Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Repräsentative-Tarifverträge-Verordnung - RepTVVO) Vom 25. April 2023
Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Repräsentative-Tarifverträge-Verordnung - RepTVVO) Vom 25. April 2023
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Repräsentative-Tarifverträge-Verordnung - RepTVVO) vom 25. April 2023 | 10.05.2023 |
Eingangsformel | 10.05.2023 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 10.05.2023 |
§ 2 - Anforderungen | 10.05.2023 |
§ 3 - Verfahren | 10.05.2023 |
§ 4 - Veröffentlichung | 10.05.2023 |
§ 5 - Inkrafttreten | 10.05.2023 |
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 5 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Feststellung, welche Tarifverträge im Land Sachsen-Anhalt als repräsentativ anzusehen sind, wenn am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung gelten.
(2) Hiermit soll verhindert werden, dass mehrere konkurrierende, sich in ihrem sachlichen Geltungsbereich deckende Tarifverträge als repräsentativ angesehen werden; eine Tarifpluralität repräsentativer Tarifverträge ist ausgeschlossen.
§ 2 Anforderungen
(1) Die Feststellung der Repräsentativität kann nur für Tarifverträge erfolgen, deren räumlicher Geltungsbereich sich auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt.
(2) Bei der Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen ist auf die Bedeutung des Tarifvertrags für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei sind maßgeblich zu berücksichtigen:
1.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags bei den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern oder
2.
die Zahl der Mitglieder im Geltungsbereich des Tarifvertrags jeweils bei der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
Weitere Kriterien dürfen berücksichtigt werden, wenn und soweit die in Satz 2 genannten Kriterien kein eindeutiges Ergebnis ermöglichen.
§ 3 Verfahren
(1) Bei übereinstimmendem sachlichem Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge beteiligt das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) zuständige Ministerium den gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146), errichteten Tarifausschuss als beratendes Gremium für die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind.
(2) Der Tarifausschuss spricht gegenüber dem für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) zuständigen Ministerium eine Empfehlung aus. Bei Bedarf holt der Tarifausschuss dazu weitere branchenspezifische arbeitnehmer- und arbeitgeberseitige Fachkenntnisse ein.
(3) Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) zuständige Ministerium entscheidet nach Prüfung der Empfehlung des Tarifausschusses über die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge.
§ 4 Veröffentlichung
Die Liste der als repräsentativ festgestellten Tarifverträge ist auf dem eVergabe-Portal für das Land Sachsen-Anhalt
evergabe.sachsen-anhalt.de
zu veröffentlichen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Feedback