StBVersG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVersG LSA) Vom 22. März 2006

Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVersG LSA) Vom 22. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37, 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVersG LSA) vom 22. März 200629.03.2006
Inhaltsverzeichnis30.07.2019
§ 1 - Errichtung, Sitz, Aufgabe10.02.2011
§ 2 - Organe29.03.2006
§ 3 - Vertreterversammlung30.07.2019
§ 4 - Vorstand und Geschäftsführung30.07.2019
§ 5 - Pflichtmitgliedschaft16.08.2014
§ 6 - Mitgliedschaft auf Antrag16.08.2014
§ 7 - Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft29.03.2006
§ 8 - Beiträge29.03.2006
§ 9 - Leistungen29.03.2006
§ 10 - Verjährung01.06.2010
§ 11 - Abtretung, Verpfändung29.03.2006
§ 12 - Gesetzlicher Forderungsübergang16.08.2014
§ 13 - Verwendung und Anlage der Mittel29.03.2006
§ 14 - Amtshilfe der Steuerberaterkammer29.03.2006
§ 15 - Mitwirkungspflichten der Mitglieder16.08.2014
§ 15a - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten25.02.2023
§ 16 - Satzung16.08.2014
§ 17 - Versicherungsaufsicht25.02.2023
§ 18 - Gründungsvorstand29.03.2006
§ 19 - Übergangsregelung16.08.2014
§ 20 - In-Kraft-Treten29.03.2006
Inhaltsübersicht
§ 1Errichtung, Sitz, Aufgabe
§ 2Organe
§ 3Vertreterversammlung
§ 4Vorstand und Geschäftsführung
§ 5Pflichtmitgliedschaft
§ 6Mitgliedschaft auf Antrag
§ 7Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
§ 8Beiträge
§ 9Leistungen
§ 10Verjährung
§ 11Abtretung, Verpfändung
§ 12Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 13Verwendung und Anlage der Mittel
§ 14Amtshilfe der Steuerberaterkammer
§ 15Mitwirkungspflichten der Mitglieder
§ 15aZulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 16Satzung
§ 17Versicherungsaufsicht
§ 18Gründungsvorstand
§ 19Übergangsregelung
§ 20In-Kraft-Treten

§ 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

(1) Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts kann ein Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Sachsen-Anhalt (Steuerberaterversorgungswerk Sachsen-Anhalt) am Sitz der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt errichtet werden.
(2) Die Errichtung der Körperschaft bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Mehrheit der bei einer Kammerversammlung (Mitgliederversammlung der Mitglieder der Steuerberaterkammer) anwesenden Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden sollen (§ 5 Abs. 1). Für die Bestimmung des abstimmungsberechtigten Personenkreises ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Satz 1 maßgebend.
(3) Das Versorgungswerk wird durch Beschluss der Landesregierung errichtet. Der Errichtungsbeschluss wird zu dem durch ihn zu bestimmenden Zeitpunkt wirksam. Der Errichtungsbeschluss ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
(4) Das Steuerberaterversorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Als Hinterbliebene gelten auch die hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern.
(5) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Organe

Organe des Steuerberaterversorgungswerkes sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand.

§ 3 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern des Steuerberaterversorgungswerkes. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und eine gleich große Zahl von Ersatzmitgliedern werden von den Mitgliedern des Steuerberaterversorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Frauen und Männer sollen bei der Bildung der Vertreterversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes berücksichtigt werden.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Mitglieder gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Feststellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder des Vorstandes.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben vorbehalten werden.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 4 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sein müssen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Abs. 3) gewählt. Die Besetzung des Vorstandes soll dem Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der Vertreterversammlung entsprechen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(4) Bei Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder eines Mitgliedes des Vorstandes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und über die weiteren Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die oder der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(7) Der Vorstand bestellt eine oder mehrere Geschäftsführerinnen oder einen oder mehrere Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Steuerberaterversorgungswerkes auch geeigneten juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

§ 5 Pflichtmitgliedschaft

(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind die natürlichen Personen, die beim In-Kraft-Treten der Satzung Mitglieder der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sind und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Mitglied des Steuerberaterversorgungswerkes wird, wer nach dem In-Kraft-Treten der Satzung Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt wird und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mitglied des Steuerberaterversorgungswerkes wird darüber hinaus, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater und zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt wird und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Personen, die bereits Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglieder im Steuerberaterversorgungswerk. Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen für ein Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vor Vollendung des 62. Lebensjahres, so wird Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet.
(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
1.
bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
2.
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
3.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht,
4.
für Personen, die infolge der öffentlich-rechtlichen Zulassung zu einem Beruf, welcher der Bestellung als deutscher Steuerberater entspricht, Versorgungsbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichten.
Dazu kann in der Satzung bestimmt werden, bis wann entsprechende Anträge zu stellen sind.

§ 6 Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 Mitglied des Steuerberaterversorgungswerkes sind, werden auf Antrag in das Steuerberaterversorgungswerk aufgenommen, wenn sie bei In-Kraft-Treten der Satzung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
(2) Personen, die bereits Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag Mitglied im Steuerberaterversorgungswerk werden.
(3) Mitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, dass Steuerberater, die nach § 5 und nach den Absätzen 1 und 2 von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen sind, unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen dem Versorgungswerk als Mitglied beitreten können.

§ 7 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Mitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Steuerberaterversorgungswerk.
(2) Aus dem Steuerberaterversorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehören. In diesem Falle werden die von dem oder für das Mitglied gezahlten Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk übergeleitet, in das das bisherige Mitglied eintritt. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.
(3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet vorbehaltlich des Absatzes 4, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Falle werden die von dem oder für das Mitglied gezahlten Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke.
(4) Die Überleitung gemäß Absatz 3 Satz 2 findet nicht statt, wenn das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt.
(5) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(6) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.

§ 8 Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er muss den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
(2) Die Beiträge werden vom Steuerberaterversorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden. § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge und von Säumniszuschlägen sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Insoweit ist das Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.
(4) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für neu zum Steuerberaterberuf zugelassene oder bei In-Kraft-Treten der Satzung anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder.

§ 9 Leistungen

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgaben dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Sterbegeld,
5.
Kapitalabfindung.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen. Es können außerdem Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit bei der Bemessung der Leistungen getroffen werden.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.

§ 10 Verjährung

(1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 11 Abtretung, Verpfändung

(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Für die Aufrechnung fällig gewordener Beiträge gegen Leistungsansprüche gilt § 51 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 12 Gesetzlicher Forderungsübergang

§ 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 13 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Steuerberaterversorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung von § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der aufgrund von § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnung sowie den dazu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden anzulegen.

§ 14 Amtshilfe der Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hat dem Steuerberaterversorgungswerk die Bestellung oder Wiederbestellung als Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf einer Bestellung mitzuteilen. Zudem hat sie auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Leistungsberechtigten erlangt werden konnten.

§ 15 Mitwirkungspflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu verlangten Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen. Bei Nichtbefolgen von Mitwirkungspflichten können Leistungen an das Mitglied bis zur Erfüllung der Pflichten zurückgehalten werden.
(2) Solange das Mitglied oder die oder der Bezugsberechtigte einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Satzung zu treffen.

§ 15a Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Steuerberaterversorgungswerk ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2).
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von dem Steuerberaterversorgungswerk erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), ist zulässig, wenn sie
1.
zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben, die der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt durch Gesetz übertragen sind,
erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds des Steuerberaterversorgungswerkes, ist eine Weiterverarbeitung nach Maßgabe von Absatz 2 zulässig. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

§ 16 Satzung

(1) Soweit die Verhältnisse des Steuerberaterversorgungswerkes nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
2.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4),
3.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
4.
die Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,
5.
die Durchführung einer Nachversicherung,
6.
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
7.
die Versorgungsleistungen nach § 9,
8.
die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 13,
9.
die Regelung zur Geschäfts- und Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung,
10.
die Regelungen zu den Mitwirkungspflichten der Mitglieder.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der für das Steuerberatungsrecht und das Versicherungsaufsichtsrecht zuständigen Ministerien.
(3) Die Satzung und jede Änderung werden von dem für das Steuerberatungsrecht zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

§ 17 Versicherungsaufsicht

Die Versicherungsaufsicht wird von dem für Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium ausgeübt. Die maßgebenden Vorschriften über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis sind entsprechend anzuwenden.

§ 18 Gründungsvorstand

(1) Der Gründungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom für das Steuerberatungsrecht zuständigen Ministerium bestellt werden. Die Steuerberaterkammer des Landes Sachsen-Anhalt schlägt zehn Personen vor, aus denen das in Satz 1 genannte Ministerium fünf ordentliche sowie drei Ersatzmitglieder auswählt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder in der von dem in Satz 1 genannten Ministerium festgelegten Reihenfolge nach. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sein.
(2) Das in Absatz 1 Satz 1 genannte Ministerium beruft den Gründungsvorstand zu seiner ersten Sitzung ein. Ein Beauftragter oder eine Beauftragte dieses Ministeriums leitet die Sitzung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden. Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerkes einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch den Gründungsvorstand wahrgenommen. Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Gründungsvorstand soll innerhalb eines Jahres nach seinem erstmaligen Zusammentreten eine Satzung und eine Wahlordnung beschließen und sie zur Genehmigung vorlegen.
(4) Nach Genehmigung der Satzung und der Wahlordnung hat der Gründungsvorstand binnen eines Jahres die Wahl zur Vertreterversammlung einzuleiten.
(5) Die Amtszeit des Gründungsvorstandes endet mit Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung gewählten Vorstandes.

§ 19 Übergangsregelung

(1) Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte, die bei In-Kraft-Treten der Satzung Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sind und das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater und zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in die Vertreterversammlung gewählt waren, führen bis zum Ende der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, ihr Amt weiter.

§ 20 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen und das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen entstehen erst zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.
Magdeburg, den 22. März 2006.
Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen
von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Paqué
Markierungen
Leseansicht