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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Vom 17. Februar 2023

Verordnung zur Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Vom 17. Februar 2023
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 180)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 202301.03.2023
Eingangsformel01.03.2023
§ 1 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen01.03.2023
§ 2 - Inkrafttreten01.03.2023
Anlage 1 - Fortgeltende Dienstvereinbarungen ohne IT-Bezug01.03.2023
Anlage 2 - Fortgeltende Dienstvereinbarungen mit IT-Bezug01.03.2023
Anlage 3 - Teilweise fortgeltende Dienstvereinbarungen01.03.2023
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. November 2022 (MBl. LSA S. 530), wird verordnet:

§ 1 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

(1) Die in
Anlage 1
genannten Dienstvereinbarungen ohne IT-Bezug der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der am 23. März 2022 geltenden Fassung fort, sofern Anlage 1 keine anderen Fassungen benennt.
(2) Die in
Anlage 2
genannten Dienstvereinbarungen mit IT-Bezug der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung fort, sofern Anlage 2 keine anderen Fassungen benennt.
(3) Bei den in
Anlage 3
genannten Dienstvereinbarungen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ausschließlich die in Anlage 3 genannten Regelungen in der am 23. März 2022 geltenden Fassung fort, sofern Anlage 3 keine anderen Fassungen ausdrücklich benennt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Fortgeltende Dienstvereinbarungen ohne IT-Bezug
1.
Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung des Festgehalts für Vertragsangestellte mit Anlage 1
2.
Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung der Grundvergütung für Tarifangestellte in der Fassung vom 1. Dezember 2022
3.
Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung der Grundvergütung für Auszubildende, BA’ler/Sparkassenbetriebswirt:innen, Trainees sowie Praktikant:innen einschließlich Anlage 1 in der Fassung vom 8. September 2022
4.
Dienstvereinbarung Spotbonus in der Fassung vom 1. Dezember 2022
5.
Dienstvereinbarung Transformationszuschlag für Tarifangestellte
6.
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitordnung einschließlich Anlage 1 in der Fassung vom 1. Januar 2023
7.
Dienstvereinbarung Vertrauensarbeitszeit in der Fassung vom 1. Dezember 2022
8.
Dienstvereinbarung über die Anordnung von Mehrarbeit in der NORD/LB
9.
Dienstvereinbarung langfristige Zeitwertkonten
10.
Dienstvereinbarung über Rufbereitschaften und Notfalleinsätze in der NORD/LB
11.
Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale mittels Mitgliedschaft der NORD/LB in der BVV-Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. und im BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. einschließlich Anlagen 1 bis 5 (Anlage 1 Satzung Versorgungskasse, Anlage 2 Satzung BVV Versicherungsverein, Anlage 3 Leistungsplan, Anlage 4 Versicherungsbedingungen, Anlage 5 zu § 4 Nr. 6 vom 1. Februar 2017 Regelungen für Vertragsübernahmen)
12.
Vereinbarung über die Schließung der Versorgungswerke der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (NORD/LB) zum 31. Dezember 1999
13.
Dienstvereinbarung Ergänzung der Vereinbarung über die Schließung der Versorgungswerke der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (NORD/LB) zum 31. Dezember 1999
14.
Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der NORD/LB Versorgungsordnung 2000 (VO 2000)
15.
Vereinbarung über die Schließung der Versorgungsordnung 2000 der NORD/LB
16.
Dienstvereinbarung über die Anpassung bestehender Versorgungsregelungen in der NORD/LB
17.
Dienstvereinbarung über den freiwilligen Wechsel von einer bestehenden Versorgungszusage in eine betriebliche Altersversorgung nach der Dienstvereinbarung BVV („DV Übergang“) in der Fassung vom 1. Dezember 2022

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)
Fortgeltende Dienstvereinbarungen mit IT-Bezug
1.
Rahmendienstvereinbarung zur Regelung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der NORD/LB
2.
Ergänzungsvereinbarung zur Rahmendienstvereinbarung zur Regelung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der NORD/LB (einschließlich Anwendungsliste)
3.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung MS Exchange/MS Outlook einschließlich Anlagen 1 bis 5
4.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung OSPlus einschließlich Anlagen 1 bis 5
5.
Ergänzungsvereinbarung zur Dienstvereinbarung „OSPlus“ einschließlich Anlagen 1 bis 9
6.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung EBIL einschließlich Anlagen 1 bis 5
7.
Dienstvereinbarung zur Übermittlung personenbezogener Daten der Beschäftigten der inländischen Dienststellen der NORD/LB zu Dienstleistern der NORD/LB sowie im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte durch die NORD/LB
8.
Dienstvereinbarung Mobile Endgeräte einschließlich Anlagen 1 bis 5
9.
Dienstvereinbarung zum Einsatz der Telekommunikationsanlage in der NORD/LB einschließlich Anlagen 1 bis 8
10.
Dienstvereinbarung zum Einsatz des RAS Dienstes an Feiertagen, Wochenenden, arbeitsfreien Tagen nach Tarifvertrag und an den Arbeitstagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
11.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung S-Web Sicherer Datenraum einschließlich Anlagen 1 bis 5
12.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung EPOS@IB einschließlich Anlagen 1 bis 5
13.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung Microsoft System Center Configuration Manager (SCCM) einschließlich Anlagen 1 bis 6
14.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung Zutrittsberechtigungssystem MTZ Access einschließlich Anlagen 1 bis 6
15.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung Lexmark Print Release Standardlösung (LPRS) einschließlich Anlagen 1 bis 5
16.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung Single Sign-on (SSO) einschließlich Anlagen 1 und 2
17.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung Zeiterfassung MTZ Bosch
18.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung SAM Jupiter einschließlich Anlagen 1 bis 5
19.
Dienstvereinbarung zum elektronischen Schließsystem
20.
Regelung zur Nutzung von bargeldlosen Auf- und Abwertungssystemen
21.
Dienstvereinbarung Bürokommunikation
22.
Dienstvereinbarung zu dem Einsatz von Standard-Projektmanagement-Software
23.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung ELO einschließlich Anlagen 1 bis 5
24.
Dienstvereinbarung zu der Anwendung Confluence der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einschließlich Anlagen 1 bis 6
25.
Rahmendienstvereinbarung zu der Anwendung WBT (Web Based Training)
26.
Rahmendienstvereinbarung zum Arbeitsschutz für Anwendungen an Bildschirmsystemen in der NORD/LB
27.
Dienstvereinbarung für den Dienst Microsoft 365 (M365) einschließlich Anlagen 1 bis 5

Anlage 3

(zu § 1 Abs. 3)
Teilweise fortgeltende Dienstvereinbarungen
Bei den folgenden Dienstvereinbarungen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten ausschließlich die genannten Regelungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt fort:
1.
Dienstordnung mit Anlagen 1 und 2
Einführung, § 1, § 2 Nrn. 2.1 bis 2.5, 2.6b, 2.7, 2.9, 2.10 bis 2.14, §§ 3 bis 5, §§ 7 und 8, Anlagen 1 und 2
2.
Sozialordnung Teil 1 §§ 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und 4, §§ 8 bis 14, Teil 2 und Teil 3 vollständig
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