HG 2007
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007 -) Vom 17. Januar 2007

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007 -)
Vom 17. Januar 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (GVBl. LSA S. 285)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007 -) vom 17. Januar 200701.01.2007
§ 115.08.2007
§ 201.01.2007
§ 315.08.2007
§ 401.01.2007
§ 501.01.2007
§ 601.01.2007
§ 701.01.2007
§ 801.01.2007
§ 901.01.2007
§ 1001.01.2007
§ 1101.01.2007
§ 1201.01.2007
§ 1301.01.2007
§ 1401.01.2007
§ 1501.01.2007
§ 1601.01.2007
§ 1701.01.2007
§ 1801.01.2007
§ 1915.08.2007
§ 2001.01.2007
Erste Anlage15.08.2007
a) Haushaltsübersicht 200715.08.2007
b) Finanzierungsübersicht 200715.08.2007
c) Kreditfinanzierungsplan 200715.08.2007
Zweite Anlage - Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2007 (Allgemeine Bestimmungen 2007)01.01.2007
1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte01.01.2007
2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO01.01.2007
3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen01.01.2007
4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2007

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als
Erste Anlage
beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10 207 438 400 Euro festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2007 hinaus Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen, wird auf 2 032 779 800 Euro für das Haushaltsjahr 2007 festgestellt.

§ 2

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des
§ 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Ausnahmen kann das Ministerium der Finanzen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 3

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt im Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 292 320 000 Euro aufzunehmen. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten an den Kreditmarkt zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (
Erste Anlage Buchst. b ) ergibt.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(4) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft.
(5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4

Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 LHO Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in
§ 1 Abs. 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zu Lasten des Landes bis zur Höhe von 2695000000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 6

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO
zu bestimmende Betrag wird auf 5000000 Euro festgesetzt. Der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt ist ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen.

§ 7

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen werden durch die diesem Gesetz als
Zweite Anlage beigefügten "Allgemeinen Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2007 (Allgemeine Bestimmungen 2007)" ergänzt.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen der Haushaltsjahre 2005 und 2006 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zugelassen werden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 noch nicht enthalten sind.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit tarifrechtlichen Auswirkungen dieses zwangsläufig erfordern.
(4) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2 LHO Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach
§ 20 Abs. 2 LHO umgesetzt werden.

§ 8

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppen 529, 532 und 542, soweit sie
1.
nicht übertragbar sind,
2.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
3.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Stellt der Bund im Haushaltsjahr 2007 über die im Haushaltsplan 2007 veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gemäß
Artikel 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend dem in der Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnis zusätzliche Ausgaben zu leisten.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zugunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zulasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans.
(5) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO
sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO
die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO
als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(6) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben der Gruppen 431, 432, 434 und 435 sowie einzelplanübergreifend die Ausgaben der Gruppen 431, 432, 434 und 435 mit den veranschlagten Ausgaben in Kapitel 1350 Titel 461 01.

§ 9

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß
§ 17 a LHO und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.
(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

§ 10

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
1.
der Gruppe 811,
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO
sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 12

(1) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
dürfen Liegenschaften des Landes für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 v. H. unter dem Wert an Dritte veräußert, vermietet oder verpachtet werden. Dieses gilt auch für Liegenschaften, die sozialen Zwecken dienen, insbesondere Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen für Suchtgefährdete, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser und Kinder- und Jugendhilfeobjekte.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
können Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime dürfen nach Klärung der Restitutionsansprüche unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 LHO
wird zugelassen, dass
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, die auch nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(4) Wird ein bestimmtes Unternehmen im Haushaltsjahr 2007 durch Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung begünstigt, ist die Europäische Kommission über die Fälle nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich äußern kann.

§ 13

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landwirtschaftlichen Flächen des Landes Sachsen-Anhalt an die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Ertragswert zu veräußern und den Erlös dem Gesamthaushalt zuzuführen.

§ 14

Das zuständige Ministerium ist ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.

§ 15

(1) Die in den aktuellen Finanzplänen der genehmigten und zu genehmigenden Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A) sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung des Operationellen Programms Sachsen-Anhalt 2000 bis 2006 einschließlich des Finanzplans in der aktuellen Fassung dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Strukturfördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen, nachdem es unter angemessener Fristsetzung die Stellungnahmen der betroffenen Ministerien eingeholt hat. Die Zustimmung der betroffenen Ministerien ist nicht erforderlich.

§ 16

Mehrausgaben bei den Titeln 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 1321 Titel 121 41 eingehen.

§ 17

Die Kommunen erstatten dem Land die hälftige Mehrbelastung aus dem Altschuldenregelungsgesetz im Jahr 2007 in Höhe von 4500000 Euro. Die Verrechnung des Erstattungsbetrages erfolgt mit den Zuweisungen nach
§ 11 a des Finanzausgleichsgesetzes .

§ 18

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird abweichend von
§ 3 Abs. 3 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes
für das Haushaltsjahr 2007 nach den Ansätzen des beschlossenen Haushaltsplanes vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt.
(2) Das Ministerium der Finanzen nimmt, sofern das tatsächliche Steueraufkommen 2007 höher ist als die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen, auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses 2007 die Verrechnung des Unterschiedsbetrages der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes bis zum 31. Januar 2008 zulasten des Haushaltsjahres 2007 vor.

§ 19

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der Steuereinnahmen, der Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs und der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen den Haushaltsplanansatz 2007, so dürfen in Höhe von 77,7 v. H. der Mehreinnahmen Mehrausgaben bei Kapitel 1399 Titel 682 01 geleistet werden.
(2) Im Haushaltsjahr 2007 dürfen weitere Mehrausgaben bei Kapitel 1399 Titel 682 01 bis zu der in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe geleistet werden. Die Mehrausgaben müssen die Summe der Restkreditermächtigung um mindestens 40000000 Euro unterschreiten. Die Restkreditermächtigung ist die Differenz zwischen planmäßiger und tatsächlicher Nettokreditaufnahme nach Abschluss aller im Haushaltsjahr 2007 erforderlichen Buchungen. Den Abschluss aller erforderlichen Buchungen bestimmt das Ministerium der Finanzen im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Erstellung des endgültigen Abschlusses des Haushaltsjahres 2007.
(3) Werden auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 Ausgaben in der erforderlichen Höhe, nicht aber in der Höhe des nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 zulässigen Höchstbetrages geleistet, so dürfen bei Kapitel 1350 Titel 916 10 und 916 11 insgesamt Mehrausgaben bis zur Höhe des sich aus
§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Pensionsfondsgesetzes
ergebenden Betrages geleistet werden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(4) Zuweisungen aus dem Einzelplan 13 Kapitel 1312 Titelgruppe 61 dürfen nur an Gemeinden gezahlt werden, die sich nach dem 1. August 2007 freiwillig zusammenschließen.

§ 20

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Magdeburg, den 17. Januar 2007.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Bullerjahn

Erste Anlage

a) Haushaltsübersicht 2007

Einnahmen
0 1 2 3 4
Ein- zel- plan Bezeichnung Einnahmen aus Steuern und steuer- ähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schulden- aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitio- nen, besondere Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben
-EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR-
01 Landtag von Sachsen-Anhalt 45600 330000 0 375600 20006500
02 Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt 48200 330500 0 378700 12085400
03 Ministerium des Innern 44498200 5272700 796100 50567000 493335000
04 Ministerium der Finanzen 17470500 2586000 0 20056500 151358100
05 Ministerium für Gesundheit und Soziales 6511800 94142400 27575900 128230100 25913500
06 Kultusministerium - Wissenschaft und Forschung - 386000 82498700 7407200 90291900 11490200
07 Kultusministerium - Bildung und Kultur - 2674200 3089700 60449000 66212900 1175224800
08 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit 19081100 16147500 89648000 124876600 22554200
09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft - 327800 5922000 63941500 108825700 179017000 49558100
11 Ministerium der Justiz 92825500 799300 0 93624800 191811500
13 Allgemeine Finanzverwaltung 5090008000 91135100 2895736900 751782200 8828662200 44377700
14 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1034300 375788000 172149300 548971600 12586500
15 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Umwelt - 6300000 15251900 4150000 7466600 33168500 50103900
16 Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt 14700 330000 0 344700 8815900
20 Hochbau 0 0 42660300 42660300
neuer Ansatz 2007 5096635800 296899100 3545143200 1268760300 10207438400 2261846300
alter Ansatz 2007 4827635800 293909100 3477043200 1397927200 9996515300 2269221300
mehr (+)/weniger (-) +269000000 +2990000 +68100000 -129166900 +210923100 -7375000
Ausgaben
5 6 7 8 9
Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schulden- dienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme von Investi- tionen Bau- maßnahmen Sonstige Aus- gaben für In- vestitionen und Investitions- fördermaß- nahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben + Überschuss - Zuschuss (Gesamtein- nahmen - Gesamtaus- gaben) Ver- pflichtungs- ermächti- gungen Ein- zel- plan
-EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR- -EUR-
2564100 5398600 297800 0 28267000 -27891400 0 01
4510900 1523000 83000 0 18262300 -17883600 0 02
71659200 13989600 0 28847700 96100 607927600 -557360600 90427000 03
25486500 1199500 2979200 -2000000 179023300 -158966800 8626400 04
7927900 767982000 151582700 2000000 955406100 -827176000 60838700 05
5022100 551364100 55068400 0 622944800 -532652900 423123200 06
17053800 169454200 0 71740200 4694000 1438167000 -1371954100 24636600 07
9610000 81168800 207188500 25000 320546500 -195669900 221788900 08
11825800 97339400 411000 121221400 62500 280418200 -101401200 29677300 09
134103400 34095400 2489500 0 362499800 -268875000 0 11
961182100 2365574800 53606000 698865100 34751300 4150922000 +4677740200 13826600 13
4506700 493536200 69628900 274771900 145000 855175200 -306203600 254409400 14
8592500 63322400 100000 97707900 510000 220336700 -187168200 19245700 15
1002200 3700 0 0 9821800 -9477100 0 16
55026700 80268700 22424700 0 157720100 -115059800 886180000 20
1320073900 4645951700 204014600 1735268000 40283900 10207438400 0 2032779800
1317186700 4574442800 192098600 1660557000 -16991100 9996515300 0 2000309800
+2887200 +71508900 +11916000 +74711000 +57275000 +210923100 0 +32470000

b) Finanzierungsübersicht 2007

Betrag für 2007 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 10 207 438 400
abzüglich
1.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
1.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 59 000 000
1.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 772 600
Ausgaben im Finanzierungssaldo 10 137 665 800
2. Einnahmen 10 207 438 400
abzüglich
2.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 292 320 000
2.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 23 100 000
2.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 10 772 600
Einnahmen im Finanzierungssaldo 9 881 245 800
3. Finanzierungssaldo 256 420 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 3 337 487 500
4.2 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 3 045 167 500
Saldo 292 320 000
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren
5.1 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
5.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
Saldo
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 23 100 000
6.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 59 000 000
Saldo -35 900 000
7. Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5 und 6) 256 420 000

c) Kreditfinanzierungsplan 2007

Betrag für 2007 EUR
1 2
1. Einnahmen aus Krediten
1.1 aus Kreditmarktmitteln 3 337 487 500
1.2 aus anderen Krediten
Summe 3 337 487 500
2. Tilgungsausgaben für Kredite
2.1 für Kreditmarktmittel 3 045 167 500
2.2 für andere Kredite
Summe 3 045 167 500
3. Einnahmen aus Krediten (netto)
3.1 aus Kreditmarktmitteln (1.1 ./. 2.1) 292 320 000
3.2 aus anderen Krediten (1.2 ./. 2.2)
Summe 292 320 000

Zweite Anlage

(zu § 7 Abs. 1 )
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen,
Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2007
(Allgemeine Bestimmungen 2007)

1. Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter sowie für beamtete Hilfskräfte

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von
§ 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 LHO
ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Stellenabbaukonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(4) Steht zur ersten Verleihung eines Amtes eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, kann das zuständige Fachministerium vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. Die Fachministerien können diese Ermächtigung auf die stellenbewirtschaftenden Dienststellen übertragen. Die Beamten und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten finden nicht statt.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden
1.
zeitweilig nicht besetzte Stellen
a)
der planmäßigen Beamten und Richter für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
b)
der beamteten und richterlichen Hilfskräfte für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
c)
der Angestellten für Lohnempfänger,
2.
Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten,
a)
soweit es sich um planmäßige Beamte und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
b)
soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
3.
sonstige Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte (Angestellte und Arbeiter),
4.
Stellen der planmäßigen Beamten und Richter, der beamteten und richterlichen Hilfskräfte sowie der Angestellten und Lohnempfänger für Teilzeitkräfte in folgender Weise: Es dürfen mehrere Teilzeitkräfte auf einer Stelle geführt werden. Verbleibende Stellenanteile mehrerer Stellen können zusammengefasst werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit und das regelmäßige Gesamtausgabevolumen einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigen.
(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Stellen richtet sich nach
§ 49 Abs. 3 Satz 1 LHO . Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend; vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 11 BAT-O als vergleichbar bezeichneten Vergütungs- und Besoldungsgruppen. Die Besetzung der Stellen von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
(3) Angestellte und Lohnempfänger, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert oder höher gestuft sind, dürfen weiter auf Stellen der nächstniedrigeren Gruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3. Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den
§§ 35 und 41des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, im Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1
und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), oder im Europäischen Parlament nach
§ 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), ruhen und die entsprechend
§ 36des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
, § 6 des Abgeordnetengesetzes
oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes
wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.
(4) In den Fällen des § 89 a
Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(6) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(7) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen.
Markierungen
Leseansicht