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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz Vom 11. Oktober 2007

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz Vom 11. Oktober 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz vom 11. Oktober 200727.10.2007
Eingangsformel27.10.2007
§ 127.10.2007
§ 227.10.2007
§ 327.10.2007
Aufgrund des § 158 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433), wird verordnet:

§ 1

Die folgenden Aufgaben werden auf die Oberfinanzdirektion Magdeburg übertragen:
1.
die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Prüfung in Sonderfällen,
*)
2.
die Durchführung der Steuerberaterprüfung und der Prüfung in Sonderfällen einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidungen,
3.
die Befreiung von der Steuerberaterprüfung,
*)
4.
die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung, die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und die Rücknahme der Befreiung von der Steuerberaterprüfung,
*)
5.
die Erteilung verbindlicher Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung,
*)
6.
die Erhebung der Gebühren, die nach § 39 des Steuerberatungsgesetzes zu entrichten sind,
7.
die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
Fußnoten
*)
Nrn. 1, 3, 4 und 5 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Nrn. 1, 3, 4 und 5 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Nrn. 1, 3, 4 und 5 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Nrn. 1, 3, 4 und 5 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

§ 2

(1) § 1 Nr. 2 gilt für Prüfungen, die nach dem 1. Juni 2008 beginnen.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren (§ 1 Nr. 6) erfolgt mit der Übertragung der Zuständigkeit der Aufgabe, die die Gebührenpflicht auslöst.
(3) § 1 Nr. 7 gilt für Berufungen von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, die nach dem 1. Juni 2008 erfolgen. Die bis zu diesem Zeitpunkt beim Ministerium der Finanzen gebildeten Prüfungsausschüsse gelten danach als Prüfungsausschüsse der Oberfinanzdirektion Magdeburg.
(4) Die beim Ministerium der Finanzen anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Oberfinanzdirektion Magdeburg über. Das Ministerium der Finanzen kann sich im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder zum Teil bis zur Beendigung des Verfahrens vorbehalten.

§ 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Magdeburg, den 11. Oktober 2007.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer Bullerjahn
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