Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) Vom 17. Dezember 1996
Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) Vom 17. Dezember 1996
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6 und 8 geändert sowie §§ 3 und 7 neu gefasst durch Artikel 58 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 708) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) vom 17. Dezember 1996 | 01.01.1997 |
§ 1 - Rechtsform | 01.01.1997 |
§ 2 - Mittelaufkommen | 01.01.1997 |
§ 3 - Zweckbindung | 01.12.2005 |
§ 4 - Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt | 01.01.1997 |
§ 5 - Verwaltung | 01.12.2005 |
§ 6 - Wirtschaftsplan | 01.12.2005 |
§ 7 - Wirtschaftsplan | 01.12.2005 |
§ 8 - Ausführung des Wirtschaftsplanes | 01.12.2005 |
§ 1 Rechtsform
Das
Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe"
ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts-
und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten
des Sondervermögens haftet nur das Sondervermögen; das Sondervermögen
haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Landes.
§ 2 Mittelaufkommen
Das
Sondervermögen wird aus dem jährlichen Aufkommen der Ausgleichsabgabe
und den nicht verbrauchten Mitteln der Vorjahre gebildet. Ebenso gehören
zum Sondervermögen Säumniszuschläge für rückständige
Beträge der Ausgleichsabgabe, im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe
stehende Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte
Zuschüsse sowie Zinsen aus der Verwendung und den Geldanlagen der Ausgleichsabgabe.
§ 3 Zweckbindung
Das Sondervermögen dient ausschließlich der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie der begleitenden Hilfe im
Arbeitsleben nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl.
I S. 606).
§ 4 Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Für
die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung
erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§ 5 Verwaltung
(1) Die
Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Landesverwaltungsamt (Integrationsamt).
(2) Der
Zahlungsverkehr ist über die zuständige Landeskasse abzuwickeln.
Das Guthaben des Sondervermögens ist täglich mit dem Vomhundertsatz,
der auf dem Geldmarkt erzielbar ist, zu verzinsen. Die Berechnung der Zinserträge
erfolgt vierteljährlich nachträglich.
§ 6 Wirtschaftsplan
(1) Für
jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist durch das Landesverwaltungsamt (Integrationsamt)
ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der
Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen
und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Die Vorbelastung der einzelnen Ausgabezwecke durch Verpflichtungen aus Vorjahren
ist darzustellen.
§ 7 Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des für das
Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministeriums und des Ministeriums
der Finanzen.
§ 8 Ausführung des Wirtschaftsplanes
(1) Verpflichtungen,
die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden,
wenn die Finanzierung der auf die Folgejahre entfallenden Ausgaben durch Mittel
nach § 2 gesichert
ist.
(2) Überschreitungen
der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn Beträge in gleicher
Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende
Mehreinnahmen anfallen.
(3) Außerplanmäßige
Ausgaben sind nur zulässig, wenn
1.
hierfür ein unvorhergesehenes
und unabweisbares Bedürfnis besteht und
2.
Beträge in gleicher Höhe bei anderen
Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Mehreinnahmen anfallen.
Außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für das Schwerbehindertenrecht
zuständigen Ministeriums.
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