Verordnung über die Einführung der elektronischen Vergabe Vom 15. Februar 2023
Verordnung über die Einführung der elektronischen Vergabe Vom 15. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 29.02.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Einführung der elektronischen Vergabe vom 15. Februar 2023 | 01.03.2023 bis 29.02.2024 |
Eingangsformel | 01.03.2023 bis 29.02.2024 |
§ 1 - Einführung der elektronischen Vergabe | 01.03.2023 bis 29.02.2024 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.03.2023 bis 29.02.2024 |
Aufgrund des § 3 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. November 2022 (MBl. LSA S. 530), wird verordnet:
§ 1 Einführung der elektronischen Vergabe
Abweichend von § 38 Abs. 3 der Unterschwellenvergabeordnung legt der Auftraggeber fest, ob die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 der Unterschwellenvergabeordnung, auf dem Postweg, durch Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel einzureichen haben. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7 der Unterschwellenvergabeordnung.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft.
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