 WG LSA).

§ 2 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 98 Abs. 2, 4 und 5 WG LSA

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für:
1.
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen (§ 75 WHG und § 98 Abs. 2 WG LSA);
2.
Information und Förderung der aktiven Beteiligung in Bezug auf die Risikomanagementpläne (§ 79 WHG und § 98 Abs. 4 WG LSA);
3.
Abstimmung und Koordinierung (§ 80 WHG und § 98 Abs. 5 WG LSA).

§ 2a Zuständigkeit des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle im Sinne des § 98 Abs. 1 und 4 WG LSA

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist zuständige Stelle für:
1.
Bewertung und Veröffentlichung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach den §§ 73 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Satz 1 WHG (§ 73 WHG und § 98 Abs. 1 und Abs. 4 WG LSA).
2.
Erstellung und Veröffentlichung von Gefahren- und Risikokarten (§§ 74 und 79 Abs. 1 WHG sowie § 98 Abs. 1 und 4 WG LSA).

§ 2b Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WG LSA

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für:
1.
Erstellung der Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und
2.
die Information und Förderung der aktiven Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 83 Abs. 4 und 85 WHG.

§ 3 Zuständigkeit des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist zuständige Behörde für:
1.
Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Landes für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG und § 60 WG LSA);
2.
Erfüllung der Gewässerausbau- und Gewässerunterhaltungspflichten des Landes gemäß § 39 WHG und § 52 WG LSA hinsichtlich der in Anlage 1 des WG LSA genannten Gewässer sowie der Gewässer zweiter Ordnung, die gemäß § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommen werden;
3.
Schau (§ 67 WG LSA) der Gewässer erster Ordnung sowie der Gewässer zweiter Ordnung, die in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommen worden sind (§ 58 Abs. 1 WG LSA);
4.
Erfüllung der Ausbau- und Unterhaltungspflichten des Landes nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 5a WG LSA.
5.
Umsetzung der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, sofern nicht das Landesverwaltungsamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 18 oder Nr. 19 dieser Verordnung zuständig ist.

§ 4 Zuständigkeit der Bergbehörde

Die Bergbehörde ist zuständige Behörde für
1.
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 36 bis 43 WG LSA), sofern die Stauanlagen in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan vorgesehen sind;
2.
die Gewässeraufsicht (§ 100 WHG) in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, einschließlich Erstellung und Aktualisierung von Überwachungsprogrammen nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 IZÜV für alle Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV wenn die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist;
3.
Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 IZÜV für alle Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV, sofern die Bergbehörde zuständig ist und
4.
Erhebung von Informationen nach § 3 Schad RegProtAG für die Berichterstattung der Betreiber bezüglich der Freisetzung in das Medium Wasser und der Verbringung von Abwasser, wenn die Bergbehörde für die Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist.
Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde getroffen. Sind vorhandene Benutzungen oder vorhandene Anlagen betroffen, so ist die Bergbehörde zuständig, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine neue Zulassung (Benutzung, Anlagengenehmigung) zu befinden hätte.

§ 5 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für:
1.
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (AwSV) (BGBl. I S. 905));
2.
Widerruf der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 54 Abs. 1 AwSV) und erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV);
3.
Entgegennahme der Anzeige der Bestellung, des Erlöschens der Bestellung der Sachverständigen und deren Tätigkeitsberichte durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 2 AwSV);
4.
Entgegennahme der Mitteilung eines Wechsels der vertretungsberechtigten Person durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 7 AwSV);
5.
Entgegennahme der Mitteilung der Auflösung der Sachverständigenorganisation durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 10 AwSV);
6.
Vorlage des Prüftagebuchs des Sachverständigen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AwSV);
7.
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 AwSV);
8.
Erteilung der Zustimmung zur Abweichung hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung der Fachprüfer (§ 58 Abs. 2 AwSV);
9.
Widerruf der Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Abs. 1 AwSV) und erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV);
10.
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Fachprüfers (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AwSV);
11.
Entgegennahme der Anzeige der Bestellung, des Erlöschens der Bestellung der Fachprüfer und deren Tätigkeitsberichte (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 AwSV);
12.
Entgegennahme der Mitteilung der Anzeige eines Wechsels der vertretungsberechtigten Person durch die Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 60 Nr. 4 AwSV);
13.
Entgegennahme der Mitteilung der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 60 Nr. 9 AwSV);
14.
Entgegennahme der gewonnenen Erkenntnisse der Sachverständigenorganisationen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AwSV);
15.
Entgegennahme des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der Fachbetriebe (§ 64 Satz 2 und 4 AwSV) und
16.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 65 Nr. 34 AwSV).

§ 6 Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz

Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständige Behörde für:
1.
die Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt nach § 5 SchadRegProtAG;
2.
die Anerkennung von Lehrgängen für den Gewässerschutzbeauftragten nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und § 7 Nr. 2 der 5 BImSchV.

§ 7 Überleitung von Verfahren

Soweit Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde oder von der unteren Wasserbehörde auf die obere Wasserbehörde oder jeweils auf eine andere Behörde übergehen, kann die obere Wasserbehörde unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes bestimmen, dass die bisher zuständige Wasserbehörde das Verfahren zu Ende führt.

§ 8 Bestimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall

Sind für die Entscheidung über wasserrechtliche Benutzungen, die in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder die demselben Vorhaben dienen, mehrere Behörden zuständig, so kann die obere Wasserbehörde oder die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen eine zuständige Behörde bestimmen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16. September 1997 (GVBl. LSA S. 847), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 23), außer Kraft.
Magdeburg, den 23. November 2011.
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Aeikens
Markierungen
Leseansicht