AwVO
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Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) Vom 16. Dezember 2022

Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) Vom 16. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.01.2023 bis 31.12.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Ausgabe 2019 - (Auftragswerteverordnung - AwVO) vom 16. Dezember 202202.01.2023 bis 31.12.2023
Eingangsformel02.01.2023 bis 31.12.2023
§ 1 - Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung02.01.2023 bis 31.12.2023
§ 2 - Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung02.01.2023 bis 31.12.2023
§ 3 - Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A02.01.2023 bis 31.12.2023
§ 4 - Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A02.01.2023 bis 31.12.2023
§ 5 - Übergangsregelung für Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A02.01.2023 bis 31.12.2023
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten02.01.2023 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. November 2022 (MBl. LSA S. 530), wird verordnet:

§ 1 Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung

Abweichend von § 8 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 215 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

§ 2 Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung

(1) Abweichend von § 8 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 215 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
(2) Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

§ 3 Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 5,382 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

§ 4 Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

(1) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine freihändige Vergabe nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 2,5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Ab einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
(2) Abweichend von § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

§ 5 Übergangsregelung für Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A

(1) Bis zum Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung in Sachsen-Anhalt ist abweichend von § 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 215 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung in Sachsen-Anhalt ist abweichend von § 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A eine freihändige Vergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 215 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung in Sachsen-Anhalt ist abweichend von § 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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